StPO Art. 293 - Mass der zulässigen Einwirkung

Einleitung zur Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 293 StPO vom 2024

Art. 293 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 293 Mass der zulässigen Einwirkung

1 Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler dürfen keine allgemeine Tatbereitschaft wecken und die Tatbereitschaft nicht auf schwerere Straftaten lenken. Sie haben sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken.

2 Ihre Tätigkeit darf für den Entschluss zu einer konkreten Straftat nur von untergeordneter Bedeutung sein.

3 Wenn erforderlich, dürfen sie zur Anbahnung des Hauptgeschäftes Probekäufe tätigen oder ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dokumentieren.

4 Überschreitet eine verdeckte Ermittlerin oder ein verdeckter Ermittler das Mass der zulässigen Einwirkung, so ist dies bei der Zumessung der Strafe für die beeinflusste Person gebührend zu berücksichtigen, oder es ist von einer Strafe abzusehen.


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Art. 293 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220187Versuchte sexuelle Handlungen mit KindernBeschuldigte; Beschuldigten; Richt; Berufung; Handlung; Vorinstanz; Handlungen; Verteidigung; Sinne; Profil; Urteil; Recht; Freiheitsstrafe; Kantons; Kinder; Vollzug; Tätigkeitsverbot; Dispositiv; Versuch; Staatsanwaltschaft; Erwägungen; Kindern; DNA-Probe; DNA-Profil; Berufungsverhandlung; Sachverhalt; Ermittler
ZHSB210105Versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Handlung; Handlungen; Sinne; Urteil; Berufung; Gericht; Verteidigung; Recht; Staatsanwalt; Landes; Cache; Täter; Staatsanwaltschaft; Landesverweisung; Handy; Schweiz; Bilder; Anklage; Verfahren; Kantons; Freiheitsstrafe; Vorinstanz
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2021.100-Ermittler; Beschuldigte; Zielperson; Beschuldigten; Ermittlung; Zielpersonen; Aussage; Fragen; Druck; Situation; Zwang; Abhängigkeit; Ermittlerin; Ermittlern; Vertrauen; Aussageverweigerungsrecht; Amtsbericht; Amtsberichte; Vertrauensverhältnis; Einwirkung; Verteidigung; Einvernahme; Ermittlerinnen; Person; Befragung
SOSTBER.2021.100-Beschuldigte; Beschuldigten; Richt; Ermittler; Staat; Ermittlung; Beruf; Berufung; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Gespräch; Apos; Mutter; Aussage; Genugtuung; Beweis; Verfahren; Kinder; Täter; Person; Urteil; Akten; Schütteltrauma; Recht; üsse
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 I 304 (1B_117/2016)Art. 113 Abs. 1, Art. 285a f. und Art. 293 Abs. 4 StPO; verdeckte Ermittlung, Aussageverweigerungsrecht der beschuldigten Person. Verweigert die beschuldigte Person die Aussage, steht dies der Anordnung einer verdeckten Ermittlung nicht entgegen. Der verdeckte Ermittler darf der beschuldigten Person allerdings nicht unter Ausnützung des geschaffenen Vertrauensverhältnisses in einer vernehmungsähnlichen Weise Fragen unterbreiten, die ihr bei der Einvernahme gestellt wurden oder hätten gestellt werden sollen, und sie zur Aussage drängen. Darin läge eine Umgehung des Aussageverweigerungsrechts. Ob der verdeckte Ermittler das Mass des Zulässigen überschritten hat, hat das Sachgericht zu beurteilen (E. 2). Ermittler; Ermittlung; Einsatz; Staatsanwaltschaft; Aussage; Beschuldigte; Beschuldigten; Haftgericht; Urteil; Person; Anordnung; Recht; Aussageverweigerungsrecht; Einvernahme; Körperverletzung; Kantons; Solothurn; Umgehung; Tochter; Voraussetzungen; Zwangsmassnahmen; Prozessordnung; Verfahrens; Grenze

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2010.13Urkundenfälschung, teilweise evtl. Anstiftung dazu; Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung; qualifizierte Geldwäscherei sowie untauglicher Versuch dazu; Bestechung fremder Amtsträger, evtl. Gehilfenschaft dazu.Beschuldigte; Bundes; Beschuldigten; Anklage; Alstom; Apos;; Recht; Bundesanwalt; Bundesanwalts; Bundesanwaltschaft; Geschäft; Ramos; Ramos; Geldwäsche; Gesellschaft; Geldwäscher; Verfahren; Diemer; Ermittlung; Recht; Rechnung; Geldwäscherei; Akten; Vermögens; VE-Diemer; Beweis; Gesellschaften

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schweizer, Riklin Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich2010