UVG Art. 34 -

Einleitung zur Rechtsnorm UVG:



Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.

Art. 34 UVG vom 2024

Art. 34 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 34 7. Abschnitt: Anpassung der Renten an die Teuerung

1 Zum Ausgleich der Teuerung erhalten die Bezüger von Invaliden- und Hinterlassenenrenten Zulagen. Diese gelten als Bestandteil der Rente.

2 Der Bundesrat setzt die Zulagen aufgrund des Landesindexes der Konsumentenpreise fest. Die Renten werden auf den gleichen Zeitpunkt wie die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung der Teuerung angepasst. (1)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1991 (AS 1992 1327; BBl 1991 I 217).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 34 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2022/68était; Assuré; ’assuré; ’assurance; écision; ’est; Accident; ’il; Invalidité; édical; écembre; ômes; ’intimé; édecin; ’intimée; édé; éré; ’OAI; état; érieur; ’au; ’assurance-invalidité
SGKV 2008/19, KV 2008/20Entscheid Art. 34 Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 KVV: Verneinung eines Notfalls; Ablehnung der Kostenübernahme für eine im Ausland durchgeführte physiotherapeutische Behandlung (Entscheid des Versicherungsgerichts vom 31. März 2009, KV 2008/19 + 20). Behandlung; Ausland; Physiotherapie; Notfall; Behandlungen; Schweiz; Leistungen; Physiotherapien; Verordnung; Entscheid; Rechnung; Einsprache; Krankenversicherung; Person; Behandlung; Gesundheit; Übernahme; Entscheide; Personen; Rhenusana; Verordnungen; Eingabe; Erwägungen; Einspracheentscheid

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV 2008/19, KV 2008/20Entscheid Art. 34 Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 KVV: Verneinung eines Notfalls; Ablehnung der Kostenübernahme für eine im Ausland durchgeführte physiotherapeutische Behandlung (Entscheid des Versicherungsgerichts vom 31. März 2009, KV 2008/19 + 20). Behandlung; Ausland; Physiotherapie; Notfall; Behandlungen; Schweiz; Leistungen; Physiotherapien; Verordnung; Entscheid; Rechnung; Einsprache; Krankenversicherung; Person; Behandlung; Gesundheit; Übernahme; Entscheide; Personen; Rhenusana; Verordnungen; Eingabe; Erwägungen; Einspracheentscheid
SGUV 2006/81Entscheid Art. 18 UVG: Invaliditätsbemessung aufgrund unfallbedingter Schulterbeschwerden bei Verneinung der Adäquanz bezüglich psychischer Unfallfolgen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Juli 2007, UV 2006/81). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_520/2007. Unfall; Suva-act; Schulter; Integrität; Beurteilung; Recht; Integritätsentschädigung; Rehaklinik; Unfälle; Entscheid; Invalideneinkommen; Kausalzusammenhang; Validen; Arbeitsunfähigkeit; Überstunden; Invalidität; Beschwerden; Schmerzen; Person; Arbeitsplätze
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 V 419Art. 9 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 1-3 UVG in Verbindung mit Art. 22 ff. UVV; Art. 28 ff. und 34 UVG in Verbindung mit Art. 44 f. UVV; versicherter Verdienst; Hinterlassenenrente. An der in BGE 135 V 279 publizierten Rechtsprechung wird festgehalten. Das entsprechende Regest wird wie folgt berichtigt/präzisiert: Der einer Hinterlassenenrente zugrunde zu legende versicherte Verdienst basiert auf dem Lohn, welchen die - an den Auswirkungen einer Berufskrankheit - verstorbene pensionierte Person letztmals bezogen hat, als sie noch UVG-versichert war, angepasst an die allgemeine statistische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich bis zum Zeitpunkt des Eintritts ins AHV-Rentenalter (E. 4). Die derart ermittelte (fiktive) Hinterlassenenrente ist für den Zeitraum zwischen der Pensionierung der verstorbenen Person und der Entstehung des Anspruchs des überlebenden Ehegatten auf eine Hinterlassenenrente der Teuerung anzupassen (E. 5). Hinterlassenenrente; Verdienst; Pensionierung; Teuerung; Einsprache; Berufskrankheit; Person; Verstorbene; Einspracheentscheid; Unfallversicherung; Urteil; Schweizerische; Zeitraum; Einkommen; Sinne; Recht; Regest; %-Pensum; Arbeitgeberin; Entscheid; Erwägungen; Anstellungsverhältnisses; Rentenbeginn; Unfallversicherungsanstalt; öffentlich-rechtlichen; Angelegenheiten; Verbindung; Auswirkungen
135 V 279 (8C_531/2008)Art. 9 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 1-3 UVG in Verbindung mit Art. 22 ff. UVV; Art. 28 ff. und 34 UVG in Verbindung mit Art. 44 f. UVV; versicherter Verdienst; Hinterlassenenrente. Der einer Hinterlassenenrente zugrunde zu legende versicherte Verdienst basiert auf dem Lohn, welchen die - an den Auswirkungen einer Berufskrankheit - verstorbene pensionierte Person letztmals bezogen hat, als sie noch UVG-versichert war, angepasst an die allgemeine statistische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich bis zum Zeitpunkt des Eintritts ins AHV-Rentenalter (E. 4). Die derart ermittelte (fiktive) Hinterlassenenrente ist für den Zeitraum zwischen der Pensionierung der verstorbenen Person und der Entstehung des Rentenanspruchs des überlebenden Ehegatten der Teuerung anzupassen (E. 5; nach der Publikation geänderte Regeste). Rente; Renten; Unfall; Verdienst; Teuerung; Berufskrankheit; Pensionierung; Person; Hinterlassenenrente; Ausbruch; Recht; Verdienstes; Rentenalter; Urteil; Unfallversicherung; Versicherung; Eintritt; Zeitpunkt; Rentenbeginn; Nominallohnentwicklung; Witwe; Versicherungsgericht; Teuerungszulage; Anpassung; Schweizerische; Verbindung