Art. 331 Ansetzen der Hauptverhandlung
1 Die Verfahrensleitung bestimmt, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden. Sie teilt den Parteien mit, in welcher Zusammensetzung das Gericht tagen wird und welche Beweise erhoben werden sollen.
2 Sie setzt den Parteien gleichzeitig Frist, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen; dabei macht sie die Parteien auf die möglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen verspäteter Beweisanträge aufmerksam. Sie setzt der Privatklägerschaft die gleiche Frist zur Bezifferung und Begründung ihrer Zivilklage. (1)
3 Lehnt sie Beweisanträge ab, so teilt sie dies den Parteien mit kurzer Begründung mit. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar, doch können abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden.
4 Die Verfahrensleitung setzt Datum, Zeit und Ort der Hauptverhandlung fest und lädt die Parteien sowie die Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen vor, die einvernommen werden sollen.
5 Sie entscheidet endgültig über Verschiebungsgesuche, die vor Beginn der Hauptverhandlung eingehen.
(1) Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB220127 | Schändung etc. | Gerin; Schuldig; Privatklägerin; Beschuldigte; Digten; Beschuldigten; Verteidigung; Urteil; Berufung; Aussage; Schlaf; Handlung; Beweis; Sexuell; Handlungen; Aussagen; Habe; Hinweis; Sexuellen; Person; Anwalt; Gericht; Vorinstanz; Berufungsverhandlung; Anklage; Genugtuung; Täter; Unentgeltlich; Belästigung |
ZH | SU220012 | Übertretung von Verkehrsvorschriften | Digte; Schuldig; Beschuldigte; Berufung; Vorinstanz; Urteil; Vorinstanzliche; Beschuldigten; Stadt; Busse; Gericht; Stadtrichteramt; Erwägungen; Verfahren; Sachverhalt; Vorinstanzlichen; Begründet; Recht; Polizei; Über; Rechtsmittel; Beweiswürdigung; Verkehr; Lieferwagen; Willkürlich; Fahrrad; Erstinstanzliche; Einsprecher; Entscheid; Aufl |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | I/1-2012/32 | Entscheid Art. 268 Abs. 1 und 2 StG (sGS 811.1). Kurzfristige Gesuche, die mündliche Verhandlung zu verschieben, wurden mangels Nachweises der Verhandlungsunfähigkeit abgewiesen. Da die Angeklagte, die vom Erscheinen nicht dispensiert war, nicht zur Verhandlung erschien, gilt das Gesuch um gerichtliche Überprüfung des Strafbefehls als zurückgezogen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 7. März 2013, I/ | |
BS | BES.2020.64 (AG.2020.472) | amtliche Verteidigung / Beweisergänzung |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2021.161 | Bundes; Ausstand; Anklage; ?ffnen; Hinzuf?gen; Filter; Kammer; Urteil; Urteile; Beschuldigte; Bundesstrafrichter; Verfahren; Ausstandsgesuch; Bundesstrafrichterin; Befangenheit; Verf?gung; Fussnote; Verfahren; Beschwerde; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Fussnoten; Stellung; Beschwerdekammer; Gericht; Partei; Person; Akten; Verfahrens; Ausstandsgr | |
BP.2020.27 | Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO); aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO). | Beschwerde; Kammer; Bundesstrafgericht; Verfahren; Beschwerdekammer; Verfahrens; Hauptverhandlung; Bundesstrafgerichts; Aufschiebende; Verschiebung; Verf?gung; Bundesanwaltschaft; Beschwerdef?hrer; Verschiebungsgesuche; Vorladungen; Gesuch; Prozessleitende; Federal; Landshut; Dass:; Entscheid; Sistierung; StBOG; Vorsitzende; Prozessleitender; Bellinzona; Einstellung; Eingabe |
Autor | Kommentar | Jahr |
Verweis Lieber | Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung | 2010 |