Login
Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 328 Rechtshängigkeit, Vorbereitung der Hauptverhandlung, allgemeine Bestimmungen zur Hauptverhandlung Rechtshängigkeit
1 Mit dem Eingang der Anklageschrift wird das Verfahren beim Gericht rechtshängig.
2 Mit der Rechtshängigkeit gehen die Befugnisse im Verfahren auf das Gericht über.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UH180123 | Akteneinsicht | Beschwerdegegner; Anklage; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Kanton; Anklageschrift; Akten; Beruf; Kantons; Gericht; Beschwerdeführers; MedBG; Gesundheit; Zahnarzt; Bundesgericht; Interesse; Verfügung; Verfahren; Beschwerdeinstanz; Berufsausübung; Vertrauen; Behörde; Beschwerdeverfahren; Urteil; Bundesgerichts |
ZH | UH150251 | Entfernung von Akten | Anklage; Verfahren; Akten; Staatsanwalt; Kammer; Gericht; Anklageerhebung; Bundesgericht; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführers; Bezirksgericht; Beschwerdeverfahren; SCHMID; Verteidiger; Aktenentfernung; Kantons; Entscheid; Antrag; Verfahrenstrennung; Urteil; Beweismittels; StPO; Beschluss; Registerauszug; Verfügung; Eingabe |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB150007 | Aufsichtsbeschwerde gegen das Schreiben des Bezirksgerichts Zürich vom 10. April 2015 | Bezirksgericht; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Aufsicht; Aufsichts; Anzeige; Obergericht; Aufsichtsbeschwerde; Bezirksgerichts; Kantons; Behörde; Massnahmen; Obergerichts; Verfahren; Gericht; Verfahrens; Ausführungen; Anzeige; Behörde; Recht; Rekurs; Verwaltungskommission; Oberrichter; Eingabe; Aufsichtsbehörde; Anhandnahme; Anzeigen; Nichtanhandnahme |
BS | BES.2020.170 (AG.2020.677) | Erstreckung der Beweisantragsfrist | Frist; Staatsanwaltschaft; Recht; Fristerstreckung; Gericht; Beschwer; Beschwerde; Verfahren; Beschwerdeführers; Basel; Beweisanträge; Interesse; Verfahrens; Anklage; Rechtsvertreter; Gericht; Arbeit; Schweiz; Basel-Stadt; Verfügung; Über; Entscheid; Prozessordnung; Schweizerische; Verfahrensleitung; Verfahren; Gesuch; Fristverlängerung; Abweisung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 93 (6B_360/2020) | Regeste Art. 2 Abs. 2, Art. 374 f. und Art. 404 Abs. 2 StPO ; Grundsatz der Formstrenge, selbstständiges Massnahmeverfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person, Eingriff in die Dispositionsfreiheit. Beim Grundsatz der Formstrenge ( Art. 2 Abs. 2 StPO ) handelt es sich um einen fundamentalen Grundsatz des Strafprozessrechts (E. 1.3.2). | Verfahren; Verfahren; Schuld; Person; Massnahme; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Schuldunfähigkeit; Recht; Urteil; Verfahrens; Antrag; Störung; Berufung; Vorinstanz; Prozessordnung; Entscheid; Grundsatz; Schuldspruch; Anklage; BOMMER; Massnahmeverfahren; Totenfriedens; Gericht |
139 IV 220 (6B_708/2012) | Art. 8 StPO (Verzicht auf Strafverfolgung); Art. 52-54 StGB (Strafbefreiung). Art. 8 StPO bildet keine Grundlage für die Einstellung des Verfahrens durch das Gericht nach der Anklageerhebung in den Anwendungsfällen von Art. 52-54 StGB. Das Gericht hat über die Anklage zu entscheiden und im Falle eines Schuldspruchs von einer Bestrafung abzusehen (Bestätigung der unter dem früheren Prozessrecht begründeten Rechtsprechung). Unter den Gerichten im Sinne von Art. 8 StPO sind die Gerichte zu verstehen, die über Beschwerden gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft entscheiden (E. 3.4). | Gericht; Verfahren; Anklage; Verfahrens; Staat; Staatsanwaltschaft; Verfolgung; Einstellung; Anklageerhebung; Gerichte; Bestrafung; Voraussetzung; Verfügung; Voraussetzungen; Schuld; Urteil; Anwendungsfällen; Nichtanhandnahme; Verzicht; Schuldspruch; Recht; Prozessordnung; Einstellungsverfügung; Sinne; Präparat; Verfahrenseinstellung; Botschaft; Fälle |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BG.2023.29 | Kammer; Beschwerdekammer; Anklage; Verfahren; Beschwerdeführerinnen; Bundesanwaltschaft; Beschwerden; Verfahren; Anklageschrift; Rechtsbegehren; Verfahrens; Beschluss; Eingabe; Erweiterung; Bundesstrafgericht; Beschwerdeverfahren; Bundesstrafgerichts; Standslosigkeit; Rechtsanwältin; Prozessführung; Stellung; Eingaben; Interesse; Beschwerdeführung; Rechtsmittel; Ergänzung; Tribunal; Parteien; Privatklägerschaft | |
BB.2019.236 | Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO). | Kammer; Beweisanträge; Recht; Frist; Anklage; Verfahren; Gericht; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Beweisanträgen; Stellung; Verfügung; Gericht; Bundesstrafgerichts; Rechtsanwalt; Roger; Bundesanwaltschaft; Verfahren; Apos;; Tribunal; Verfahrenshandlung; Verteidiger; Schlusseinvernahme; Anklageerhebung; Gesuch; Anklageschrift; ührt |
Autor | Kommentar | Jahr |
Schmid, Jositsch | Praxis, 3. Aufl., Zürich | 2018 |
Schmid, Schweizer, Jositsch | Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis, 3. Aufl. | 2018 |