Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS) Art. 30a

Zusammenfassung der Rechtsnorm VTS:



Das schweizerische Gesetzbuch über die Verordnung technischer Strassenfahrzeuge legt die Anforderungen und Standards fest, die Fahrzeuge erfüllen müssen, um in der Schweiz zugelassen zu werden. Es zielt darauf ab, die Sicherheit, Umweltverträglichkeit und Qualität der Fahrzeuge durch technische Vorschriften wie Bremsen, Beleuchtung, Abgasemissionen und Reifen zu gewährleisten. Die Verordnung soll die Verkehrssicherheit erhöhen und Umweltauswirkungen minimieren, indem sie regelmässige Kontrollen und Inspektionen zur Einhaltung der Vorschriften vorsieht.

Art. 30a VTS vom 2025

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Art. 30a Prüfung von neuen Fahrzeugen: Identifikationsprüfung und Funktionskontrolle

1 Liegen für ein neues Fahrzeug die Dokumente nach Artikel 30 Absatz 1 nicht vor, so wird der Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften wie folgt erbracht:

  • a. Liegt eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform vor, so wird bei Personenwagen und Wohnmotorwagen mit einem Gesamtgewicht bis 3,50 t eine Identifikationsprüfung durchgeführt, bei den übrigen Fahrzeugen eine Funktionskontrolle.
  • b. Liegt keine EU-Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform vor, so wird eine Funktionskontrolle durchgeführt, wenn:
  • 1. eine Konformitätserklärung nach dem UNECE-Reglement Nr. 0 sowie alle weiteren erforderlichen Genehmigungen zur Vervollständigung nach dem entsprechenden EU-Gesamtgenehmigungsrechtsakt vorliegen,
  • 2. Genehmigungen und Konformitätszeichen vorliegen, die von ausländischen Staaten nach nationalem oder internationalem Recht erteilt wurden, das in Anhang 2 aufgeführt oder den schweizerischen Vorschriften mindestens gleichwertig ist,
  • 3. Konformitätserklärungen nach den Artikeln 2 Buchstabe f und 14 TGV (1) vorliegen,
  • 4. Prüfberichte vorliegen, die nach den in Anhang 2 aufgeführten Vorschriften von Prüfstellen erstellt wurden, die für diese Prüfungen in Anhang 2 TGV aufgeführt oder vom ASTRA nach Artikel 17 Absatz 2 TGV anerkannt sind, oder
  • 5. die Halter und Halterinnen diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniessen.
  • 2 Die Funktionskontrolle beschränkt sich auf die wichtigsten Vorrichtungen wie Lenkung, Bremsen und Beleuchtung sowie die Verbindungseinrichtungen von Zugfahrzeugen und Anhängern.

    3 Der Nachweis der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 ist vom Gesuchsteller oder von der Gesuchstellerin zu erbringen.

    (1) SR 741.511

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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