Art. 321 Feststellung
der teilnahmeberechtigten
Gläubiger
1 Zur Feststellung der am Liquidationsergebnis teilnehmenden Gläubiger und ihrer Rangstellung wird ohne nochmaligen Schuldenruf gestützt auf die Geschäftsbücher des Schuldners und die erfolgten Eingaben von den Liquidatoren ein Kollokationsplan erstellt und zur Einsicht der Gläubiger aufgelegt.
2 Die Artikel 244–251 gelten sinngemäss.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NE180005 | Kollokation | Konkurs; Forderung; Ausländische; Schweiz; Recht; Forderungen; Liquidator; Vorinstanz; Hilfskonkurs; Konkursmasse; Biger; Gläubiger; Ausländischen; Berufung; Lassverfahren; Vertrauen; Schweizerische; Entscheid; Vertrauens; Beklagten; Forderungsanmeldung; Hilfskonkursmasse; Angemeldet; Urteil; Kollokation; Bundesgericht; Anerkennung; Angemeldete; Liquidators |
ZH | PS160218 | Konkurseröffnung | Schuldnerin; Konkurs; Beschwerde; Betreibung; Zahlung; Gläubiger; Konkurseröffnung; Forderung; SchKG; Zahlungsfähigkeit; Gläubigerin; Frist; Glaubhaft; Gericht; Entscheid; Betreibungsamt; Konkurses; Behauptungen; Schulden; Forderungen; Betreibungsamtes; Akten; Aufhebung; Zuweisen; Zugrunde; Liegende; Bezahlt; Konkursamt; Betreibungen; Offene |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
135 III 127 (5A_20/2008) | Kollokationsklage im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 Abs. 1 SchKG); Sistierung. Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen und Beschwerdegründe (E. 1). Für die Kollokation ist einzig der Ausgang des Kollokationsprozesses und nicht derjenige eines in Belgien pendenten Prozesses massgebend. Die Sistierung des Kollokationsprozesses kommt daher nur in Betracht, wenn sie mit dem verfassungsmässigen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist vereinbar ist (E. 2-4). | Kollokation; Kollokations; Beschwerde; Verfahren; SchKG; Sistierung; Kollokationsprozess; Recht; Richter; Urteil; Verfahrens; Kassations; Belgische; Verfahren; Obergericht; Kassationsgericht; Beschwerdeführerin; Belgien; Konkurs; Kollokationsprozesses; Entscheid; Instanz; Kollokationsrichter; Forderung; Zivilsachen; Ausgang; Belgischen; Bezug; Schweiz; Focht |
133 III 386 (7B.226/2006) | Kollokation der Gläubiger beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 321 i.V.m. Art. 244-251 SchKG); Vormerkung streitiger Forderungen im Kollokationsplan (Art. 63 KOV); Lugano-Übereinkommen (LugÜ). Für einen in der Schweiz durchgeführten Nachlassvertrag entscheiden die Liquidatoren über die Anerkennung der Forderungen (Art. 245 SchKG); die Vormerkung streitiger Forderungen im Kollokationsplan (Art. 63 KOV) bei einem Prozess in Belgien fällt ausser Betracht. Frage offengelassen, ob die Kollokationsklage gemäss Art. 250 SchKG vom Anwendungsbereich des LugÜ erfasst ist (E. 4). | Kollokation; Kollokations; SchKG; Konkurs; LugÜ; Forderung; Beschwerde; Forderungen; Recht; Gläubiger; Kollokationsplan; Schweiz; Belgien; Kollokationsklage; Klage; Beschwerdeführer; Schweizerische; Lassvertrag; Aufsichtsbehörde; Verfahren; Urteil; Memoria; Vorzumerken; Schweizerischen; Konkursverfahren; Staat; SAirLines; Liquidatoren; Erhoben; Schuldbetreibungs |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-1620/2006 | Mehrwertsteuer | Vorsteuer; Beschwerde; Beschwerdef?hrerin; MWSTG; Forderung; Forderung; Steuer; SchKG; Dividende; Lassverfahren; Einsprache; Verfahren; Lassvertrag; Vorsteueranspruch; Entgelt; Vorsteuerabzug; Verrechnung; Gl?ubiger; Steuerforderung; H?he; Antrag; Vorsteuern; Einspracheentscheid; Zeitpunkt; Sch?tzung; Abrechnung; Sistierung; Entscheid; Forderungen |