BetmG Art. 29d -

Einleitung zur Rechtsnorm BetmG:



Das schweizerische Betäubungsmittelgesetz regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln in der Schweiz gemäss internationalem Drogenkontrollrecht. Es umfasst Regelungen zu Anbau, Herstellung, Handel, Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln sowie Strafen bei Verstössen. Das Gesetz beinhaltet auch Vorschriften zur medizinischen Verwendung von Betäubungsmitteln und zur Suchtprävention mit dem Ziel, den Missbrauch von Betäubungsmitteln zu bekämpfen und die öffentliche Gesundheit zu schützen.

Art. 29d BetmG vom 2023

Art. 29d Betäubungsmittelgesetz (BetmG) drucken

Art. 29d 2. Abschnitt: Aufgaben der Kantone

1 Die Kantone erlassen die erforderlichen Vorschriften zur Ausführung des Bundesrechts und bezeichnen die zuständigen Behörden und Ämter für:

  • a. die Aufgaben und Befugnisse aus den Bereichen der Prävention, Therapie und Wiedereingliederung sowie Schadenminderung und Überlebenshilfe (Kap. 1a), namentlich für die Entgegennahme der Meldungen über Personen mit vorliegenden oder drohenden suchtbedingten Störungen (Art. 3c);
  • b. die Erteilung von Bewilligungen (Art. 3e, 14 und 14a Abs. 1bis);
  • c. die Entgegennahme der Meldungen über Abgaben und Verordnungen von Betäubungsmitteln zu anderen als den zugelassenen Indikationen (Art. 11 Abs. 1bis);
  • d. die Kontrolle (Art. 16–18);
  • e. die Strafverfolgung (Art. 28) und den Entzug der Berechtigung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln (Art. 12);
  • f. die Aufsicht über die unter den Buchstaben a–e erwähnten Behörden und Organe sowie über die zugelassenen Behandlungs- und Sozialhilfestellen.
  • 2 Die Kantone sind befugt, für die von ihnen zu erteilenden Bewilligungen (Art. 3e, 14 und 14a Abs. 1bis) und für besondere Verfügungen und Kontrollen Gebühren zu erheben.

    3 Die Kantone bringen die Ausführungsvorschriften dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Kenntnis.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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