Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm AHVG:



Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.

Art. 34 AHVG vom 2025

Art. 34 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 34 Die Vollrenten (1) Berechnung und Höhe der Vollrenten
1. Die Altersrente

1 Die monatliche Altersrente setzt sich zusammen aus (Rentenformel):

  • a. einem Bruchteil des Mindestbetrages der Altersrente (fester Rententeil);
  • b. einem Bruchteil des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (variabler Rententeil).
  • 2 Es gelten folgende Bestimmungen:

  • a. Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen kleiner oder gleich dem 36fachen Mindestbetrag der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 74/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 13/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.
  • b. Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen grösser als das 36fache des Mindestbetrages der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 104/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 8/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.
  • 3 Der Höchstbetrag der Altersrente entspricht dem doppelten Mindestbetrag.

    4 Der Mindestbetrag wird gewährt, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höchstens zwölfmal grösser ist, und der Höchstbetrag, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wenigstens zweiundsiebzigmal grösser ist als der Mindestbetrag.

    5 Der Mindestbetrag der vollen Altersrente von 1260 Franken entspricht dem Rentenindex von 229,1 Punkten. (2)

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).
    (2) Betrag und Indexstand gemäss Art. 3 und 4 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 463).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 34 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VD2020/878-âches; éducatives; Année; écision; Caisse; Suisse; échelle; Intimée; ération; édéral; Assuré; ésente; éterminant; Assurance; Années; -après; LPA-VD; évolus; écède; égale; Fédération; Intéressé; édérale; également; ESCAL; édure
    VD2019/127-Office; Invalidité; éterminant; éduit; écisions; éduction; Assurance; écembre; éduite; Assurance-invalidité; édéral; Caisse; ésente; échelle; Enfant; Carré; Assuré; évrier; ériode; Selon; éduites; Après; -après:
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVSBES.2022.9-ähig; Invalid; Arbeitsfähigkeit; Sicht; Schmerz; Invalidität; Recht; Eingliederung; Hände; Massnahme; Verfügung; IV-Nr; Massnahmen; Anspruch; Gutachten; Umschulung; Eingliederungs; Leistung; Beurteilung; Einschränkung; Rente; Schmerzen; Untersuchung; IV-Stelle; Invaliditätsgrad; öglich
    SGIV 2018/166, IV 2018/167Entscheid Art. 13 IVG, Art. 42ter Abs. 3 IVG, Art. 39 Abs. 3 IVV. Medizinische Massnahmen, Spitexleistungen. Intensivpflegezuschlag. Keine besonders intensive, dauernde behinderungsbedingte Überwachung ausgewiesen. Abweisung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Januar 2019, IV 2018/166 und IV 2018/167). Kinder; Pflege; Überwachung; IV-act; Intensivpflegezuschlag; Kinderspitex; Abklärung; Spitex; Betreuung; Eltern; Massnahmen; Dauerüberwachung; Verfahren; IV-Stelle; Spitexleistungen; Behandlung; Hilflosenentschädigung; Anspruch; Monitor; Stunden; Verein; Wesentlichen; Verfügung; Grund; üssen
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 V 73 (9C_777/2019)
    Regeste
    Art. 42 ter Abs. 3 IVG ; Art. 39 IVV ; Intensivpflegezuschlag zur Hilflosenentschädigung. Die Überwachung der Atmung über eine Trachealkanüle, die eine stetige unmittelbare Interventionsbereitschaft durch medizinisch geschultes Personal erfordert, ist eine Pflegeleistung im Sinne von Art. 39 Abs. 2 IVV und nicht blosse Überwachung gemäss Art. 39 Abs. 3 IVV (E. 4.5).
    Überwachung; Massnahme; Massnahmen; Pflege; Betreuung; Behandlung; Stunden; Hilflosigkeit; IV-Stelle; Intensivpflegezuschlag; Anspruch; Verfügung; Behandlungs; Urteil; Entschädigung; Person; Hilflosenentschädigung; Atmung; Interventionsbereitschaft; Pflegeleistung; Sinne; Assistenzbeitrag; Angehörige; Mehraufwand; Minderjährige; Invalidenversicherung; Zusammenhang; Grund; Behandlungspflege
    132 V 265Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a, Art. 29bis Abs. 1 AHVG: Auslegung des Begriffs "Eintritt des Versicherungsfalles". Darunter ist die Verwirklichung des anspruchsbegründenden Sachverhalts, d.h. das Erreichen des Rentenalters, zu verstehen und nicht etwa die Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente. Dies führt im Rahmen des Einkommenssplittings unter Ehegatten zur Gleichbehandlung sämtlicher Angehöriger eines Jahrgangs (somit auch der im Dezember geborenen Versicherten). (Erw. 2)
    Regeste b
    Art. 35bis AHVG: Anspruch auf Verwitwetenzuschlag zur Altersrente (Auslegung des Begriffs "Höchstbetrag der Altersrente"). Teilrenten dürfen zusammen mit dem 20%igen Zuschlag den Höchstbetrag der jeweils anwendbaren Rentenskala nicht übersteigen. (Erw. 3)
    Rente; Altersrente; Auslegung; Versicherungsfall; Teilrenten; Eintritt; Ehegatte; Ausgleichskasse; Verwitwetenzuschlag; Versicherungsfalles; Rentenalter; Ehegatten; Rentenberechnung; Einkommen; Versicherungsfalles; Rentenalters; Höchstbetrag; Altersjahr; Vollendung; Verwirklichung; Erreichen; Entstehung; Anspruch; Sachverhalt; Fassung; Erwerbseinkommen; Sachverhalts; Rentenskala

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-1628/2021RenteAlter; Vorinstanz; Rente; Renten; Altersrente; Berechnung; Beiträge; Erziehungsgutschrift; Bundesverwaltungsgericht; SAK-act; Schweiz; Erziehungsgutschriften; Anspruch; Beschwerdeverfahren; AHV/IV; Invalidenrente; Ehefrau; Recht; Betrag; Verfügung; Einsprache; Beschwerdedossier; Vernehmlassung; Urteil; Verfahren; Ex-Ehefrau; Einspracheentscheid; Rentenskala; ücksichtigt
    C-5039/2019RenteRente; Renten; Altersrente; Bundes; Vorinstanz; Jahreseinkommen; Recht; Höhe; Einkommen; Rententabellen; Beweis; Verfügung; Grundlage; Versicherungszeit; Berechnung; Einsprache; Beitragsjahr; Beitragsjahre; Grundlagen; Weisungen; Beitragsdauer; Bundesverwaltungsgericht; B-act; Gesetze; Einspracheentscheid; Rentenskala; Anfechtungs