Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 320

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 320 SchKG vom 2024

Art. 320 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 320 Stellung
der Liquidatoren

1 Die Liquidatoren unterstehen der Aufsicht und Kontrolle des Gläubigerausschusses.

2 Gegen die Anordnungen der Liquidatoren über die Verwertung der Aktiven kann binnen zehn Tagen seit Kenntnisnahme beim Gläubigerausschuss Einsprache erhoben und gegen die bezüglichen Verfügungen des Gläubigerausschusses bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.

3 Im übrigen gelten für die Geschäftsführung der Liquidatoren die Artikel 8–11, 14, 34 und 35 sinngemäss.


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Art. 320 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS160146Honorar Mitglied Gläubigerausschuss (Nachlassliquidation)Gesuch; Gesuchsteller; Gläubiger; Vorinstanz; Honorar; Stunden; Gläubigerausschuss; SchKG; Gesuchstellers; Liquidator; Stundenansätze; Mitglied; Gläubigerausschusses; Lassgericht; Entschädigung; Mitglieder; Mitarbeit; Recht; Mitarbeiter; Auslagen; Entscheid; Leistung; Leistungen; Kürzung; Sekretariat; Funktion; Stundenansatz; Genehmigung; Sekretariats; Ansätze
ZHPS160145Honorar Mitglied Gläubigerausschuss (Nachlassliquidation)Gesuch; Gesuchsteller; Gläubiger; Vorinstanz; Honorar; Gläubigerausschuss; Stunden; Gesuchstellers; SchKG; Liquidator; Entschädigung; Gläubigerausschusses; Stundenansätze; Mitglied; Lassgericht; Mitarbeit; Recht; Mitglieder; Mitarbeiter; Entscheid; Leistung; Leistungen; Auslagen; Sekretariat; Genehmigung; Sekretariats; Funktion; Stundenansatz; Kürzung; Ansätze

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 00 315Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG. Verdeckte Gewinnausschüttung. Aktiengesellschaft in Nachlassliquidation. Wenn der Liquidator Beteiligungsrechte, welche die Schuldnerin in Form eines Aktienpakets an einer anderen Gesellschaft besitzt, verkauft, so kann darin grundsätzlich keine verdeckte Gewinnausschüttung liegen. Der Liquidator ist ein Vollstreckungsorgan, dessen Aufgaben und Verantwortung gesetzlich festgelegt sind. Die Begünstigung eines dem Unternehmen nahe stehenden Dritten ist mit seinen gesetzlichen Funktionen nicht vereinbar. Der Liquidator kann daher auch nicht Kontrollinhaber im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sein.Aktie; Liquidator; Gewinn; Gläubiger; SchKG; Gewinnausschüttung; Gesellschaft; Aktien; Leistung; Unternehmen; Lassvertrag; Person; Verkauf; Gläubigerausschuss; Vermögens; Namenaktien; Anteilsinhaber; Verfügung; Lassschuldnerin; Organ; Vermögensabtretung; Preis; Aufrechnung; Rechtsprechung; Leistung; Beziehung; Über; Unternehmens; Sinne
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 425 (5A_555/2015)Art. 9, Art. 17 SchKG; negative Zinsen auf einem Kontokorrent-Guthaben bei der Depositenanstalt; betreibungsrechtliche Beschwerde. Die Festlegung des Zinssatzes durch die Depositenanstalt für die auf einem Kontokorrent hinterlegten Vermögenswerte stellt keine Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorganes gemäss Art. 17 SchKG dar (E. 3). SchKG; Depositen; Depositenanstalt; Zwangsvollstreckung; Konkurs; Kanton; Schuldbetreibung; Vermögenswerte; Verfügung; Kontokorrent; Zwangsvollstreckungsorgan; Zwangsvollstreckungsorgane; Zuger; Kantonalbank; Hinterlegung; Recht; Bundesgesetz; Zinsen; Aufsichtsbehörde; Hilfsorgan; Zinses; Lassliquidation; Festlegung; Zinssatzes; Vermögenswerten; Gebühr; Urteil; Liquidatoren; Bundesgericht; Betreibungs

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-4679/2007Berufliche Vorsorge (Übriges)Vorinstanz; Verfügung; Stiftung; Bundes; Aufsicht; Aufsichts; Garantie; Verfahren; Handels; Gläubiger; Aufsichtsbehörde; Recht; Bundesver; Gericht; Vorsorge; Bundesverwaltungs; Stiftungs; Stiftungen; Bundesverwaltungsgericht; Anlage; Verantwort; Kantons; Gerichtskosten; Garantieerklärung; Handelsgericht; Verantwortlichkeit; Lassver; ätig