Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) Art. 355

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Le code Suisse des obligations est un code juridique central du droit civil suisse qui régit les relations juridiques entre particuliers. Il comprend cinq livres couvrant divers aspects du droit des contrats, du droit de la dette et du droit des biens, y compris l'origine, le contenu et la résiliation des contrats, ainsi que la responsabilité en cas de rupture de contrat et de délit. Le code des obligations est un code important pour L'économie et la vie quotidienne en Suisse, car il constitue la base de nombreux rapports juridiques et contrats et est en vigueur depuis 1912, étant régulièrement adapté aux évolutions sociales et économiques.

Art. 355 OR de 2024

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Art. 355 Applicabilité des dispositions générales

Les règles générales du contrat individuel de travail s’appliquent titre supplétif au contrat d’apprentissage, au contrat d’engagement des voyageurs de commerce et au contrat de travail domicile.


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Art. 355 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZZK2 2018 23Forderung aus ArbeitsrechtArbeit; Beweis; Überstunden; Arbeitszeit; Recht; Vorinstanz; Vi-act; Urteil; Arbeitnehmer; Stempelkarte; Stempelkarten; Pause; Beweislast; Beweismittel; Arbeitgeber; Arbeitszeiten; Zeuge; Lehrvertrag; Pausen; KG-act; Zeugen; Beschwerdeführers; Arbeitspausen; Sachverhalts; Kommentar; Lehrling; Person
SGBO.2018.41Entscheid Art. 344 ff., Art. 346, Art. 355, Art. 337, Art. 337c, Art. 97 ff. i.V.m. Art. 41 ff., Art. 44 OR (SR 220). Nach der Probezeit kann das – stets auf bestimmte Zeit abgeschlossene – Lehrverhältnis nur aus wichtigem Grund durch Kündigung fristlos aufgelöst werden. Entlässt der Arbeitgeber die lernende Person ohne wichtigen Grund, hat diese gemäss Art. 337c Abs. 1 OR Anspruch auf Ersatz dessen, was sie verdient hätte, wenn das Vertragsverhältnis durch Ablauf der Lehrzeit beendigt worden wäre, wobei ein Mitverschuldensabzug ausser Betracht fällt. Daneben hat sie Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihr durch die Verlängerung der Lehrzeit entsteht und der Differenz zwischen dem Lehrlingslohn und dem Salär einer jungen Fachkraft entspricht; dieser Anspruch beruht nicht auf Art. 337c Abs. 1 OR, sondern auf Art. 97 ff. i.V.m. Art. 41 ff. OR, weshalb ein Mitverschuldensabzug grundsätzlich möglich ist (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 22. Mai 2019, BO.2018.41). Arbeit; Schaden; Quot; Schadenersatz; Ausbildung; Lehrling; Beklagten; Arbeitgeber; Lehrverhältnis; Kündigung; Lehrvertrag; Vorinstanz; Ausbildungs; Lehrlings; Portmann/; Rudolph; Vertragsverletzung; Selbstverschulden; Verschulden; Stöckli; Berufung; Klägers; Fürsorge; Lehrzeit; Anspruch
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 753Lehrvertrag (Art. 344 ff. OR) und Unterrichtsvertrag. Abgrenzung zwischen Lehrvertrag und Unterrichtsvertrag (E. 2.1 und 2.2). Lohnanspruch bei Vorliegen eines faktischen Lehrvertrages (E. 2.3 und 2.4). Arbeit; Lehrvertrag; Beruf; Unterricht; Beklagten; Urteil; Ausbildung; Vertrag; Unterrichtsvertrag; Parteien; Arbeitsvertrag; Kommentar; Lehrverhältnis; Coiffeuse; Berufung; Kantons; Luzern; Bundesgericht; Basel; REHBINDER; Coiffeurs; Lohnanspruch; Lehrvertrages; Obergericht; Person; Berufsbildung; Schweizerisches; Berner
131 III 439Art. 347a in Verbindung mit Art. 327c OR, Art. 2 ZGB; Auslagenersatz des Handelsreisenden; Anspruchsverwirkung wegen verzögerter Geltendmachung. Eine Vereinbarung über eine pauschale Spesenentschädigung ist nur gültig, wenn sie schriftlich geschlossen wurde und die vereinbarte Entschädigung die durchschnittlichen Spesen des Handelsreisenden deckt (E. 4 und 5.3.2). Der Arbeitgeber kann sich gegenüber dem Arbeitnehmer, der sich erst nach einer gewissen Zeit auf das Ungenügen der vereinbarten Spesenpauschale beruft, nur unter besonderen Umständen auf Rechtsmissbrauch berufen; eine strengere Verwirkungsregel ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 327c Abs. 1 OR (E. 5). Arbeit; Spesen; Auslagen; Recht; Arbeitnehmer; Auslagenersatz; Kommentar; Beklagten; Urteil; Handelsreisende; Handelsreisenden; Darlehen; Vorinstanz; STREIFF/VON; KAENEL; Vereinbarung; Arbeitgeber; Rechtsmissbrauch; Arbeitsverhältnis; REHBINDER; Berner; Forderung; Spesenentschädigung; Parteien; Pauschale; Hinweis; Rechtsausübung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Schweizer, RiklinBasler Schwei-zerische Strafprozessordnung2020
Donatsch, Schweizer, Lieber, Wohlers, Riklin Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2020