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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 313 StPO vom 2024

Art. 313 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 313 Beweiserhebungen im Zusammenhang mit Zivilklagen

1 Die Staatsanwaltschaft erhebt die zur Beurteilung der Zivilklage erforderlichen Beweise, sofern das Verfahren dadurch nicht wesentlich erweitert oder verzögert wird.

2 Sie kann die Erhebung von Beweisen, die in erster Linie der Durchsetzung der Zivilklage dienen, von der Leistung eines Kostenvorschusses der Privatklägerschaft abhängig machen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 313 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRA160010Arbeitsrechtliche Forderung (Sicherheit, Sistierung)Klagten; Beklagten; Verfahren; Verfahren; Beschwerde; Recht; Vorinstanz; Partei; Gericht; Klage; Parteien; Sistierung; Klägers; Verrechnung; Vorliege; Klageantwort; Sicherheit; Untersuchung; Parteientschädigung; Erheblich; Erhebliche; Vorliegende; Entscheid; Forderung; Schaden; Frist; Verfahrens; Vorinstanzlich; Beschluss
SHNr. 51/2004/19 Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB; Art. 172 Abs. 1, Art. 173 Abs. 1, Art. 175 Abs. 1 sowie Art. 327 Abs. 1 und Abs. 2 StPO. Beschlagnahme von Vermögenswerten einer Drittperson im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung gegen den Angeklagten; Behandlung einer Beschwerde während hängigem Berufungsverfahren Ersatz; Vermögens; Ersatzforderung; Beschwerde; Vermögenswert; Einziehung; Beschlag; Vermögenswerte; Beschlagnahme; Verfahren; Berufung; Durchsetzung; Hinweis; Beschwerdeführer; Schmid; /StGB; Beschlagnahmt; Beschwerdeführerin; Grundstücke; Kanton; Urteil; Urteil; Kantonsgericht; Berufungsverfahren; Entscheid; Hinweisen; Massnahme; Verfahrens; Beschlagnahmte; Ordnete

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVR180011Rekurs gegen Verrechnungsanzeige
ZHVR180006Rekurs gegen Verrechnungsanzeige
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 36 (6B_895/2019)
Regeste
Art. 400 Abs. 3 lit. b und Art. 401 StPO ; Art. 15 Abs. 2 StBOG ; Umwandlung der Berufung in eine Anschlussberufung. Die gleichen Anträge einer Partei können nicht parallel Gegenstand einer Berufung und einer Anschlussberufung zur Berufung einer anderen Partei sein. Eine Berufung kann nach Ablauf der Frist für die Anschlussberufung gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO daher nicht mehr gültig in eine Anschlussberufung umgewandelt werden (E. 2).
Anschlussberufung; Berufung; Beschwerde; Beschwerdegegner; Partei; Hauptberufung; Umwandlung; Recht; Rückzug; Beschwerdegegners; Urteil; Frist; Gültig; Beschwerdeführerin; Nichteintreten; Vorinstanz; Anträge; Bundes; Sinne; Rechtsmittel; StBOG; Berufungserklärung; Erhoben; Parteien; Läge; Mehrfachen; Qualifizierten; Erklärte; Unzulässig; Erstinstanzliche

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2014.62Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Erhebung eines Kostenvorschusses von der Privatklägerschaft (Art. 313 Abs. 2 StPO).Beschwerde; Beschwerdef?hrer; Gutachten; Privatkl?ger; Verfahren; Kostenvorschuss; Bundesanwaltschaft; Privatkl?gerschaft; Recht; Kostenvorschusses; Verfahren; Verfahrens; Verf?gung; Akten; Partei; Diesbez?glich; Vorschuss; Erhebung; Person; Akteneinsicht; Bundesstrafgericht; Schriftgutachten; Angefochten; Beschwerdef?hrerin; Beschwerdegegnerin; Beschwerdef?hrern; Beschwerdekammer; Interesse; Beschuldigte
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