Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 331 StPO vom 2024

Art. 331 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 331 Ansetzen der Hauptverhandlung

1 Die Verfahrensleitung bestimmt, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden. Sie teilt den Parteien mit, in welcher Zusammensetzung das Gericht tagen wird und welche Beweise erhoben werden sollen.

2 Sie setzt den Parteien gleichzeitig Frist, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen; dabei macht sie die Parteien auf die möglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen verspäteter Beweisanträge aufmerksam. Sie setzt der Privatklägerschaft die gleiche Frist zur Bezifferung und Begründung ihrer Zivilklage. (1)

3 Lehnt sie Beweisanträge ab, so teilt sie dies den Parteien mit kurzer Begründung mit. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar, doch können abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden.

4 Die Verfahrensleitung setzt Datum, Zeit und Ort der Hauptverhandlung fest und lädt die Parteien sowie die Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen vor, die einvernommen werden sollen.

5 Sie entscheidet endgültig über Verschiebungsgesuche, die vor Beginn der Hauptverhandlung eingehen.

(1) Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 331 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220127Schändung etc.ägerin; Privatklägerin; Beschuldigte; Beschuldigten; Recht; Verteidigung; Urteil; Berufung; Aussage; Schlaf; Handlung; Beweis; Handlungen; Aussagen; Hinweis; Person; Gericht; Vorinstanz; Verfahren; Berufungsverhandlung; Anklage; Genugtuung; Täter; Belästigung; Hinsicht; Umstände; Gesäss; ähig
ZHSU220012Übertretung von VerkehrsvorschriftenBeschuldigte; Berufung; Vorinstanz; Urteil; Beschuldigten; Stadt; Busse; Gericht; Stadtrichteramt; Erwägungen; Verfahren; Sachverhalt; Recht; Polizei; Über; Rechtsmittel; Beweiswürdigung; Verkehr; Lieferwagen; Fahrrad; Einsprecher; Entscheid; Polizeibeamte; Ersatzfreiheitsstrafe; Urteils; Frist
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOBKBES.2021.22-IV-Stelle; Verfahren; Verfügung; Beschuldigte; Frist; Recht; Verfahrens; Hauptverhandlung; Urteil; Gericht; Wiederherstellung; Dorneck-Thierstein; Parteistellung; Staatsanwaltschaft; Amtsgerichtspräsident; Richteramt; Beschuldigten; Urteils; Beschwerdekammer; Amtsgerichtspräsidentin; Verfahren; Entscheid; Einsprecherin; Vertreter; Befehl; Begründung; Beweisanträge
SGI/1-2012/32Entscheid Art. 268 Abs. 1 und 2 StG (sGS 811.1). Kurzfristige Gesuche, die mündliche Verhandlung zu verschieben, wurden mangels Nachweises der Verhandlungsunfähigkeit abgewiesen. Da die Angeklagte, die vom Erscheinen nicht dispensiert war, nicht zur Verhandlung erschien, gilt das Gesuch um gerichtliche Überprüfung des Strafbefehls als zurückgezogen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 7. März 2013, I/ Verhandlung; Angeklagte; Verschiebung; Angeklagten; Rechtsvertreter; Gericht; Arztzeugnis; Verschiebungsgesuch; Arbeit; Arbeitsunfähigkeit; Verfahren; Verwaltungsrekurskommission; Vorladung; Abteilungspräsident; Antrag; Verhandlungsunfähigkeit; Entscheid; Eingabe; Beurteilung; Verteidiger; Woche; Verhandlungsfähigkeit; Schmerzen
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Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2021.161Bundes; Ausstand; Anklage; Filter; Kammer; Urteil; Urteile; Beschuldigte; Bundesstrafrichter; Verfahren; Bundesstrafrichterin; Ausstandsgesuch; Befangenheit; Bundesstrafgericht; Fussnote; Verfügung; Beschwerdekammer; Bundesstrafgerichts; Fussnoten; Stellung; Person; Akten; Verfahren; Gericht; Verfahrens; Ausstandsgr; Gesuch
BP.2020.27Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO); aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).Kammer; Bundesstrafgericht; Verfahren; Beschwerdekammer; Bundesstrafgerichts; Hauptverhandlung; Verfahrens; Verfügung; Verschiebung; Tribunal; Vorsitz; Bundesanwaltschaft; Vorladungen; Verschiebungsgesuche; Gesuch; Beschluss; Gerichtsschreiberin; Rechtsanwalt; Nathan; Landshut; Verfahrenshandlung; Einstellung; Sistierung; Vorsitzende; Bellinzona; Eingabe; StBOG; Gerichtsgebühr; Entscheid; Rechtsmittel

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2010