Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 326

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 326 ZPO vom 2024

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Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel

1 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.

2 Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 326 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT240037RechtsöffnungGesuchsgegner; Rechtsöffnung; Gesuchsteller; Vorinstanz; Entscheid; Urteil; Gericht; SchKG; Kanton; Obergericht; Verfahren; Akten; Beschwerdeverfahren; Forderung; Parteien; Bundesgericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter; Parteientschädigung; Eingabe; Erwägungen; Entscheidgebühr; Gesuchsgegners; Argumente; Verrechnung; Gerichtsschreiberin; Paszehr
ZHPQ240006Entschädigung der unentgeltlichen RechtsvertretungEntschädigung; Vorinstanz; Entscheid; Bezirksrat; Honorar; Beschwerdeverfahren; Schwierigkeit; Gehör; Bülach; Akten; Zeitaufwand; Gehörs; AnwGebV; Verantwortung; Aufwand; Gericht; Falles; Verhältnis; Urteil; BR-act; Festsetzung; Hinsicht; Honorars; Gebühr; Verfahren; Begründung; Streitigkeit
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB190011Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Juli 2019 (CB190048-L)Recht; Akten; Verfahren; Bezirksgericht; Beschwerdegegner; Vorinstanz; Akteneinsicht; Beschluss; Obergericht; Verfahrens; Aufsicht; Verwaltungskommission; Betreibungsamt; Beschwerdeführers; SchKG; Aufsichtsbeschwerde; Rechtsverweigerung; Gewährung; Anspruch; Rechtspflege; Kantons; Gerichtsgebühr; Geschäft; Armen; Obergerichts
ZHVB190007Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 3. April 2019 (CB190048-L)Recht; Bezirksgericht; Verfahren; Rechtspflege; Aufsicht; Gesuch; Obergericht; Beschluss; Stadtammann; Rechtsbeistand; Aufsichtsbeschwerde; Bestellung; Rechtsbeistandes; Akten; Mitwirkung; Verwaltungskommission; Bezirksgerichts; Mitwirkungspflicht; Ausführungen; Kantons; Beschwerdegegner; Frist; Obergerichts; Dispositiv; SchKG; Urteil; Betreibungsamt; Beschwerdeführers; ändig
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 422 (5A_362/2018)Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HBewUe 70); Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO; Art. 326 Abs. 1 ZPO. Internationale Rechtshilfe in Zivilsachen (i.c. Scheidungsprozess) betreffend die Übermittlung von Bankdaten ins Ausland; Anspruch auf rechtliches Gehör der Partei im ausländischen Hauptprozess; neue Tatsachen im kantonalen Beschwerdeverfahren. Die Partei im ausländischen Hauptprozess hat vor Erledigung des Rechtshilfeersuchens keinen Anspruch auf rechtliches Gehör, aber sie kann sich gegen die Übermittlung der Bankdaten an den ausländischen Richter mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO wehren (E. 4). Ausnahmen vom Grundsatz des Ausschlusses neuer Tatsachen und Beweismittel im kantonalen Beschwerdeverfahren (E. 5.2). édure; Entraide; Tribunal; être; étranger; écution; Exécution; écision; ément; éral; Genève; été; édéral; Autorité; Exprimer; époux; épouse; ération; Ordonnance; Zivil; Appui; Ausland; égime; élai; Espèce; Occasion; Convention; Occurrence; Efficacité
145 III 324 (5A_626/2018)Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG; Art. 9 BV; Zulassung unechter Noven im Beschwerdeverfahren. Prüfung, ob es sich mit Art. 9 BV verträgt, gestützt auf Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG im Beschwerdeverfahren gegen den Arresteinspracheentscheid unechte Noven zuzulassen (E. 6). Noven; SchKG; Arrest; Urteil; Recht; Beschwerdeverfahren; Tatsachen; Auslegung; Gesetzgeber; Obergericht; Kantons; Zulassung; Konkurs; Entscheid; Arresteinsprache; Botschaft; Bundesgericht; Einsprache; Schuldbetreibung; Hinweis; Geschäfts-Nr; Rechtsmittel; Gesetzes; Autoren; Verfahren; Arresteinspracheentscheid; ünden

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Alexander Brunner, Haas, Vischer, Oberhammer ZPO2021
Alexander Brunner, Haas, Vischer, Oberhammer ZPO2021