VRV Art. 32 - Beleuchtung von Anhängern und geschleppten Fahrzeugen
sowie Verwendung von Arbeitslichtern und Suchlampen

Einleitung zur Rechtsnorm VRV:



Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) ist ein schweizerisches Gesetzbuch, das die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz festlegt, einschliesslich Verkehrszeichen, Vorfahrtsregeln, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Verhaltensregeln. Ihr Ziel ist es, die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten, den Verkehrsfluss zu regulieren, Unfälle zu vermeiden und die Umwelt zu schützen. Die Einhaltung der VRV ist für alle Verkehrsteilnehmer verpflichtend und wird von den Behörden überwacht und durchgesetzt.

Art. 32 VRV vom 2025

Art. 32 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 32 (1) Beleuchtung von Anhängern und geschleppten Fahrzeugen
sowie Verwendung von Arbeitslichtern und Suchlampen
(Art. 41 SVG)

1 Anhänger und geschleppte Fahrzeuge sind gleichzeitig mit dem Zugfahrzeug zu beleuchten, ausser wenn am Zugfahrzeug nur Tagfahrlichter verwendet werden. Bei mehreren Anhängern eines Zugs müssen rückwärtige Lichter nur am letzten Anhänger brennen.

2 Arbeitslichter und Suchlampen dürfen verwendet werden, soweit sie für die entsprechende Tätigkeit unerlässlich sind.

(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4687).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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