Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 321

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 321 SchKG vom 2024

Art. 321 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 321 Feststellung
der teilnahmeberechtigten
Gläubiger

1 Zur Feststellung der am Liquidationsergebnis teilnehmenden Gläubiger und ihrer Rangstellung wird ohne nochmaligen Schuldenruf gestützt auf die Geschäftsbücher des Schuldners und die erfolgten Eingaben von den Liquidatoren ein Kollokationsplan erstellt und zur Einsicht der Gläubiger aufgelegt.

2 Die Artikel 244–251 gelten sinngemäss.


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Art. 321 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNE180005KollokationKonkurs; Forderung; Schweiz; Recht; Forderungen; Liquidator; Vorinstanz; Hilfskonkurs; Konkursmasse; Gläubiger; Berufung; Lassverfahren; Vertrauen; Entscheid; Vertrauens; Beklagten; Forderungsanmeldung; Hilfskonkursmasse; Urteil; Kollokation; Bundesgericht; Anerkennung; Liquidators; Verfahren; ührt
ZHPS160218KonkurseröffnungSchuldnerin; Konkurs; Betreibung; Zahlung; Gläubiger; Konkurseröffnung; Forderung; SchKG; Zahlungsfähigkeit; Gläubigerin; Frist; Gericht; Entscheid; Betreibungsamt; Konkurses; Behauptungen; Schulden; Forderungen; Betreibungsamtes; Akten; Aufhebung; Konkursamt; Betreibungen; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Urteil; Verfahren; Zustellung; Empfangsschein
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 III 127 (5A_20/2008)Kollokationsklage im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 Abs. 1 SchKG); Sistierung. Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen und Beschwerdegründe (E. 1). Für die Kollokation ist einzig der Ausgang des Kollokationsprozesses und nicht derjenige eines in Belgien pendenten Prozesses massgebend. Die Sistierung des Kollokationsprozesses kommt daher nur in Betracht, wenn sie mit dem verfassungsmässigen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist vereinbar ist (E. 2-4). Kollokation; Kollokations; Verfahren; SchKG; Sistierung; Kollokationsprozess; Recht; Richter; Urteil; Verfahrens; Kassations; Obergericht; Kassationsgericht; Verfahren; Belgien; Konkurs; Kollokationsprozesses; Entscheid; Instanz; Kollokationsrichter; Forderung; Zivilsachen; Ausgang; Bezug; Schweiz; Sinne; Anerkennung; Kollokationsklage
133 III 386 (7B.226/2006)Kollokation der Gläubiger beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 321 i.V.m. Art. 244-251 SchKG); Vormerkung streitiger Forderungen im Kollokationsplan (Art. 63 KOV); Lugano-Übereinkommen (LugÜ). Für einen in der Schweiz durchgeführten Nachlassvertrag entscheiden die Liquidatoren über die Anerkennung der Forderungen (Art. 245 SchKG); die Vormerkung streitiger Forderungen im Kollokationsplan (Art. 63 KOV) bei einem Prozess in Belgien fällt ausser Betracht. Frage offengelassen, ob die Kollokationsklage gemäss Art. 250 SchKG vom Anwendungsbereich des LugÜ erfasst ist (E. 4). Kollokation; Kollokations; SchKG; Konkurs; LugÜ; Forderung; Forderungen; Recht; Gläubiger; Kollokationsplan; Belgien; Schweiz; Kollokationsklage; Klage; Lassvertrag; Aufsichtsbehörde; Verfahren; Urteil; Konkursverfahren; Staat; SAirLines; Liquidatoren; Schuldbetreibungs; Bundesgericht; Anerkennung; Gläubigern; ängig

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1620/2006MehrwertsteuerVorsteuer; MWSTG; Forderung; Forderung; Steuer; SchKG; Dividende; Lassverfahren; Einsprache; Verfahren; Lassvertrag; Vorsteueranspruch; Entgelt; Vorsteuerabzug; Verrechnung; Gläubiger; Steuerforderung; Höhe; Antrag; Quot;; Vorsteuern; Einspracheentscheid; Zeitpunkt; Schätzung; Abrechnung; Sistierung; Entscheid; Forderungen; Rechnung