Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm UVG:



Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.

Art. 31 UVG vom 2024

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Art. 31 Höhe der Renten

1 Die Hinterlassenenrenten betragen vom versicherten Verdienst

  • für Witwen und Witwer: 40 Prozent,
  • für Halbwaisen: 15 Prozent,
  • für Vollwaisen: 25 Prozent,
  • für mehrere Hinterlassene zusammen höchstens: 70 Prozent.
  • 2 Die Hinterlassenenrente für den geschiedenen Ehegatten entspricht 20 Prozent des versicherten Verdienstes, höchstens aber dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag.

    3 Die Renten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie für den überlebenden Ehegatten und die Kinder mehr als 70 Prozent oder zusammen mit der Rente für den geschiedenen Ehegatten mehr als 90 Prozent ausmachen. Fällt später die Rente eines dieser Hinterlassenen dahin, so erhöhen sich die Renten der übrigen gleichmässig bis zum Höchstbetrag ihrer Ansprüche.

    4 Haben die Hinterlassenen Anspruch auf Renten der AHV oder der IV, so wird ihnen gemeinsam eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Artikel 69 ATSG (1) der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und den Renten der AHV oder der IV, höchstens aber dem in Absatz 1 vorgesehenen Betrag. (2) Die Komplementärrente des geschiedenen Ehegatten entspricht der Differenz zwischen dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag und der Rente der AHV, höchstens aber dem in Absatz 2 vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen mit der IV- oder der AHV-Rente festgesetzt. Sie wird angepasst, wenn die AHV-Rente infolge eines Aufschubs oder Vorbezugs geändert wird oder wenn der Bezügerkreis der AHV- oder der IV-Renten geändert wird. (3)

    4bis Absatz 4 ist auch anwendbar, wenn der Versicherte Anspruch auf eine gleichartige Rente einer ausländischen Sozialversicherung hat. (4)

    5 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten sowie der Renten für Vollwaisen, wenn beide Elternteile versichert waren.

    (1) SR 830.1
    (2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
    (3) Fassung des dritten Satzes gemäss und vierter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
    (4) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 31 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGUV 2009/83Entscheid Art. 15 Abs. 2 UVG, Art. 22 Abs. 2 und 4, Art. 24 Abs. 1 UVV: Bejahung der Anwendbarkeit der Sonderregeln zur Berechnung des versicherten Verdienstes bei Vorliegen einer unheilbaren Krankheit. Falls während der einjährigen Bemessungsperiode Anspruch auf eine Invalidenrente der IV entsteht, ist für die Berechnung des versicherten Verdienstes eine zeitliche Abgrenzung vorzunehmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. September 2010, UV 2009/83). Verdienst; Krankheit; Unfall; Rente; Person; Arbeit; Invaliden; Anspruch; Invalidenrente; Verdienstes; Erwerbseinbusse; Hinterlassenen; Einsprache; Witwe; Gallen; Einspracheentscheid; Berechnung; Lohneinbusse; Sonderregel; Erwerbstätigkeit

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGUV 2009/83Entscheid Art. 15 Abs. 2 UVG, Art. 22 Abs. 2 und 4, Art. 24 Abs. 1 UVV: Bejahung der Anwendbarkeit der Sonderregeln zur Berechnung des versicherten Verdienstes bei Vorliegen einer unheilbaren Krankheit. Falls während der einjährigen Bemessungsperiode Anspruch auf eine Invalidenrente der IV entsteht, ist für die Berechnung des versicherten Verdienstes eine zeitliche Abgrenzung vorzunehmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. September 2010, UV 2009/83). Verdienst; Krankheit; Unfall; Rente; Person; Arbeit; Invaliden; Anspruch; Invalidenrente; Verdienstes; Erwerbseinbusse; Hinterlassenen; Einsprache; Witwe; Gallen; Einspracheentscheid; Berechnung; Lohneinbusse; Sonderregel; Erwerbstätigkeit
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    139 V 473 (8C_1038/2012)Art. 15 Abs. 2 und 3 UVG; Art. 24 Abs. 1 UVV. Erzielte der Versicherte im Jahr vor dem Unfall nicht aus krankheitsbedingten vorübergehenden Gründen ein reduziertes Einkommen, sondern weil er invaliditätsbedingt dauernd nur teilzeitlich, aber mit regelmässigem Lohn erwerbstätig sein konnte, berechnet sich der versicherte Verdienst nach Art. 15 Abs. 2 UVG und nicht nach Art. 24 Abs. 1 UVV, auch wenn er (noch) keine Rente der Invalidenversicherung bezog (E. 4).
    Regeste b
    Art. 31 Abs. 4 und 5 UVG; Art. 43 Abs. 1 und 4 UVV. Die Komplementärrenten der Hinterlassenen berechnen sich ohne Berücksichtigung der Invalidenrente des Verstorbenen (E. 5).
    Unfall; Rente; Hinterlassenen; Verdienst; Invalide; Hinterlassenenrente; Renten; Invalidenversicherung; Komplementärrente; Person; Unfallversicherung; Unfalls; Witwe; Invalidität; Sonderfälle; IV-Rente; Verordnungsgeber; Komplementärrenten; Berechnung; Leistung; Invalidenrente; Verfügung; Anspruch; Bundesgericht; Krankheit
    139 V 108 (8C_730/2012)Art. 69 Abs. 2 ATSG. Anwaltskosten sind Mehrkosten im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ATSG (E. 5 und 6).
    Mehrkosten; Anwaltskosten; Auslegung; Versicherung; Sinne; Überentschädigung; Versicherungsfall; Wortlaut; Sozialversicherungsleistungen; Unfall; Gesetzgeber; Urteil; Verdienst; Materialien; Begriffs; Unfallversicherung; Person; Vorinstanz; Hinweis; Kommission; Sicherheit; KIESER; Sozialversicherungsrecht; Regelung; Ausführungen