Art. 355 Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften
Auf den Lehrvertrag, den Handelsreisendenvertrag und den Heimarbeitsvertrag sind die allgemeinen Vorschriften über den Einzelarbeitsvertrag ergänzend anwendbar.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SZ | ZK2 2018 23 | Forderung aus Arbeitsrecht | Arbeit; Beschwerde; Beweis; Beschwerdeführer; Überstunden; Arbeitszeit; Recht; Vorinstanz; Vi-act; Urteil; Arbeitnehmer; Geleistet; Stempelkarte; Stempelkarten; Pause; Beweislast; Beschwerdegegnerin; Beweismittel; Leistete; Geleistete; Partei; Arbeitgeber; Arbeitszeiten; Zeuge; Lehrvertrag; Geleisteten; Angefochtenes; Urteil; Pausen; Behaupte |
SG | BO.2018.41 | Entscheid Art. 344 ff., Art. 346, Art. 355, Art. 337, Art. 337c, Art. 97 ff. i.V.m. Art. 41 ff., Art. 44 OR (SR 220). Nach der Probezeit kann das – stets auf bestimmte Zeit abgeschlossene – Lehrverhältnis nur aus wichtigem Grund durch Kündigung fristlos aufgelöst werden. Entlässt der Arbeitgeber die lernende Person ohne wichtigen Grund, hat diese gemäss Art. 337c Abs. 1 OR Anspruch auf Ersatz dessen, was sie verdient hätte, wenn das Vertragsverhältnis durch Ablauf der Lehrzeit beendigt worden wäre, wobei ein Mitverschuldensabzug ausser Betracht fällt. Daneben hat sie Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihr durch die Verlängerung der Lehrzeit entsteht und der Differenz zwischen dem Lehrlingslohn und dem Salär einer jungen Fachkraft entspricht; dieser Anspruch beruht nicht auf Art. 337c Abs. 1 OR, sondern auf Art. 97 ff. i.V.m. Art. 41 ff. OR, weshalb ein Mitverschuldensabzug grundsätzlich möglich ist (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 22. Mai 2019, BO.2018.41). | Arbeit; Schaden; Schulde; Vertrag; " Schadenersatz; Ausbildung; Lehrling; Beklagten; Arbeitgeber; Lehrverhältnis; Kündigung; Lehrvertrag; Fristlos; Vorinstanz; Ausbildungs; Lehrlings; Wäre; Portmann/; Rudolph; Fristlose; Aufgr; Vertragsverletzung; Selbstverschulden; Verschulden; Aufl; Stöckli; Rechtfertigt; Lasse; Beklagte |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
132 III 753 | Lehrvertrag (Art. 344 ff. OR) und Unterrichtsvertrag. Abgrenzung zwischen Lehrvertrag und Unterrichtsvertrag (E. 2.1 und 2.2). Lohnanspruch bei Vorliegen eines faktischen Lehrvertrages (E. 2.3 und 2.4). | Arbeit; Lehrvertrag; Klagten; Beruf; Unterricht; Beklagten; Urteil; Ausbildung; Vertrag; Unterrichtsvertrag; Parteien; Abgeschlossen; Arbeitsvertrag; Kommentar; Lehrverhältnis; Coiffeuse; Aufl; Berufung; Faktischen; Kantons; Luzern; Bundesgericht; Basel; Coiffeurs; Gültig; Lohnanspruch; Lehrvertrages; Obergericht; Verpflichtet; Geschuldet |
131 III 439 | Art. 347a in Verbindung mit Art. 327c OR, Art. 2 ZGB; Auslagenersatz des Handelsreisenden; Anspruchsverwirkung wegen verzögerter Geltendmachung. Eine Vereinbarung über eine pauschale Spesenentschädigung ist nur gültig, wenn sie schriftlich geschlossen wurde und die vereinbarte Entschädigung die durchschnittlichen Spesen des Handelsreisenden deckt (E. 4 und 5.3.2). Der Arbeitgeber kann sich gegenüber dem Arbeitnehmer, der sich erst nach einer gewissen Zeit auf das Ungenügen der vereinbarten Spesenpauschale beruft, nur unter besonderen Umständen auf Rechtsmissbrauch berufen; eine strengere Verwirkungsregel ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 327c Abs. 1 OR (E. 5). | Arbeit; Spesen; Auslagen; Recht; Arbeitnehmer; Auslagenersatz; Kommentar; Kommentar; Pauschal; Pauschale; Vereinbarte; Beklagten; Urteil; Handelsreisende; Handelsreisenden; Wäre; Genügend; Darlehen; Vorinstanz; STREIFF/VON; KAENEL; Genügende; Vereinbarung; Arbeitgeber; Rechtsmissbrauch; Insoweit; Arbeitsverhältnis; REHBINDER; Berner; Effektiv |
Autor | Kommentar | Jahr |
Staehelin | Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch | 1996 |