Militärstrafgesetz (MStG) Art. 34a
Zusammenfassung der Rechtsnorm MStG:
Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.
Art. 34a MStG vom 2025
Art. 34a Freiheitsstrafe anstelle von Geldstrafe (1)
1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oderb. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2 Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3 Vorbehalten bleiben die Artikel 30 und 81 Absatz 1bis.
(1) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS 2016 1249]; [BBl 2012 4721]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.