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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 331 StPO vom 2024

Art. 331 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 331 Ansetzen der Hauptverhandlung

1 Die Verfahrensleitung bestimmt, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden. Sie teilt den Parteien mit, in welcher Zusammensetzung das Gericht tagen wird und welche Beweise erhoben werden sollen.

2 Sie setzt den Parteien gleichzeitig Frist, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen; dabei macht sie die Parteien auf die möglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen verspäteter Beweisanträge aufmerksam. Sie setzt der Privatklägerschaft die gleiche Frist zur Bezifferung und Begründung ihrer Zivilklage. (1)

3 Lehnt sie Beweisanträge ab, so teilt sie dies den Parteien mit kurzer Begründung mit. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar, doch können abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden.

4 Die Verfahrensleitung setzt Datum, Zeit und Ort der Hauptverhandlung fest und lädt die Parteien sowie die Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen vor, die einvernommen werden sollen.

5 Sie entscheidet endgültig über Verschiebungsgesuche, die vor Beginn der Hauptverhandlung eingehen.

(1) Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 331 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220127Schändung etc.Gerin; Schuldig; Privatklägerin; Beschuldigte; Digten; Beschuldigten; Verteidigung; Urteil; Berufung; Aussage; Schlaf; Handlung; Beweis; Sexuell; Handlungen; Aussagen; Habe; Hinweis; Sexuellen; Person; Anwalt; Gericht; Vorinstanz; Berufungsverhandlung; Anklage; Genugtuung; Täter; Unentgeltlich; Belästigung
ZHSU220012Übertretung von VerkehrsvorschriftenDigte; Schuldig; Beschuldigte; Berufung; Vorinstanz; Urteil; Vorinstanzliche; Beschuldigten; Stadt; Busse; Gericht; Stadtrichteramt; Erwägungen; Verfahren; Sachverhalt; Vorinstanzlichen; Begründet; Recht; Polizei; Über; Rechtsmittel; Beweiswürdigung; Verkehr; Lieferwagen; Willkürlich; Fahrrad; Erstinstanzliche; Einsprecher; Entscheid; Aufl
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/1-2012/32Entscheid Art. 268 Abs. 1 und 2 StG (sGS 811.1). Kurzfristige Gesuche, die mündliche Verhandlung zu verschieben, wurden mangels Nachweises der Verhandlungsunfähigkeit abgewiesen. Da die Angeklagte, die vom Erscheinen nicht dispensiert war, nicht zur Verhandlung erschien, gilt das Gesuch um gerichtliche Überprüfung des Strafbefehls als zurückgezogen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 7. März 2013, I/
BSBES.2020.64 (AG.2020.472)amtliche Verteidigung / Beweisergänzung
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Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2021.161Bundes; Ausstand; Anklage; ?ffnen; Hinzuf?gen; Filter; Kammer; Urteil; Urteile; Beschuldigte; Bundesstrafrichter; Verfahren; Ausstandsgesuch; Bundesstrafrichterin; Befangenheit; Verf?gung; Fussnote; Verfahren; Beschwerde; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Fussnoten; Stellung; Beschwerdekammer; Gericht; Partei; Person; Akten; Verfahrens; Ausstandsgr
BP.2020.27Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO); aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).Beschwerde; Kammer; Bundesstrafgericht; Verfahren; Beschwerdekammer; Verfahrens; Hauptverhandlung; Bundesstrafgerichts; Aufschiebende; Verschiebung; Verf?gung; Bundesanwaltschaft; Beschwerdef?hrer; Verschiebungsgesuche; Vorladungen; Gesuch; Prozessleitende; Federal; Landshut; Dass:; Entscheid; Sistierung; StBOG; Vorsitzende; Prozessleitender; Bellinzona; Einstellung; Eingabe

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Verweis Lieber Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2010
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