Legge sulla formazione professionale (LFPr) Art. 29

Zusammenfassung der Rechtsnorm LFPr:



Art. 29 LFPr dal 2024

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Art. 29 Scuole specializzate superiori

1 L’ammissione a una formazione riconosciuta dalla Confederazione e dispensata da una scuola specializzata superiore presuppone un’esperienza professionale nel settore interessato, sempreché tale esperienza non sia integrata nel ciclo di formazione.

2 Inclusi i periodi di pratica, la formazione a tempo pieno dura almeno due anni; quella acquisita parallelamente all’esercizio di un’attivit professionale, almeno tre.

3 In collaborazione con le organizzazioni competenti, il Dipartimento federale dell’economia, della formazione e della ricerca (DEFR) (1) stabilisce le esigenze minime per il riconoscimento federale dei cicli di formazione e della formazione postdiploma (2) dispensati da scuole specializzate superiori. Esse riguardano le condizioni d’ammissione, il programma d’insegnamento, le procedure di qualificazione, i certificati e i titoli.

4 I Cantoni stessi possono proporre cicli di formazione.

5 Esercitano la vigilanza sulle scuole specializzate superiori, sempreché esse propongano cicli di formazione riconosciuti dalla Confederazione.

(1) Nuova espr. giusta il n. I 8 dell’O del 15 giu. 2012 (Riorganizzazione dei dipartimenti), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 3655). Di detta mod. è tenuto conto in tutto il presente testo.
(2) Testo rettificato dalla Commissione di redazione dell’AF (art. 58 cpv. 1 LParl; RS 171.10).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2016/61 und 62Entscheid Bildungsrecht, Schulisches Disziplinarrecht.Die beiden Beschwerdeführer und Arbeitskollegen bildeten sich an der Baukaderschule St. Gallen (Höhere Fachschule) zeitgleich zum dipl. Techniker HF weiter. Für die Diplomarbeit wurde sämtlichen Studierenden die identische schriftliche Aufgabe zur Lösung im Büro/Betrieb gestellt. Die Arbeiten der beiden Beschwerdeführer sind inhaltlich teilweise identisch; der Beschwerdeführer 2 hat gewisse (eher untergeordnete) Teile vom Beschwerdeführer 1 übernommen. Die Baukaderschule schloss die beiden Prüfungskandidaten daraufhin wegen „grober Verletzung der Prüfungsdisziplin“ von der Prüfung aus.Das Prüfungsreglement sieht vor, dass die Diplomarbeit im Betrieb bzw. Büro erledigt werden kann. Zwar ist nachvollziehbar (jedoch nirgends ausdrücklich erwähnt oder verlangt), dass die Arbeit eigenständig zu erstellen ist. Der Prüfungsmodus schliesst aber nicht aus, dass die Kandidaten vom Arbeitsumfeld in der einen oder andern Form Unterstützung erhalten oder sich untereinander austauschen. Letzterem ist insbesondere förderlich, dass sämtlichen Kandidaten die identische Aufgabe gestellt wurde. Die Erwartungen an die Eigenständigkeit der Arbeiten dürfen vor diesem Hintergrund nicht überspannt werden. Der erwähnte Ausschlussgrund liegt im konkreten Fall gegenüber keinem der Beschwerdeführer vor. Insbesondere darf den Kandidaten nicht zum Nachteil gereichen, dass sie dieselben Vorlagen benützt haben (Verwaltungsgericht, B 2016/61 und 62). Prüfung; Quot; Arbeit; Recht; Entscheid; Vorinstanz; Diplomarbeit; Berufs; Bildung; Beschwerdeführer; Verwaltungsgericht; Gallen; Rekurs; Büro; Prüfungsdisziplin; Stellung; Kandidat; Verfahren; Über; Stellungnahme; Entscheide; Verhalten; Verfahrens; Fachschule; Verletzung; Kandidaten
BSVD.2014.263 (AG.2015.461)Nichtberücksichtigung des Angebots der A___ für das Beschaffungsobjekt: Malerarbeiten bei Mieterwechsel für Immobilien Basel-Stadt - Rahmenvertrag, BKP 285 MalerarbeitenMaler; Rekurrentin; Eignung; Eignungs; Rekurs; Ausschreibung; Beruf; Malerpolier; Fachausweis; Malermeister; Eignungskriterium; Verfahren; Recht; Baustelle; Eignungskriterien; Baustellenleiter; Diplom; Farbe; Berufsbildung; Projektleiter; Mandatsleiter; Rekursgegnerin; BeschG; Ausschluss; Formulierung; Vergabebehörde
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3360/2014Anerkennung Abschluss/AusbildungAusbildung; Masse; Masseur; Quot;; Anerkennung; Ausbildungs; Prüfung; Beruf; Fachausweis; Prüfungsordnung; Anerkennungs; Recht; Medizinischer; Titels; Ausbildungsabschlüsse; Bundes; Quot;Medizinische; ;Medizinischer; Quot;Medizinischer; Schweiz; Beschwerdeführers; Fähigkeitsausweis; Vorinstanz; Inhaber
B-6646/2008Anerkennung Abschluss/AusbildungQuot;; Beruf; Ausbildung; Technik; Techniker; Diplom; Stufe; Abschluss; ISCED; Vorinstanz; Sekundarstufe; Niveau; Berufsbildung; Schweiz; Berufsmaturität; Italien; Quot;Techniker; TSquot;; Fachschule; Anerkennung; Zugang; Fähigkeitszeugnis; Quot;dipl; HFquot;; ährige