E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 306 StPO vom 2024

Art. 306 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 306 2. Kapitel: Polizeiliches Ermittlungsverfahren Aufgaben der Polizei

1 Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest.

2 Sie hat namentlich:

  • a. Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten;
  • b. geschädigte und tatverdächtige Personen zu ermitteln und zu befragen;
  • c. tatverdächtige Personen nötigenfalls anzuhalten und festzunehmen oder nach ihnen zu fahnden.
  • 3 Sie richtet sich bei ihrer Tätigkeit nach den Vorschriften über die Untersuchung, die Beweismittel und die Zwangsmassnahmen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieses Gesetzes.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 306 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB220493Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und WiderrufBeschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Kokain; Vorinstanz; Gramm; Geldstrafe; Aussage; Tagessätze; Berufung; Aussagen; Staatsanwalt; Mobiltelefon; Tagessätzen; Recht; Urteil; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Befehl; Gericht; Polizei; Verfahrens; Kantons; Verfahren; Kokaingemisch; Ziffer; Dispositiv; Mobiltelefons; Vergehen; Tessin
    ZHSB210244Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord etc.Privatkl; Privatkläger; Beschuldigte; Privatklägerin; Beruf; Berufung; Beschuldigten; Verteidigung; Dossier; Sinne; Privatklägers; Verfahren; Verfahren; Aussage; Beihilfe; Vorinstanz; Tabletten; Selbstmord; Einvernahme; Vertretung; Untersuchung; Gerichtskasse; Nötigung; Berufungsverhandlung; Polizei; Übrigen; Berufungsverfahren; Desinteresse; Genugtuung
    Dieser Artikel erzielt 252 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
    Hier geht es zur Registrierung.
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSTBER.2021.12-Berufung; VStrR; Durchsuchung; Beschuldigte; Berufungsklägerin; Recht; Verfahren; Urteil; Polizei; Beschuldigten; Bundes; Verwaltung; Lokal; Gerät; Einwilligung; Kanton; Spielbanken; Zweck; Verfahrens; Kontrolle; Verfahrens; Kantons; Solothurn; Person; Entschädigung; Widerhandlung; Tatverdacht; Verdacht
    SOBKBES.2020.148-Staatsanwalt; Konkurs; Staatsanwaltschaft; Beschuldigte; Nichtanhandnahme; Anzeige; Verfahren; Konkursamt; Investor; Hinweise; Anfang; Akten; Polizei; Tatverdacht; Beschwerdeführers; Anfangsverdacht; Anlage; Anzahlung; Nichtanhandnahmeverfügung; Verdacht; Verfahren; Untersuchung
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 IV 88 (6B_614/2019) Art. 91a Abs. 1 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 und 2 SVG und Art. 10 Abs. 2 SKV ; Verweigerung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; Betäubungsmittelvortests; hinreichende Verdachtsmomente zur Durchführung; Beweiswert. Für die Durchführung von Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV genügen geringe Anzeichen einer durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigten Fahrfähigkeit; eines hinreichenden Tatverdachts, wie er zur Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen nach Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO erforderlich ist, bedarf es nicht (E. 1.4.2). ähig; Fahrunfähigkeit; Blutprobe; Massnahme; Feststellung; Hinweis; Betäubungsmittel; Anordnung; Urteil; Polizei; Tatbestand; Person; Betäubungsmittelvortest; Recht; Verweigerung; Massnahmen; Anzeichen; Vortest; Hinweise; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Fahrzeug; Bundesgericht; Strassen; Vereitelung; Sinne; Zustand; önne
    146 I 11 (6B_908/2018) Art. 13 Abs. 2, Art. 36 Abs. 1 BV ; Art. 141 Abs. 2 StPO ; Verwertbarkeit von polizeilichen Aufzeichnungen der automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV). Die Erhebung und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen der AFV stellen einen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar, insbesondere in das Recht auf Privatsphäre, das den Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung miteinschliesst (E. 3.1). Für die AFV besteht im Kanton Thurgau keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage. Der mit der Überwachung verbundene Eingriff in die Privatsphäre verstösst daher gegen Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 BV (E. 3.2 und 3.3). Daten; Recht; Polizei; Beweis; Aufzeichnungen; Eingriff; Grundlage; Hinweis; Aufbewahrung; Grundrecht; Hinweisen; Urteil; Erhebung; Kanton; Schutz; Interesse; Thurgau; Privatsphäre; Selbstbestimmung; Überwachung; Informationen; Polizeigesetz; Kantons; Grundrechte; Beweismittel; Geldstrafe; Bundesgericht

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    CA.2020.21Berufung; Berufungsführer; Bundes; Richt; Urteil; Stein; Filter; Verfahren; Berufungsführers; Recht; Aussage; Einvernahme; Person; Behörde; Verteidigung; Gericht; Beamte; Aussagen; Beweis; Bundesgericht; Drohung; Mitarbeiter; Verfahrens; Sicherheit; Konfrontation; Bundesgerichts
    BB.2018.150Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO). Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO).Verfahren; Verfahrens; Beschwerde; Verfahren; Bundes; Entschädigung; Verfahrensakten; Beschwerdeführer; Recht; Beschwerdeführers; Apos;; Einstellung; Einvernahme; Genugtuung; Verfahrens; Beschlag; Vermögenswerte; Verteidiger; Bundesgericht; Stunden; Bundesstrafgericht; Beschlagnahme; Entscheid; Verfügung; Schaden; Person

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    -Kommentar zum Schweizerische Strafprozessordnung1900