CPP Art. 308 - Definizione e scopo dell’istruzione

Einleitung zur Rechtsnorm CPP:



Art. 308 CPP dal 2024

Art. 308 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 308 Sezione 1: Compiti del pubblico ministero Definizione e scopo dell’istruzione

1 Nell’ambito dell’istruzione, il pubblico ministero accerta i fatti e ne determina le conseguenze giuridiche in modo tale da poter chiudere la procedura preliminare.

2 Se si prospetta la promozione dell’accusa o l’emanazione di un decreto d’accusa, il pubblico ministero accerta anche la situazione personale dell’imputato.

3 In caso di promozione dell’accusa, l’istruzione deve fornire al giudice gli elementi essenziali per poter statuire sulla colpevolezza e sulla pena.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 308 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE230216NichtanhandnahmeBeschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Recht; Verfahren; Anzeige; Bundesgericht; Verhalten; Verfügung; Nichtanhandnahmeverfügung; E-Mail; Anzeige; Beschwerdegegners; Akten; Gemeinde; Drohung; Beschwerdeführers; Frist; Bundesgerichts; Beschwerdeverfahren; Anschuldigung; Rechtspflege; Entscheid; Verfahren; Polizei; Sachverhalt; Kantons
ZHUE230318EinstellungBeschwerdegegner; Richt; Staatsanwaltschaft; Recht; Aussage; Aussagen; Geschlechtsverkehr; Beschwerdegegners; Vorfall; Zeugen; Schwester; Willen; Ständnis; Schwager; Bezug; Anklage; Gericht; Kantons; Vergewaltigung; Verfahren; Einverständnis; Einstellung; Verfahren; Unterschied
Dieser Artikel erzielt 282 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOBKBES.2021.122-Beschuldigte; Staatsanwaltschaft; Beschuldigten; Recht; Patientin; Einstellung; Beschwerdeführers; Verfahren; Stellung; Äusserung; Beschwerdekammer; Obergericht; Verhalten; Ehemann; Stellungnahme; Frist; Einstellungsverfügung; Verfügung; Äusserungen; Parteien; Ziffer; Person; Aussage; Dolmetscherin; Verfahrens; Entscheid; Anklage
SOBKBES.2021.83-Staat; Beschuldigte; Staatsanwaltschaft; Jacke; Einstellung; Beschuldigten; Beschwerde; Beweis; Einstellungsverfügung; Anklage; Entscheid; Begründung; Fälschung; Verfahren; Gericht; Täter; Recht; Verfahren; Beschwerdekammer; Obergericht; Louis; Vuitton; Verkäufer; Echtheit; Untersuchung
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 254Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1, Art. 278 StPO; Zufallsfund, absolute Unverwertbarkeit bei nicht genehmigter Überwachung. Die Genehmigung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs einer Zielperson umfasst nicht auch die Überwachung des nicht beschuldigten Kommunikationspartners. Erkenntnisse über Straftaten von Personen, die in der Überwachungsanordnung nicht formell beschuldigt werden, sind Zufallsfunde im Sinne von Art. 278 Abs. 2 StPO, deren Verwertung eine Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts voraussetzt (E. 1.3). Dass vorliegend das Zwangsmassnahmengericht zu einem früheren Zeitpunkt die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs des Beschwerdeführers wegen derselben Straftatbestände genehmigte, ändert nichts am Ergebnis. Massgebend sind nicht die Straftatbestände, sondern die konkreten Straftaten (E. 1.4.2). Nicht zur Verwertung genehmigte Zufallsfunde sind absolut unverwertbar im Sinne von Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO (E. 1.4.3). Überwachung; Zufallsf; Genehmigung; Zufallsfunde; Person; Erkenntnisse; Überwachungsanordnung; Staatsanwaltschaft; Zwangsmassnahmen; Zwangsmassnahmengericht; Voraussetzungen; Taten; Widerhandlung; Beschwerdeführers; BetmG; Fernmeldeverkehr; Prozessordnung; Schweiz; Urteil; Fernmeldeverkehrs; Sinne; Verwertung; Schweizerische; Überwachungsmassnahme; Personen; Zeitpunkt; Obergericht
141 IV 39Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft (Art. 329 Abs. 2 StPO); Beweisabnahme (Art. 343 StPO). Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung ist nur ganz ausnahmsweise zulässig. Es ist Aufgabe des Gerichts, allenfalls neue Beweise zu erheben, unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen und im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss abgenommene Beweise nochmals zu erheben (E. 1.6). Bundes; Verfahren; Anklage; Bundesanwaltschaft; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Beweise; Befehl; Rückweisung; Vorverfahren; Gutachten; Untersuchung; Verfahren; Vorinstanz; Gericht; Verletzung; Bundesstrafgericht; Verfahrens; Person; Akten; Vorverfahrens; Beweisergänzung; Fabrikationsoder; Anklageschrift; Geschäftsgeheimnisse; Hauptverhandlung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2022.190Zambia; Lizenz; Unternehmen; Anzeige; Recht; Nichtanhandnahme; Verfahren; Organisation; Bundesanwaltschaft; Nichtanhandnahmeverfügung; Verfahren; Sachverhalt; Apos;; Privatklägerin; Bestechung; Mines; Unternehmens; Urkunde; Amtsträger; Gericht; Entscheid; Beilage; Barkeit; Verfahrens; Beschwerdekammer; Person; Zement; Projekt; Untersuchung; Urkunden
RR.2022.174, RP.2022.40Bundes; Ausstand; Bundesstraf; Anzeige; Recht; Verfahren; Staatsanwalt; Verfahren; Amtsmissbrauch; Bundesstrafgericht; Urteil; Nichtanhandnahme; Richter; Gericht; Ausstands; Beschluss; Bundesgericht; Spruchkörper; Bundesstrafgerichts; Beschwerdeführerinnen; Beschwerdekammer; Entscheid; Bundesgerichts; Zwang; Bundesstrafrichter

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Thomas Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]2014
Bosshart Schulthess2014