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Obligationenrecht (OR)

Art. 336c OR vom 2024

Art. 336c Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 336c Kündigung zur Unzeit a. durch den
Arbeitgeber
(1)

1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:

  • a. (2) während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf (3) Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
  • b. während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweli bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;
  • c. während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin;
  • cbis. (4) vor dem Ende des verlängerten Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f Absatz 2;
  • cter. (5) zwischen dem Beginn des Urlaubs nach Artikel 329f Absatz 3 und dem letzten bezogenen Urlaubstag, längstens aber während drei Monaten ab dem Ende der Sperrfrist nach Buchstabe c;
  • cquater. (6) solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub nach Artikel 329i besteht, längstens aber während sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt;
  • cquinquies. (5) während des Urlaubs nach Artikel 329gbis;
  • d. während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.
  • 2 Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.

    3 Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).
    (2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609).
    (3) Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG – AS 1974 1051).
    (4) Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 288; BBl 2019 141).
    (5) (7)
    (6) Ursprünglich: Bst. cbis, dann cter. Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2020 4525; BBl 2019 4103).
    (7) Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 680; BBl 2022 2515, 2742).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 336c Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLA220020Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Richt; Kündigung; Vorinstanz; Berufung; Parteien; Beklagten; Arbeitsverhältnis; Recht; Arbeitsverhältnisses; Verfahren; Gericht; Patienten; Auflösung; Beweis; Replik; Arbeitnehmer; Saldo; Entscheid; Begründung; Klage; Saldoklausel; Hauptverhandlung; Verhandlung; ürdig
    ZHLA220009Arbeitsrechtliche ForderungBerufung; Urteil; Vorinstanz; Entscheid; Rechtsmittel; Begründung; Berufungsverfahren; Beklagten; Berufungsklägerin; Beilage; Klage; Verfahren; Kunden; Anträge; Parteien; Bundesgericht; Obergericht; Zivilkammer; Oberrichter; Eingabe; Arbeitszeugnisses; Kündigung; Parteientschädigung; Verbindung; Akten; Frist; Beilagen; Kantons
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB.2014.00359Kündigung zur UnzeitKündigung; Arbeit; Gemeinde; Arbeitsverhältnis; Gemeinderat; Recht; Verwaltung; Gehör; Stellung; Kündigungsfrist; Arbeitsverhältnisse; Sperrfrist; Arbeitsverhältnisses; Besprechung; Hinweis; Aufhebungsvertrag; Dienstverhältnis; Sachverhalt; Gehörs; Arbeitnehmer; Stellungnahme; Beschwerdeführers; Verwaltungsgericht; Verhalten; Einschreiben; äumt
    ZHVO110156Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Arbeit; Gesuch; Verfahren; Gericht; Obergericht; Klage; Person; Gesuchs; Rechtsbeistand; Kanton; Friedensrichteramt; Beurteilung; Zeitpunkt; Einkommen; Kündigung; Obergerichts; Kantons; Obergerichtspräsident; Gewährung; Bestellung; Rechtsbeistandes; Schlichtungsverfahrens; Anspruch; Bedürftigkeit; Gerichtskosten; Sinne
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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-1130/2021Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)Einsatz; Zivildienst; Quot;; Arbeitgeber; Urteil; Vorinstanz; Dienstverschiebung; Richt; Verfügung; Recht; Pflicht; Verfahren; Abwesenheit; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Einsatzes; Gesuch; Beschwerdeführers; BVGer; Härte; Dienstverschiebungsgr; Person; Diensttage; Parteien
    A-2360/2020BundespersonalArbeit; Kündigung; Vorinstanz; Arbeitsverhältnis; Urteil; Arbeitsunfähigkeit; Recht; Teilkündigung; Arbeitgeber; Verfügung; Sperrfrist; Bundesverwaltung; BVGer; Kündigungsschutz; Krankheit; Arbeitsverhältnisse; Arbeitsverhältnisses; Änderungs; Arbeitnehmer; Arbeitsplatz; Arbeitsvertrag; Beschwerdeführers; Urteile; ätzlich