SchKG Art. 33a -

Einleitung zur Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 33a SchKG vom 2025

Art. 33a Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 33a Elektronische Übermittlung (1)

1 Eingaben können bei den Betreibungs- und Konkursämtern und den Aufsichtsbehörden elektronisch eingereicht werden.

2 Die Eingabe ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 (2) über die elektronische Signatur zu versehen. Für das Massenverfahren kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen.

3 Für die Wahrung einer Frist ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei oder ihres Vertreters für die Übermittlung notwendig sind.

4 Der Bundesrat regelt:

  • a. das Format der Eingabe und ihrer Beilagen;
  • b. die Art und Weise der Übermittlung;
  • c. die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.
  • (1) Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
    (2) SR 943.03

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 33a Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS160154Pfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Betreibung; Betreibungs; Recht; Zustellung; SchKG; Pfändung; Betreibungsamt; Rechtsstillstand; Gesuch; Verfahren; Zahlungsbefehle; Zustelladresse; Bundes; E-Mail; Konkurs; Vorinstanz; Zustellungen; Verfügung; Bundesgericht; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Beschwerdeführers; Entscheid; Betreibungsverfahren; Zustellfiktion; Gewährung; Rechtsstillstandes
    ZHPS130149Anfechtung der Publikation von Zahlungsbefehlen (Beschwerde über das Betreibungsamt)Betreibung; Publikation; SchKG; Zustellung; Zahlungsbefehl; Betreibungsamt; Zahlungsbefehle; Recht; Schweiz; Schuldner; Vorinstanz; Wohnsitz; Aufenthalt; Verfahren; Beschwerdeführers; Kanton; Kantons; Bundesgericht; Bekanntmachung; Sinne; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkurs; Aufenthaltsort; Wohnort; Zustellungen; Ausland
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