Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 33

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 33 SchKG vom 2024

Art. 33 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 33 Änderung
und Wiederherstellung

1 Die in diesem Gesetze aufgestellten Fristen können durch Vertrag nicht abgeändert werden.

2 Wohnt ein am Verfahren Beteiligter im Ausland oder ist er durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen, so kann ihm eine längere Frist eingeräumt oder eine Frist verlängert werden. (1)

3 Ein am Verfahren Beteiligter kann darauf verzichten, die Nichteinhaltung einer Frist geltend zu machen, wenn diese ausschliesslich in seinem Interesse aufgestellt ist. (2)

4 Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. (2)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
(2) (3)
(3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 33 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS240043Konkurseröffnung / WiederherstellungsgesuchSchuldnerin; Konkurs; Wiederherstellung; Gesuch; Entscheid; Gericht; Eingabe; Kammer; Zustellung; Urteil; SchKG; Frist; Obergericht; Gläubigerin; Wiederherstellungsgesuch; Betreibung; Kantons; Oberrichter; Dielsdorf; Konkursgericht; Konkursverhandlung; Vorinstanz; Beschwerdefrist; Arbeitsunfähigkeit; Bundesgericht; Zivilkammer; Oberrichterin
ZHPS230135Nichtigkeit oder Ungültigkeit der Betreibungen Nr. ... und ... des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf / Wiederherstellung der RechtsvorschlagsfristBetreibung; Recht; Betreibungsamt; Wohnsitz; SchKG; Zahlungsbefehl; Rechtsvorschlag; Beschwerdeführers; Publikation; Vorinstanz; Gläubiger; Untervermieterin; Zustellung; Aufenthalt; Frist; Entscheid; Aufenthaltsort; Partnerin; Rechtsmissbrauch; Betreibungen; Betreibungsamtes; Schuldner; Auskunft; Abklärungen; Zahlungsbefehls; Zahlungsbefehle; Beschwerdeverfahren
Dieser Artikel erzielt 255 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB120011Aufsichtsbeschwerde Obergericht; Obergerichts; Kantons; Verwaltungskommission; Rechtsvorschlag; Bezirksgericht; Frist; Aufsicht; Zivilkammer; SchKG; Entscheid; Meilen; Betreibung; Eingabe; Gerichtsschreiberin; Sachen; Aufsichtsbeschwerde; Bezirksgerichts; Betreibungsamt; Wiederherstellung; Erhebung; Rechtsvorschlages; Urteil; Fristwiederherstellung; Zuständigkeit; Bezirksgerichte; Beschwerden; Beilagen; Akten; Vorinstanz
SOSCBES.2023.73-Zahlungsbefehl; Betreibung; Polizei; Zustellung; Person; Aufsichtsbehörde; Polizeibeamte; Betreibungsamt; Samstag; Rechtsvorschlag; Beschwerdeführers; Zeuge; Schuldbetreibung; Konkurs; SchKG; Frist; Olten-Gösgen; Schuldner; Lions; Personen; Zahlungsbefehle; Schwester; Telefonnummer
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 395 (5A_243/2016)Art. 285 ff. SchKG; Art. 1 lit. c, Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO; Anfechtungsklage gegen den Bund für bezahlte Mineralölsteuern. Die Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG gegen den Fiskus gehört zu den gerichtlichen Angelegenheiten des SchKG, welche von der ZPO geregelt werden. Sie fällt hingegen nicht unter die "Klagen gegen den Bund" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO, für welche eine einzige kantonale Instanz zuständig ist (E. 3-8). Anfechtung; SchKG; Recht; Klage; Anfechtungsklage; Obergericht; Bundes; Schweizer; Klagen; Schweizerische; Zuständigkeit; Mineralölsteuer; Verwaltungs; Verfahren; Bundesgericht; Fiskus; Rechtshandlung; Klage; Mineralölsteuern; Bezahlung; Rechtsweg; Kommentar; Zivilprozessordnung; Urteil; Klagen; Instanz; Botschaft; Gläubiger
142 III 348 (5A_652/2015)Arrestvollzug (Art. 275 SchKG); Patentschutzvertrag mit Liechtenstein; Verarrestierung von Patenten. Belegenheit von Patenten, wenn der Inhaber und Arrestschuldner Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein hat (E. 3.2). Das Patent kann nach Ablauf der Schutzdauer nicht mehr als Vermögensbestandteil des Schuldners betrachtet werden, welcher durch Zwangsverwertung auf einen Dritten übertragen werden kann (E. 3.3 und 3.4). Schadenersatz- und Gewinnherausgabeansprüche aus Patentverletzung bestehen als selbständige Rechte und müssen spezifiziert sein, um verarrestiert werden zu können (E. 3.6). Patent; Arrest; Recht; Schweiz; Patente; Patents; Arrestbefehl; Schutzdauer; Schweizer; Betreibungs; Erfindung; SchKG; Liechtenstein; Schuldners; Forderung; Betreibungsamt; Patentinhaber; Patentrecht; Fürstentum; Rechte; Ansprüche; Aufsichtsbehörde; Verarrestierung; Patentverletzung; HEINRICH; Forderungen; Arrestvollzug; Inhaber

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Adrian StaehelinBasler Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I2021
Jolanta Kren Kostkiewicz 20. Aufl., Zürich2020