Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) Art. 3

Zusammenfassung der Rechtsnorm UVG:



Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.

Art. 3 UVG vom 2024

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Art. 3 Beginn, Ende und Ruhen der Versicherung

1 Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit begibt. Für arbeitslose Personen beginnt sie mit dem Tag, an dem erstmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG (1) erfüllt sind oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen werden. (2)

2 Die Versicherung endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört und für arbeitslose Personen mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem letztmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG erfüllt oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen worden sind. (2)

3 Der Versicherer hat dem Versicherten die Möglichkeit zu bieten, die Versicherung durch besondere Abrede bis zu sechs Monaten zu verlängern. (2)

4 Die Versicherung ruht, wenn der Versicherte der Militärversicherung oder einer ausländischen obligatorischen Unfallversicherung untersteht.

5 Der Bundesrat regelt die Vergütungen und Ersatzeinkünfte, die als Lohn gelten, sowie die Form und den Inhalt von Abreden über die Verlängerung von Versicherungen. (2)

(1) SR 837.0
(2) (3)
(3) (4)
(4) (5)
(5) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).

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Art. 3 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2024/791était; ’il; ’ai; Accident; ’est; ’était; ération; Assurance; écision; ’accident; écembre; Accidents; ’au; éré; Supercross; édéral; înement; évrier; ’as; ’entre; Monsieur; ’avait; ’année; ères
VD2024/234Assurance; ômage; ’assurance; Accidents; ’indemnité; édé; ’accident; ’assurance-accidents; édéral; ’il; était; écembre; Assuré; ’assuré; ’est; écision; -maladie; ’intimée; ’assurance-chômage; Caisse; édérale; éputée; ’elle; ’APGM
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2020.170-Arbeit; Unfall; Versicherung; Spital; Versicherungsgericht; Firma; Finger; AH-Nr; Rasen; Recht; Verletzung; Spitals; Akten; Unterlagen; Arbeitgeber; Verfügung; Ärzte; Arbeitgeberin; Notfall; Einsprache; Einspracheentscheid; Zeitpunkt; Arbeitsverhältnis; Parteien; Fingerkuppe; Anstellung; Leistung
SGUV 2015/22Entscheid Der Feuerwehrkommandant einer Milizfeuerwehr fällt bei vorliegender Konstellation unter die Ausnahmebestimmung von Art. 2 Abs. 1 lit. h UVV und untersteht damit nicht der obligatorischen Unfallversicherungsdeckung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. April 2017, UV 2015/22). Arbeit; Feuerwehr; Feuerwehrkommandant; Gemeinde; Unfall; Versicherung; Suva-act; Arbeitnehmer; Feuerwehrkommandanten; Unfallversicherung; Recht; Erwerbstätigkeit; Entscheid; Nichtberufsunfälle; Personen; Merkmale; Dienst; Interesse; Abredeversicherung; Zeitpunkt; Unfalls; Verordnung; Schweiz; überwiegen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 V 33 (8C_196/2023)
Regeste
Art. 15 UVG ; Art. 13 Abs. 1, aArt. 22 Abs. 4, aArt. 23 Abs. 5, Art. 24 und aArt. 99 UVV; Berechnung des für die Invalidenrente massgeblichen versicherten Verdienstes bei Mehrfachbeschäftigung. In der UVV wird der versicherte Verdienst bei Mehrfachbeschäftigung lediglich für die Taggeldbemessung (Art. 23 Abs. 5), nicht aber für den Rentenanspruch gesondert geregelt. Die Nichtberücksichtigung von Einkommen aus Nebenbeschäftigungen bei der Berechnung des versicherten Verdienstes für die Invalidenrente stellt keine unzulässige Ungleichbehandlung dar (E. 3.2), sofern diese Einkommen - mangels wöchentlicher Arbeitszeit von mehr als acht Stunden - nicht obligatorisch versichert sind (E. 5).
Verdienst; Rente; Unfall; Nichtberufsunfälle; Renten; Versicherung; Verdienstes; Taggeld; Invalidenrente; Berufs; Beschwerdegegner; Zentrum; Arbeitgeber; Mehrfachbeschäftigung; Bemessung; Berechnung; Wortlaut; Auslegung; Lücke; Einkommen; Stunden; Blick; Nichtberufsunfällen; Arbeitsweg; Arbeitgebern; Arbeitsverhältnis; Sonderfälle; Verordnung
147 V 297 (9C_763/2020)
Regeste
Art. 23 Abs. 4 lit. a und Abs. 5 AHVG ; Art. 46 Abs. 3 AHVV ; Wiederaufleben des Anspruchs auf eine Witwen- oder Witwerrente. Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, der zufolge Wiederverheiratung erloschen ist ( Art. 23 Abs. 4 lit. a AHVG ), kann gestützt auf Art. 23 Abs. 5 AHVG nur nach Auflösung der zweiten Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung wieder aufleben. Werden danach weitere Ehen eingegangen (d.h. eine dritte, vierte etc. Ehe) und später geschieden oder als ungültig erklärt, ist ein Wiederaufleben ausgeschlossen (E. 6.6).
Witwe; Witwen; Witwer; Witwerrente; Wiederaufleben; Witwenoder; Scheidung; Anspruch; Witwenrente; Ungültigerklärung; Hinterlassenen; Auslegung; Wiederverheiratung; Auflösung; Hinterlassenenversicherung; Revision; Verwitwung; Wiederauflebens; Botschaft; AHV-Revision; Urteil; Gesetzgeber; Unterhalt; Kinder; Rechtsfrage; Zweck