BZG Art. 33 - Freiwilliger Schutzdienst

Einleitung zur Rechtsnorm BZG:



Das schweizerische Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz legt die Vorsorge und den Schutz der Bevölkerung in Notfällen und Katastrophen fest, indem es die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden regelt. Es regelt auch die Organisation und den Einsatz von Zivilschutzorganisationen sowie die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen und Organisationen. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Alarmierung, Evakuierung, Unterbringung und Versorgung der Bevölkerung in Krisensituationen und regelt die finanzielle Unterstützung, Entschädigung und Haftung im Zusammenhang mit dem Bevölkerungs- und Zivilschutz.

Art. 33 BZG vom 2025

Art. 33 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 33 Freiwilliger Schutzdienst

1 Folgende Personen können freiwillig Schutzdienst leisten:

  • a. Männer, die aus der Schutzdienstpflicht entlassen sind;
  • b. Männer, die nicht mehr militär- oder zivildienstpflichtig sind;
  • c. Frauen mit Schweizer Bürgerrecht ab dem Tag, an dem sie 18 Jahre alt werden;
  • d. in der Schweiz niedergelassene Ausländer und Ausländerinnen ab dem Tag, an dem sie 18 Jahre alt werden.
  • 2 Die Kantone entscheiden über die Aufnahme. Es besteht kein Anspruch darauf, Schutzdienst zu leisten.

    3 Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten, sind in Rechten und Pflichten den Schutzdienstpflichtigen gleichgestellt.

    4 Sie werden frühestens nach drei Jahren Schutzdienst auf Gesuch hin aus der Schutzdienstpflicht entlassen. Auf begründetes Gesuch hin werden sie früher entlassen.

    5 Sie werden von Amtes wegen aus der Schutzdienstpflicht entlassen, wenn sie eine Altersrente nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 (1) über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen.

    (1) SR 831.10

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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