PILA Art. 29 -

Einleitung zur Rechtsnorm PILA:



Art. 29 PILA from 2022

Art. 29 Federal Act
on Private International Law (PILA) drucken

Art. 29 III. Procedure

1 The request for recognition or enforcement must be filed with the competent authority of the canton where the foreign decision is relied on. The request must be accompanied:

  • a. by a complete and certified copy of the decision;
  • b. by a statement certifying that no ordinary appeal can be lodged against the decision or that it is final; and
  • c. in case of a default judgment, by an official document establishing that the defaulting party was given proper notice and had the opportunity to present its defence.
  • 2 The party opposing recognition and enforcement has the right to be heard; such party may present their defence.

    3 If a foreign decision is relied on with respect to a preliminary issue, the authority seized may itself rule on the recognition.


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    Art. 29 Federal Act on Private International Law (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS210122Revision des Urteils vom 18. November 2020 (EK201342)Konkurs; Recht; Anerkennung; Verfahren; Entscheid; Liquidation; Vorinstanz; Konkursdekret; Auflösung; Revision; Konkursgericht; Urteil; Verfügung; Gesellschaft; Wiedererwägung; Anerkennungs; Revisions; Auflösungs; Rechtsmittel; Schweiz; Sinne; Gericht; Gläubiger; Interesse; -arabische; Liquidatoren; Arrest
    ZHPS180130Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets (Verfahrensparteien und Publikation).Verweigerungsgründe (gehörige Ladung).Konkurs; Verfahren; Gemeinschuldner; Anerkennung; Recht; Konkursdekret; Entscheid; Ladung; Vorinstanz; Verfahrens; Konkursverfahren; Hongkong; Court; Sistierung; Gemeinschuldners; Gericht; Beweis; Konkursdekrets; Beschwerdeführer; Schweiz; Beschwerdeverfahren; Rechtsmittel; Beschwerdeführern; Abwesenheit; Beschwerdeinstanz; önne
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2019.213Registereintragung LeihmutterLeihmutter; Mutter; Kinder; Geburt; Recht; Schweiz; Eltern; Vater; Urteil; Minnesota; Entscheid; Schweizer; Gericht; Staat; Leihmutterschaft; Person; Kindes; Elternteil; Personen; Zivilstand; Personenstandsregister; Beschwerde; Kindsverhältnis; Vaters; Bundesgericht; Schweizerische
    SGB 2014/204EntscheidEntscheidung, Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 Schweiz; Recht; Dossier; Aufenthalt; Vater; Hinweis; Besuch; HKsü; Besuchsrecht; Urteil; Ehemann; Verwaltung; Aufenthalts; Aufenthaltsbewilligung; Entscheid; Bosnien; Mutter; Sorge; Hinweise; Beziehung; Recht; Gewalt; Gemeinde; Hinweisen; Verbindung; Ausländer; Kroatien
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    144 III 368 (5A_481/2017)Art. 4 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Haager Unterhaltsübereinkommen (HUÜ); Massgeblichkeit von Art. 8 HUÜ zur Bestimmung des anwendbaren Rechts bei für die Dauer des Verfahrens auf Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils vorsorglich beantragtem Unterhalt. Anwendbarkeit des Haager Unterhaltsübereinkommens (E. 2.3). Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Art. 4 und 8 HUÜ bei Trennung und Scheidung der Ehe (E. 3.2 und 3.3). Der vorsorglich für die Dauer des Verfahrens auf Ergänzung eines (rechtskräftigen und anerkannten) ausländischen Scheidungsurteils beantragte Unterhalt bestimmt sich gemäss Art. 8 Abs. 1 HUÜ nach dem auf die Ehescheidung angewandten Recht (E. 3.4 und 3.5). Die Anwendung des am gewöhnlichen Aufenthalt der Unterhaltsberechtigten geltenden innerstaatlichen Rechts nach Art. 4 Abs. 1 HUÜ ist willkürlich (E. 3.1 und 3.6). Scheidung; Unterhalt; Recht; Urteil; Unterhalts; Schweiz; Entscheid; Scheidungsurteil; Obergericht; Massnahme; Haager; Kommentar; Scheidungsurteils; Verfahren; Privat; Tschechischen; Republik; Massnahmen; Übereinkommen; Privatrecht; Regelung; Anerkennung; Schweizerische; Unterhaltspflicht; Unterhaltsübereinkommen; Verfahrens; Ergänzung; Aufenthalt
    142 III 180 (4A_120/2015)Art. 27 Abs. 2 lit. a und 29 Abs. 1 lit. c IPRG; Anerkennung einer ausländischen Entscheidung. Die Voraussetzung der gehörigen Vorladung nach Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG betrifft die gehörige und rechtzeitige Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks; es handelt sich um eine Einrede, die der Anerkennungsbeklagte zu erheben und zu beweisen hat. Im Falle eines Abwesenheitsurteils nach Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG wird die Beweislast umgekehrt und die Beweisanforderungen werden verstärkt; es ist am Anerkennungskläger zu beweisen, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück dem abwesend gebliebenen Beklagten gehörig und rechtzeitig zugestellt wurde; der Beweis ist durch Urkunden zu führen (E. 3). Anwendung auf ein in den USA ergangenes Abwesenheitsurteil (E. 4). été; éfendeur; Motion; être; Instance; édure; éfendeurs; égulière; éfaut; écution; étranger; Audience; Exécution; évrier; Tribunal; Ordre; èrement; édé; Suisse; ègle; égulièrement; Ordonnance; Columbia; Convention; édéral; ègles; état; égale; èces; éricain

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    D-7925/2016Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)Flüchtling; Flüchtlings; Familie; Vater; Flüchtlingseigenschaft; Recht; Kinder; Schweiz; Beziehung; Eritrea; Verfügung; Person; Ausreise; Tochter; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführende; Ehemann; Eltern; Kindern; Beschwerdeführenden; Einbezug; Flüchtlinge; Sinne; ähren
    D-5671/2015Familienzusammenführung (Asyl)Familie; Familien; Ehefrau; Flucht; Vorinstanz; Kontakt; Familienasyl; Akten; Heimatstaat; Familiengemeinschaft; Person; Verfahren; Beweis; Beschwerdeführers; Zeitpunkt; Verfügung; Umstände; Familiennachzug; Heirat; Stellung; Personen; Anspruch; Sachverhalt; Einreise; Ausreise; Identität; Schweiz; Heiratsurkunde

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    MabillardBasler Kommentar IPRG2013
    Mabillard2013