BZG Art. 34 - Rekrutierung

Einleitung zur Rechtsnorm BZG:



Das schweizerische Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz legt die Vorsorge und den Schutz der Bevölkerung in Notfällen und Katastrophen fest, indem es die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden regelt. Es regelt auch die Organisation und den Einsatz von Zivilschutzorganisationen sowie die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen und Organisationen. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Alarmierung, Evakuierung, Unterbringung und Versorgung der Bevölkerung in Krisensituationen und regelt die finanzielle Unterstützung, Entschädigung und Haftung im Zusammenhang mit dem Bevölkerungs- und Zivilschutz.

Art. 34 BZG vom 2025

Art. 34 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 34 Rekrutierung

1 Die Rekrutierung dient zur Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit. Sie wird gemeinsam mit der Rekrutierung für die Armee durchgeführt.

2 Für den Zivilschutz nicht rekrutiert werden Stellungspflichtige, die:

  • a. infolge eines Strafurteils nach Artikel 21 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (1) für die Armee untragbar sind; oder
  • b. den Anforderungen des Militärdiensts aus psychischen Gründen insofern nicht genügen, als sie Auffälligkeiten zeigen, die auf ein Gewaltpotenzial schliessen lassen.
  • (1) SR 510.10

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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