Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)
Art. 334 StPO vom 2024
Art. 334 Überweisung
1 Gelangt das Gericht zum Schluss, in einem bei ihm hängigen Verfahren komme eine Strafe oder Massnahme in Frage, die seine Urteilskompetenz überschreitet, so überweist es den Fall spätestens nach Abschluss der Parteivorträge dem zuständigen Gericht. Dieses führt ein eigenes Beweisverfahren durch.
2 Der Überweisungsentscheid ist nicht anfechtbar.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 334 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB220012 | Versuchte Nötigung etc. und Widerruf | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Verfahren; Verfahrens; Verfahrensbeteiligte; Vorinstanz; Recht; Recht; Berufung; Staat; Freiheit; Freiheitsstrafe; Privatkläger; Urteil; Geldstrafe; Verfahrensbeteiligten; Beschlagnahmt; Staatsanwaltschaft; Amtlich; Beschlagnahmte; Amtliche; Verteidigung; Erwiese; Nötigung; Ersuchte; Verwiesen; Mitbeschuldigte; Versuchte |
ZH | SB210628 | Versuchte Nötigung | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Privatkläger; Berufung; Urteil; Verteidigung; Tigung; Vorinstanz; Amtliche; Recht; Mitbeschuldigte; Mitbeschuldigten; Tagessätze; Grundstrafe; Nötigung; Geldstrafe; Ersuchte; Staatsanwaltschaft; Versuchte; Amtlichen; Zusatzstrafe; Tagessätzen; Urteils; Verteidiger; Urteilende; Verfahren; Gericht; Beurteilende; Privatklägers |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 329 (1B_370/2020) | Regeste Art. 19 Abs. 2 lit. b und Art. 334 Abs. 1 StPO ; Urteilskompetenz des Einzelgerichts. Die Grenze von zwei Jahren Freiheitsentzug, bis zu der die Urteilskompetenz des Einzelgerichts vorgesehen werden kann, ist streng zu handhaben. Sie darf unter keinen Umständen überschritten werden. Dem Widerruf einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ist insoweit ebenso Rechnung zu tragen wie dem Widerruf einer bedingten Sanktion. Im zu beurteilenden Fall Aufhebung des Urteils des Einzelgerichts, das aufgrund der neu ausgesprochenen Strafe und einer zufolge Aufhebung einer ambulanten Massnahme vollziehbar erklärten Vorstrafe einen Freiheitsentzug von insgesamt 46 Monaten verantwortete (E. 2). | Gericht; Urteil; Freiheit; Urteils; Richter; Einzelrichter; Freiheitsstrafe; Einzelgericht; Kanton; Bedingte; Urteilskompetenz; Einzelgerichts; Beschwerde; Bedingten; Amtsgericht; Solothurn; Beurteilung; Einzelrichters; Beschwerdeführer; Staatsanwalt; Aufl; Staatsanwaltschaft; Grenze; Widerruf; Vollzug; Ambulante; Behandlung; GO/SO; Richter |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
SN.2013.1 | Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) | Bundes; Einsprache; Recht; Befehl; Eingabe; Verteidigung; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Verfahrens; Beschwerde; Amtliche; Beschuldigte; Telefax; Frist; Staat; Kammer; Verteidigerin; Gericht; Eingaben; Schriftlich; Partei; Person; Bundesstrafgericht; Notwendige; Befehls; Frist; G?ltigkeit; Staatsanwalt; Mangel |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Yvona Griesser | Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich | 2010 |
Niklaus Schmid | Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich, St. Gallen | 2009 |