HRegV Art. 32 - Prüfung und Genehmigung durch das EHRA

Einleitung zur Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 32 HRegV vom 2025

Art. 32 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 32 Prüfung und Genehmigung durch das EHRA

1 Das EHRA prüft die Einträge und genehmigt sie, sofern sie die Voraussetzungen des Gesetzes und der Verordnung erfüllen. Es teilt seine Genehmigung dem kantonalen Handelsregisteramt elektronisch mit.

2 Eine Einsichtnahme in die Anmeldung und in die Belege erfolgt nur ausnahmsweise, soweit dafür ein besonderer Anlass besteht.

3 Die Prüfungspflicht des EHRA entspricht derjenigen des Handelsregisteramts.

4 Das EHRA übermittelt die genehmigten Einträge elektronisch dem Schweizerischen Handelsamtsblatt.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
114 II 68Art. 940 OR, Art. 21 ff. HRegV. Eintragung von Generalversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft in das Handelsregister. Umfang der materiellrechtlichen Prüfung des Handelsregisterführers. Verweigerung der Eintragung von eindeutig nichtigen Generalversammlungsbeschlüssen. Verneint für den als gültig ausgewiesenen Beschluss einer möglicherweise nicht ordnungsgemäss einberufenen und zusammengesetzten Universalversammlung. Handelsregister; Anmeldung; Verwaltung; Registerführer; Eintragung; HRegV; Unterschrift; Verwaltungsrat; Protokoll; Handelsregisteramt; Universalversammlung; Generalversammlung; Beschluss; Anmeldungen; Eintragungen; Recht; Handelsregisterführer; Aktien; Urteil; Prüfung; Abberufung; Zivilrichter; Unterschriften; Aktiengesellschaft; Handelsregisterführers; Versammlung; Entscheid
101 Ib 212Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Legitimation. Art. 103 lit. a OG. Ob jemand durch den angefochtenen Entscheid "berührt" sei, hängt nicht davon ab, ob er im kantonalen Verwaltungsverfahren als Partei behandelt wurde. Wer seine Interessen auf dem Wege des Zivilprozesses wahrnehmen kann, hat kein "schutzwürdiges Interesse" an der Beschwerdeführung. Franco-Suisse; Interesse; Firma; Handelsregister; Parfumerie; Ewald; Entscheid; Franco-Suisse; Zivilprozess; Verwaltungsgericht; Spaeth; Regierungsrat; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Interessen; Zivilprozesses; Basel; Zivilabteilung; Kantons; Basel-Landschaft; Legitimation; Verwaltungsverfahren; Wettbewerb; Ausdruck; Eidgenössische; Bestandteil; Verfahren; HRegV

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-951/2020Handelsregister- und FirmenrechtStiftung; Handelsregister; Recht; Familie; Quot;; Zweck; Teilzweck; Familienstiftung; Eintrag; Eintragung; Bundes; Vorinstanz; RIEMER; Stiftungsurkunde; Stiftungsrat; Lebens; Verfügung; Familienstiftungen; BK-RIEMER; Nichtigkeit; Rechtsprechung; Gericht; GRÜNINGER; Lebensunterhalt; Urteil; Beiträge
B-5057/2018Handelsregister- und FirmenrechtQuot;; Firmen; Handelsregister; Quot;immo; Vorinstanz; Firma; Recht; Handelsregisteramt; Identität; Eintrag; Eintragung; HRegV; Weisung; Genehmigung; GmbHquot;; Verfügung; Aussprache; Zeichen; Ziffer; Kantons; Tagesregister; AGquot;; Nfolge; Beurteilung; Parteien; Schwyz; Tagesregistereintrag; Bundesverwaltungsgericht; Sinne