DBG Art. 35 -

Einleitung zur Rechtsnorm DBG:



Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.

Art. 35 DBG vom 2025

Art. 35 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 35 Sozialabzüge

1 Vom Einkommen werden abgezogen:

  • a. (1) 6800 Franken für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c für das Kind geltend gemacht werden;
  • b. (1) 6800 Franken für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, zu deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt; der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug nach Buchstabe a gewährt wird;
  • c. (3) 2800 Franken für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben. (4)
  • 2 Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode (Art. 40) oder der Steuerpflicht festgesetzt. (4)

    3 Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt.

    (1) (2)
    (2) Fassung gemäss Art. 4 der V des EFD vom 22. Aug. 2024 über die kalte Progression, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 479).
    (3) Fassung gemäss Art. 4 der V des EFD vom 1. Sept. 2023 über die kalte Progression, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 493).
    (4) (5)
    (5) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. März 2013 über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2397; BBl 2011 3593).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 35 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSGSTA.2019.25Staats- und Bundessteuer 2017Unterhalt; Rekurrent; Unterhaltsbeiträge; Kinder; Steuergericht; Tochter; Abzug; Eltern; Recht; Bundessteuer; Alimente; Rechtsmittel; Einsprache; Staat; Rekurrenten; Eingabe; Rekurs; Sorge; Olten-Gösgen; Staats; Veranlagung; Einkommen; Elternteil; Richner
    SOSGSTA.2017.45Staats- und Bundessteuer 2016Rekurrentin; Kinder; Kinderabzug; Unterhalt; Staat; Staats; Abzug; Bundessteuer; Betrag; Staatssteuer; Unterstützung; Unterstützungsabzug; Eltern; /Jahr; Steuergericht; Recht; Rekurs; Rechtsmittel; Solothurn; Veranlagung; Elternteil; Person; Voraussetzung; Einsprache; Tochter; Voraussetzungen
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2019/254, B 2019/255Entscheid Steuerrecht; Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3 StG, Art. 35 Abs. lit. a DBG. Bei der Beurteilung, ob das volljährige, in Ausbildung stehende Kind auf die Unterstützung der Eltern angewiesen ist oder nicht, sind dessen Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen, wobei ein Bezug aus dem Vermögen zumutbar sein muss (E. 3). Vorliegend ist der Tochter der Beschwerdegegner in der Steuerperiode 2017 zuzumuten, zur Finanzierung ihres Unterhalts auf das in der Steuerperiode 2017 deklarierte Vermögen von CHF 297'421 bzw. steuerbare Vermögen von CHF 222'000 zurückzugreifen. Dementsprechend verweigerte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern zu Recht sowohl den Kinderabzug als auch den Abzug der Ausbildungskosten (E. 4). (Verwaltungsgericht, B 2019/254, B 2019/255). Vermögen; Vermögens; Entscheid; Einkommen; Ausbildung; Kinder; Kinderabzug; Recht; Beschwerdegegner; Eltern; Kanton; Unterhalt; Bundessteuer; Tochter; Verfahren; Kantons; Vorinstanz; Kindes; Unterstützung; Gallen; Verwaltungsgericht; Gemeinde; Ausbildungskosten; Abzug; Einkommens; Vermögensverzehr; Gemeindesteuer; Bundesgesetz
    SGB 2007/142UrteilSteuerrecht, Art. 49 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Ob ein Steuerpflichtiger für den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache aufkommt, ist nicht nach dem Stichtagsprinzip aufgrund der Verhältnisse am Ende der Steuerperiode zu beurteilen, sondern nach den Umständen derjenigen Zeitperiode, in der sich das Kind in Ausbildung befand (Verwaltungsgericht, B 2007/142). Ausbildung; Unterhalt; Steuerperiode; Stichtag; Stichtagsprinzip; Hauptsache; Kindes; Abzug; Steueramt; Verhältnisse; Eltern; Beschwerde; Einkommen; Kinder; Pflichtige; Unterhalts; Entscheid; Steuerjahr; Vorinstanz; Kinderabzug; Pflichtigen; Vermögens; Unterstützung; Beschwerdegegner; Verwaltungsgericht
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    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Felix Richner Kommentar zum Zürcher Steuergesetz2021
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