Art. 305 (1) Information des Opfers und Meldung (2)
1 Die Polizei und die Staatsanwaltschaft informieren das Opfer bei der jeweils ersten Einvernahme umfassend über seine Rechte und Pflichten im Strafverfahren.
2 Sie informieren bei gleicher Gelegenheit zudem über: (2)
3 Sie melden Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern dieses damit einverstanden ist.
4 Die Absätze 1–3 finden auf Angehörige des Opfers sinngemäss Anwendung.
5 Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels ist zu protokollieren.
(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UE220124 | Einstellung | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Anzeige; Staatsanwaltschaft; Denswil; Wädenswil; Polizeiposten; Beschwerdeführers; Zeigen; Recht; Fragen; Aussage; Anzeigen; Anzeige; Aussagen; Kantons; Bundesgericht; Verfahren; Verfolgung; Einstellung; Verfügung; Beschwerdegegners; Verfahren; Rechtlich; Bundesgerichts; Erstatten; Anklage; Urteil |
ZH | SB140394 | Versuchte Anstiftung zu mehrfachem Mord und Widerruf | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Privatkläger; Vorinstanz; Anstiftung; Aussagen; Recht; Gerin; Verteidigung; Privatklägerin; Urteil; Waffe; Staatsanwaltschaft; Versuchte; Berufung; Tötung; Genugtuung; Sinne; Bundesgericht; Recht; Forderung; Zutreffen; Mehrfache; Sodann; Familie; Zutreffend; Rahmen; Lebens |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | SB.2014.113 (AG.2015.535) | gewerbsmässiger Betrug (BGer 6B_932/2015 vom 18.11.2015) |