StPO Art. 305 - Information des Opfers und Meldung (2)
Einleitung zur Rechtsnorm StPO:
Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 305 StPO vom 2024
Art. 305 (1) Information des Opfers und Meldung (2)
1 Die Polizei und die Staatsanwaltschaft informieren das Opfer bei der jeweils ersten Einvernahme umfassend über seine Rechte und Pflichten im Strafverfahren.
2 Sie informieren bei gleicher Gelegenheit zudem über: (2)
a. die Adressen und die Aufgaben der Opferberatungsstellen;b. die Möglichkeit, verschiedene Opferhilfeleistungen zu beanspruchen;c. die Frist für die Einreichung von Gesuchen um Entschädigung und Genugtuung;d. (4) das Recht nach Artikel 92a StGB, zu verlangen, über Entscheide und Tatsachen zum Straf- und Massnahmenvollzug der verurteilten Person informiert zu werden.3 Sie melden Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern dieses damit einverstanden ist.
4 Die Absätze 1–3 finden auf Angehörige des Opfers sinngemäss Anwendung.
5 Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels ist zu protokollieren.
(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ([AS 2010 3267]; [BBl 2008 8125]).
(2) (3)
(3) Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 26. Sept. 2014 über das Informationsrecht des Opfers, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS 2015 1623]; [BBl 2014 889 ][913]).
(4) Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 26. Sept. 2014 über das Informationsrecht des Opfers, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS 2015 1623]; [BBl 2014 889 ][913]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.