StPO Art. 308 - Begriff und Zweck der Untersuchung

Einleitung zur Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 308 StPO vom 2024

Art. 308 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 308 1. Abschnitt: Aufgaben der Staatsanwaltschaft Begriff und Zweck der Untersuchung

1 In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann.

2 Ist eine Anklage oder der Erlass eines Strafbefehls zu erwarten, so klärt sie die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person ab.

3 Soll Anklage erhoben werden, so hat die Untersuchung dem Gericht die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu liefern.


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Art. 308 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE230216NichtanhandnahmeBeschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Recht; Verfahren; Anzeige; Bundesgericht; Verhalten; Verfügung; Nichtanhandnahmeverfügung; E-Mail; Anzeige; Beschwerdegegners; Akten; Gemeinde; Drohung; Beschwerdeführers; Frist; Bundesgerichts; Beschwerdeverfahren; Anschuldigung; Rechtspflege; Entscheid; Verfahren; Polizei; Sachverhalt; Kantons
ZHUE230318EinstellungBeschwerdegegner; Richt; Staatsanwaltschaft; Recht; Aussage; Aussagen; Geschlechtsverkehr; Beschwerdegegners; Vorfall; Zeugen; Schwester; Willen; Ständnis; Schwager; Bezug; Anklage; Gericht; Kantons; Vergewaltigung; Verfahren; Einverständnis; Einstellung; Verfahren; Unterschied
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOBKBES.2021.122-Beschuldigte; Staatsanwaltschaft; Beschuldigten; Recht; Patientin; Einstellung; Beschwerdeführers; Verfahren; Stellung; Äusserung; Beschwerdekammer; Obergericht; Verhalten; Ehemann; Stellungnahme; Frist; Einstellungsverfügung; Verfügung; Äusserungen; Parteien; Ziffer; Person; Aussage; Dolmetscherin; Verfahrens; Entscheid; Anklage
SOBKBES.2021.83-Staat; Beschuldigte; Staatsanwaltschaft; Jacke; Einstellung; Beschuldigten; Beschwerde; Beweis; Einstellungsverfügung; Anklage; Entscheid; Begründung; Fälschung; Verfahren; Gericht; Täter; Recht; Verfahren; Beschwerdekammer; Obergericht; Louis; Vuitton; Verkäufer; Echtheit; Untersuchung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 254Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1, Art. 278 StPO; Zufallsfund, absolute Unverwertbarkeit bei nicht genehmigter Überwachung. Die Genehmigung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs einer Zielperson umfasst nicht auch die Überwachung des nicht beschuldigten Kommunikationspartners. Erkenntnisse über Straftaten von Personen, die in der Überwachungsanordnung nicht formell beschuldigt werden, sind Zufallsfunde im Sinne von Art. 278 Abs. 2 StPO, deren Verwertung eine Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts voraussetzt (E. 1.3). Dass vorliegend das Zwangsmassnahmengericht zu einem früheren Zeitpunkt die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs des Beschwerdeführers wegen derselben Straftatbestände genehmigte, ändert nichts am Ergebnis. Massgebend sind nicht die Straftatbestände, sondern die konkreten Straftaten (E. 1.4.2). Nicht zur Verwertung genehmigte Zufallsfunde sind absolut unverwertbar im Sinne von Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO (E. 1.4.3). Überwachung; Zufallsf; Genehmigung; Zufallsfunde; Person; Erkenntnisse; Überwachungsanordnung; Staatsanwaltschaft; Zwangsmassnahmen; Zwangsmassnahmengericht; Voraussetzungen; Taten; Widerhandlung; Beschwerdeführers; BetmG; Fernmeldeverkehr; Prozessordnung; Schweiz; Urteil; Fernmeldeverkehrs; Sinne; Verwertung; Schweizerische; Überwachungsmassnahme; Personen; Zeitpunkt; Obergericht
141 IV 39Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft (Art. 329 Abs. 2 StPO); Beweisabnahme (Art. 343 StPO). Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung ist nur ganz ausnahmsweise zulässig. Es ist Aufgabe des Gerichts, allenfalls neue Beweise zu erheben, unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen und im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss abgenommene Beweise nochmals zu erheben (E. 1.6). Bundes; Verfahren; Anklage; Bundesanwaltschaft; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Beweise; Befehl; Rückweisung; Vorverfahren; Gutachten; Untersuchung; Verfahren; Vorinstanz; Gericht; Verletzung; Bundesstrafgericht; Verfahrens; Person; Akten; Vorverfahrens; Beweisergänzung; Fabrikationsoder; Anklageschrift; Geschäftsgeheimnisse; Hauptverhandlung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2022.190Zambia; Lizenz; Unternehmen; Anzeige; Recht; Nichtanhandnahme; Verfahren; Organisation; Bundesanwaltschaft; Nichtanhandnahmeverfügung; Verfahren; Sachverhalt; Apos;; Privatklägerin; Bestechung; Mines; Unternehmens; Urkunde; Amtsträger; Gericht; Entscheid; Beilage; Barkeit; Verfahrens; Beschwerdekammer; Person; Zement; Projekt; Untersuchung; Urkunden
RR.2022.174, RP.2022.40Bundes; Ausstand; Bundesstraf; Anzeige; Recht; Verfahren; Staatsanwalt; Verfahren; Amtsmissbrauch; Bundesstrafgericht; Urteil; Nichtanhandnahme; Richter; Gericht; Ausstands; Beschluss; Bundesgericht; Spruchkörper; Bundesstrafgerichts; Beschwerdeführerinnen; Beschwerdekammer; Entscheid; Bundesgerichts; Zwang; Bundesstrafrichter

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Thomas Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]2014
Bosshart Schulthess2014