ZGB Art. 313 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 313 ZGB vom 2022

Art. 313 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 313 V. Änderung der Verhältnisse (1)

1 Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen.

2 Die elterliche Sorge darf in keinem Fall vor Ablauf eines Jahres nach ihrer Ent?ziehung wiederhergestellt werden.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 313 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ230077Umplatzierung, persönlicher Verkehr, Aufgabenanpassung in der BeistandschaftKindes; Beschwerde; Erziehungs; Entscheid; Recht; Verfahren; Gutachten; Erziehungsfähigkeit; Bezirksrat; Besuchsrecht; Verfahren; Platzierung; Massnahme; Akten; Erziehungsfähigkeitsgutachten; Pflegefamilie; Betreuung; Mutter; Besuchsrechts; Dispositiv-Ziffer; Beschwerdeverfahren; Gericht; Kleinkind; Verfahrens; Beiständin; Besuche; Einholung
ZHPQ230066Kindesschutzmassnahmen nach Art. 273 i.V.m. Art. 313 ZGB, Art. 307 Abs. 1 ZGB, Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB, Art. 313 Abs. 1 ZGBEntscheid; Recht; Verfahren; Vorinstanz; Kindsmutter; Dübendorf; Besuch; Bezirksrat; Beistand; Rechtsmittel; Ziffer; Kindes; Rechtspflege; Dispositiv-; Parteien; Uster; Kindsvater; Ferien; Dispositiv-Ziff; Verfahrens; Antrag; Beschwerdeinstanz; Beschwerdegegner; Eltern; Bezirksrats; Übergaben
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2023.57-Berufung; Kontakt; Kinder; Kindsmutter; Erziehungsaufsicht; Gespräch; Recht; Kindes; Mädchen; Mutter; Kindsvater; Berufungsklägerin; Situation; Berufungsbeklagte; Intervall; Massnahme; Massnahmen; Urteil; Weisung; Vorderrichter; Gespräche; Wünsche; Kindesschutzmassnahme; Bundesgericht; Kindesschutzmassnahmen; Thal-Gäu; Situationsbericht
SOVWBES.2023.7-Kindsmutter; Institution; Kindes; Aufenthalt; Platzierung; Entscheid; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Solothurn; Auftrag; Massnahme; Region; Kindesschutzbehörde; Entzug; Eltern; Sicht; Hause; Verwaltungsgericht; Vorinstanz; Recht; Aufenthaltsbestimmungsrechts; Fürsprecher; Mutter; Marfurt; Auftraggeberin; Beiständin; Kinder
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
120 II 384Wiederherstellung der elterlichen Gewalt (Art. 44 OG, Art. 313 ZGB, Art. 8 EMRK). Gegen den Entscheid, die elterliche Obhut nicht wiederherzustellen, ist die Berufung nicht gegeben (E. 4b und 4c). Jede Anordnung oder Abänderung von Kindesschutzmassnahmen setzt in einem gewissen Ausmass eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus (E. 4d). Die Aufhebung der elterlichen Obhut stellt einen schweren Eingriff in das Familien- und Privatleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK dar (E. 5). Kindes; Obhut; Berufung; Eingriff; Recht; Rekurs; Bundesgericht; Rekurskommission; Entscheid; Tochter; Freiheitsentziehung; Massnahme; Urteil; Freiheitsentziehungen; Familien; Fürsorge; Vormundschaftskommission; Bolligen; Unterbringung; Verfahren; Willkür; Wiederherstellung; Entwicklung; Umstände; Aufhebung; Bundesrecht; Massnahmen
117 II 109Zustimmung zur Adoption; Anfechtung wegen Urteilsunfähigkeit (Art. 265a ZGB; Art. 44 OG). Wird dem Begehren, es sei die Zustimmung zur Adoption wegen Urteilsunfähigkeit als ungültig zu bezeichnen, von der oberen kantonalen Spruchbehörde nicht entsprochen, so kann deren Entscheid nicht mit Berufung beim Bundesgericht angefochten werden. Zustimmung; Berufung; Daniela; Adoption; Gewalt; Entscheid; Vormundschaft; Regierungsrat; Wiederherstellung; Urteil; Bundesgericht; Vormundschaftsbehörde; Sachverhalt; Zustimmungserklärung; Widerruf; Kantons; Thurgau; Entscheide; Anfechtung; Urteilsunfähigkeit; Sozialarbeiterin; Vormündin; Mutter; Pflege; Frist; Nichtigkeit; Sinne; Kindes

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Peter Breitschmid, GeiserBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2018
Peter Breitschmid, GeiserBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2018