BBG Art. 29 - Höhere Fachschulen

Einleitung zur Rechtsnorm BBG:



Das Berufsbildungsgesetz (BBG) regelt die Berufsbildung in der Schweiz, indem es die Rahmenbedingungen für die Ausbildung festlegt und die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren wie Berufsbildungsämtern, Berufsfachschulen und Betrieben regelt. Es umfasst Regelungen zur Berufsbildungspflicht, Berufsbildungsverträgen, Berufsbildungsbeiträgen und Berufsfachschulen, um sicherzustellen, dass die Ausbildung qualitativ hochwertig ist und den Anforderungen des Arbeitsmarktes entspricht. Das BBG dient als wichtiges Instrument zur Förderung der beruflichen Bildung und zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses in der Schweiz.

Art. 29 BBG vom 2024

Art. 29 Berufsbildungsgesetz (BBG) drucken

Art. 29 Höhere Fachschulen

1 Die Zulassung zu einer eidgenössisch anerkannten Bildung an einer höheren Fachschule setzt eine einschlägige berufliche Praxis voraus, soweit diese nicht in den Bildungsgang integriert ist.

2 Die vollzeitliche Bildung dauert inklusive Praktika mindestens zwei Jahre, die berufsbegleitende Bildung mindestens drei Jahre.

3 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) (1) stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen für die eidgenössische Anerkennung der Bildungsgänge und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen Mindestvorschriften auf. Sie betreffen die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel.

4 Die Kantone können selber Bildungsgänge anbieten.

5 Die Kantone üben die Aufsicht über die höheren Fachschulen aus, soweit sie eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge anbieten.

(1) Ausdruck gemäss Ziff. I 8 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2016/61 und 62Entscheid Bildungsrecht, Schulisches Disziplinarrecht.Die beiden Beschwerdeführer und Arbeitskollegen bildeten sich an der Baukaderschule St. Gallen (Höhere Fachschule) zeitgleich zum dipl. Techniker HF weiter. Für die Diplomarbeit wurde sämtlichen Studierenden die identische schriftliche Aufgabe zur Lösung im Büro/Betrieb gestellt. Die Arbeiten der beiden Beschwerdeführer sind inhaltlich teilweise identisch; der Beschwerdeführer 2 hat gewisse (eher untergeordnete) Teile vom Beschwerdeführer 1 übernommen. Die Baukaderschule schloss die beiden Prüfungskandidaten daraufhin wegen „grober Verletzung der Prüfungsdisziplin“ von der Prüfung aus.Das Prüfungsreglement sieht vor, dass die Diplomarbeit im Betrieb bzw. Büro erledigt werden kann. Zwar ist nachvollziehbar (jedoch nirgends ausdrücklich erwähnt oder verlangt), dass die Arbeit eigenständig zu erstellen ist. Der Prüfungsmodus schliesst aber nicht aus, dass die Kandidaten vom Arbeitsumfeld in der einen oder andern Form Unterstützung erhalten oder sich untereinander austauschen. Letzterem ist insbesondere förderlich, dass sämtlichen Kandidaten die identische Aufgabe gestellt wurde. Die Erwartungen an die Eigenständigkeit der Arbeiten dürfen vor diesem Hintergrund nicht überspannt werden. Der erwähnte Ausschlussgrund liegt im konkreten Fall gegenüber keinem der Beschwerdeführer vor. Insbesondere darf den Kandidaten nicht zum Nachteil gereichen, dass sie dieselben Vorlagen benützt haben (Verwaltungsgericht, B 2016/61 und 62). Prüfung; Quot; Arbeit; Recht; Entscheid; Vorinstanz; Diplomarbeit; Berufs; Bildung; Beschwerdeführer; Verwaltungsgericht; Gallen; Rekurs; Büro; Prüfungsdisziplin; Stellung; Kandidat; Verfahren; Über; Stellungnahme; Entscheide; Verhalten; Verfahrens; Fachschule; Verletzung; Kandidaten
BSVD.2014.263 (AG.2015.461)Nichtberücksichtigung des Angebots der A___ für das Beschaffungsobjekt: Malerarbeiten bei Mieterwechsel für Immobilien Basel-Stadt - Rahmenvertrag, BKP 285 MalerarbeitenMaler; Rekurrentin; Eignung; Eignungs; Rekurs; Ausschreibung; Beruf; Malerpolier; Fachausweis; Malermeister; Eignungskriterium; Verfahren; Recht; Baustelle; Eignungskriterien; Baustellenleiter; Diplom; Farbe; Berufsbildung; Projektleiter; Mandatsleiter; Rekursgegnerin; BeschG; Ausschluss; Formulierung; Vergabebehörde
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3360/2014Anerkennung Abschluss/AusbildungAusbildung; Masse; Masseur; Quot;; Anerkennung; Ausbildungs; Prüfung; Beruf; Fachausweis; Prüfungsordnung; Anerkennungs; Recht; Medizinischer; Titels; Ausbildungsabschlüsse; Bundes; Quot;Medizinische; ;Medizinischer; Quot;Medizinischer; Schweiz; Beschwerdeführers; Fähigkeitsausweis; Vorinstanz; Inhaber
B-6646/2008Anerkennung Abschluss/AusbildungQuot;; Beruf; Ausbildung; Technik; Techniker; Diplom; Stufe; Abschluss; ISCED; Vorinstanz; Sekundarstufe; Niveau; Berufsbildung; Schweiz; Berufsmaturität; Italien; Quot;Techniker; TSquot;; Fachschule; Anerkennung; Zugang; Fähigkeitszeugnis; Quot;dipl; HFquot;; ährige