SCC Art. 313 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 313 SCC from 2022

Art. 313 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 313 V. Change in circumstances (1)

1 If circumstances change, the child protection measures in place must be adapted to suit the new situation.

2 On no account may parental responsibility be restored within less than one year of its withdrawal.

(1) Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

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Art. 313 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ230077Umplatzierung, persönlicher Verkehr, Aufgabenanpassung in der BeistandschaftKindes; Beschwerde; Erziehungs; Entscheid; Recht; Verfahren; Gutachten; Erziehungsfähigkeit; Bezirksrat; Besuchsrecht; Verfahren; Platzierung; Massnahme; Akten; Erziehungsfähigkeitsgutachten; Pflegefamilie; Betreuung; Mutter; Besuchsrechts; Dispositiv-Ziffer; Beschwerdeverfahren; Gericht; Kleinkind; Verfahrens; Beiständin; Besuche; Einholung
ZHPQ230066Kindesschutzmassnahmen nach Art. 273 i.V.m. Art. 313 ZGB, Art. 307 Abs. 1 ZGB, Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB, Art. 313 Abs. 1 ZGBEntscheid; Recht; Verfahren; Vorinstanz; Kindsmutter; Dübendorf; Besuch; Bezirksrat; Beistand; Rechtsmittel; Ziffer; Kindes; Rechtspflege; Dispositiv-; Parteien; Uster; Kindsvater; Ferien; Dispositiv-Ziff; Verfahrens; Antrag; Beschwerdeinstanz; Beschwerdegegner; Eltern; Bezirksrats; Übergaben
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2023.57-Berufung; Kontakt; Kinder; Kindsmutter; Erziehungsaufsicht; Gespräch; Recht; Kindes; Mädchen; Mutter; Kindsvater; Berufungsklägerin; Situation; Berufungsbeklagte; Intervall; Massnahme; Massnahmen; Urteil; Weisung; Vorderrichter; Gespräche; Wünsche; Kindesschutzmassnahme; Bundesgericht; Kindesschutzmassnahmen; Thal-Gäu; Situationsbericht
SOVWBES.2023.7-Kindsmutter; Institution; Kindes; Aufenthalt; Platzierung; Entscheid; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Solothurn; Auftrag; Massnahme; Region; Kindesschutzbehörde; Entzug; Eltern; Sicht; Hause; Verwaltungsgericht; Vorinstanz; Recht; Aufenthaltsbestimmungsrechts; Fürsprecher; Mutter; Marfurt; Auftraggeberin; Beiständin; Kinder
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
120 II 384Wiederherstellung der elterlichen Gewalt (Art. 44 OG, Art. 313 ZGB, Art. 8 EMRK). Gegen den Entscheid, die elterliche Obhut nicht wiederherzustellen, ist die Berufung nicht gegeben (E. 4b und 4c). Jede Anordnung oder Abänderung von Kindesschutzmassnahmen setzt in einem gewissen Ausmass eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus (E. 4d). Die Aufhebung der elterlichen Obhut stellt einen schweren Eingriff in das Familien- und Privatleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK dar (E. 5). Kindes; Obhut; Berufung; Eingriff; Recht; Rekurs; Bundesgericht; Rekurskommission; Entscheid; Tochter; Freiheitsentziehung; Massnahme; Urteil; Freiheitsentziehungen; Familien; Fürsorge; Vormundschaftskommission; Bolligen; Unterbringung; Verfahren; Willkür; Wiederherstellung; Entwicklung; Umstände; Aufhebung; Bundesrecht; Massnahmen
117 II 109Zustimmung zur Adoption; Anfechtung wegen Urteilsunfähigkeit (Art. 265a ZGB; Art. 44 OG). Wird dem Begehren, es sei die Zustimmung zur Adoption wegen Urteilsunfähigkeit als ungültig zu bezeichnen, von der oberen kantonalen Spruchbehörde nicht entsprochen, so kann deren Entscheid nicht mit Berufung beim Bundesgericht angefochten werden. Zustimmung; Berufung; Daniela; Adoption; Gewalt; Entscheid; Vormundschaft; Regierungsrat; Wiederherstellung; Urteil; Bundesgericht; Vormundschaftsbehörde; Sachverhalt; Zustimmungserklärung; Widerruf; Kantons; Thurgau; Entscheide; Anfechtung; Urteilsunfähigkeit; Sozialarbeiterin; Vormündin; Mutter; Pflege; Frist; Nichtigkeit; Sinne; Kindes

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Peter Breitschmid, GeiserBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2018
Peter Breitschmid, GeiserBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2018