Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 291 OR vom 2025

Art. 291 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 291 Unterpacht

1 Der Pächter kann die Sache mit Zustimmung des Verpächters ganz oder teilweise unterverpachten oder vermieten.

2 Der Verpächter kann die Zustimmung zur Vermietung einzelner zur Sache gehörender Räume nur verweigern, wenn:

  • a. der Pächter sich weigert, dem Verpächter die Bedingungen der Miete bekanntzugeben;
  • b. die Bedingungen der Miete im Vergleich zu denjenigen des Pachtvertrages missbräuchlich sind;
  • c. dem Verpächter aus der Vermietung wesentliche Nachteile entstehen.
  • 3 Der Pächter haftet dem Verpächter dafür, dass der Unterpächter oder der Mieter die Sache nicht anders benutzt, als es ihm selbst gestattet ist. Der Verpächter kann Unterpächter und Mieter unmittelbar dazu anhalten.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 291 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGBZ.2006.8Entscheid Art. 1 Abs. 4, 7 Abs. 1, 16 und 27 LPG (SR 221. 213.2); Art. 291 OR (SR 210). Pacht; Beklagten; Ortsgemeinde; Berufung; Parzelle; Vertrag; Vertrags; Quot; Pachtverträge; Recht; Unterpacht; Parteien; Pachtdauer; Kündigung; Bezug; Beweis; Pachtvertrag; Wasser; Pächter; Berufungsantwort; Vorinstanz; Zustimmung; Verpächter; Wasserrecht; Eingabe
    GRZK1-11-47Ausweisungsbegehren (Art. 257 ZPO)Berufung; Recht; Kündigung; Vereinbarung; Gebrauch; Pacht; Gesuch; Sachverhalt; Vertrag; Hütte; Vertrags; Berufungskläger; Bezirksgericht; Davos; Maiensässhütte; /Davos; Prättigau/Davos; Gesuchs; Rechtsschutz; Gebrauchsleihe; Berufungsbeklagte; Entgelt; Verfügung; Rechtslage; Fällen

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-7795/2016Direktzahlungen und ÖkobeiträgeDirektzahlungen; Biodiversität; Pacht; Biodiversitätsförderfläche; Betrieb; Kürzung; Ortsgemeinde; Biodiversitätsförderflächen; Ausgleich; Erstinstanz; Ausgleichsfläche; Bundes; Bewirtschafter; Vorinstanz; Landwirtschaft; Ausgleichsflächen; Pächter; Recht; Beiträge; Voraussetzung; Pächterin; Mutter; Parzelle; Fläche; önne

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    FreyKommentar zum Strafgesetzbuch2017
    FreyKommentar zum Strafgesetzbuch2017