Obligationenrecht (OR) Art. 355

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 355 OR vom 2024

Art. 355 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 355 Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften

Auf den Lehrvertrag, den Handelsreisendenvertrag und den Heimarbeitsvertrag sind die allgemeinen Vorschriften über den Einzelarbeitsvertrag ergänzend anwendbar.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 355 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZZK2 2018 23Forderung aus ArbeitsrechtArbeit; Beweis; Überstunden; Arbeitszeit; Recht; Vorinstanz; Vi-act; Urteil; Arbeitnehmer; Stempelkarte; Stempelkarten; Pause; Beweislast; Beweismittel; Arbeitgeber; Arbeitszeiten; Zeuge; Lehrvertrag; Pausen; KG-act; Zeugen; Beschwerdeführers; Arbeitspausen; Sachverhalts; Kommentar; Lehrling; Person
SGBO.2018.41Entscheid Art. 344 ff., Art. 346, Art. 355, Art. 337, Art. 337c, Art. 97 ff. i.V.m. Art. 41 ff., Art. 44 OR (SR 220). Nach der Probezeit kann das – stets auf bestimmte Zeit abgeschlossene – Lehrverhältnis nur aus wichtigem Grund durch Kündigung fristlos aufgelöst werden. Entlässt der Arbeitgeber die lernende Person ohne wichtigen Grund, hat diese gemäss Art. 337c Abs. 1 OR Anspruch auf Ersatz dessen, was sie verdient hätte, wenn das Vertragsverhältnis durch Ablauf der Lehrzeit beendigt worden wäre, wobei ein Mitverschuldensabzug ausser Betracht fällt. Daneben hat sie Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihr durch die Verlängerung der Lehrzeit entsteht und der Differenz zwischen dem Lehrlingslohn und dem Salär einer jungen Fachkraft entspricht; dieser Anspruch beruht nicht auf Art. 337c Abs. 1 OR, sondern auf Art. 97 ff. i.V.m. Art. 41 ff. OR, weshalb ein Mitverschuldensabzug grundsätzlich möglich ist (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 22. Mai 2019, BO.2018.41). Arbeit; Schaden; Quot; Schadenersatz; Ausbildung; Lehrling; Beklagten; Arbeitgeber; Lehrverhältnis; Kündigung; Lehrvertrag; Vorinstanz; Ausbildungs; Lehrlings; Portmann/; Rudolph; Vertragsverletzung; Selbstverschulden; Verschulden; Stöckli; Berufung; Klägers; Fürsorge; Lehrzeit; Anspruch
Dieser Artikel erzielt 5 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 753Lehrvertrag (Art. 344 ff. OR) und Unterrichtsvertrag. Abgrenzung zwischen Lehrvertrag und Unterrichtsvertrag (E. 2.1 und 2.2). Lohnanspruch bei Vorliegen eines faktischen Lehrvertrages (E. 2.3 und 2.4). Arbeit; Lehrvertrag; Beruf; Unterricht; Beklagten; Urteil; Ausbildung; Vertrag; Unterrichtsvertrag; Parteien; Arbeitsvertrag; Kommentar; Lehrverhältnis; Coiffeuse; Berufung; Kantons; Luzern; Bundesgericht; Basel; REHBINDER; Coiffeurs; Lohnanspruch; Lehrvertrages; Obergericht; Person; Berufsbildung; Schweizerisches; Berner
131 III 439Art. 347a in Verbindung mit Art. 327c OR, Art. 2 ZGB; Auslagenersatz des Handelsreisenden; Anspruchsverwirkung wegen verzögerter Geltendmachung. Eine Vereinbarung über eine pauschale Spesenentschädigung ist nur gültig, wenn sie schriftlich geschlossen wurde und die vereinbarte Entschädigung die durchschnittlichen Spesen des Handelsreisenden deckt (E. 4 und 5.3.2). Der Arbeitgeber kann sich gegenüber dem Arbeitnehmer, der sich erst nach einer gewissen Zeit auf das Ungenügen der vereinbarten Spesenpauschale beruft, nur unter besonderen Umständen auf Rechtsmissbrauch berufen; eine strengere Verwirkungsregel ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 327c Abs. 1 OR (E. 5). Arbeit; Spesen; Auslagen; Recht; Arbeitnehmer; Auslagenersatz; Kommentar; Beklagten; Urteil; Handelsreisende; Handelsreisenden; Darlehen; Vorinstanz; STREIFF/VON; KAENEL; Vereinbarung; Arbeitgeber; Rechtsmissbrauch; Arbeitsverhältnis; REHBINDER; Berner; Forderung; Spesenentschädigung; Parteien; Pauschale; Hinweis; Rechtsausübung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Schweizer, RiklinBasler Schwei-zerische Strafprozessordnung2020
Donatsch, Schweizer, Lieber, Wohlers, Riklin Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2020