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Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 29 AVIG vom 2024

Art. 29 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) drucken

Art. 29 Zweifel über Ansprüche aus Arbeitsvertrag

1 Hat die Kasse begründete Zweifel darüber, ob der Versicherte für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 hat oder ob sie erfüllt werden, so zahlt sie Arbeitslosenentschädigung aus. (1)

2 Mit der Zahlung gehen alle Ansprüche des Versicherten samt dem gesetzlichen Konkursprivileg im Umfang der ausgerichteten Taggeldentschädigung auf die Kasse über. (2) Diese darf auf die Geltendmachung nicht verzichten, es sei denn, das Konkursverfahren werde durch das Konkursgericht eingestellt (Art. 230 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889 (3) , SchKG). Die Ausgleichsstelle kann die Kasse überdies ermächtigen, auf die Geltendmachung zu verzichten, wenn sich nachträglich zeigt, dass der Anspruch offensichtlich unberechtigt ist oder sich nur mit übermässigen Kosten durchsetzen lässt. (4)

3 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Umständen die Kasse auf die Geltendmachung der Forderung verzichten kann, wenn der Arbeitgeber dafür im Ausland belangt werden muss.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
(3) SR 281.1
(4) Fassung des zweiten und dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2018/30Entscheid Art. 29 und 51 ff. AVIG, Art. 2 ZGB, Art. 82 und 337a OR;Befindet sich die Arbeitgeberin nicht im Zahlungsverzug, so kann die Arbeit nicht gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 82 OR analog niedergelegt werden. Arbeitet die versicherte Person tatsächlich noch für die Arbeitgeberin und unternimmt diese konkrete Rettungsbemühungen zur Abwendung eines drohenden Konkurses, so ist die versicherte Person nicht ohne Weiteres unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht zur fristlosen Kündigung verpflichtet. Zur Verhinderung von Missbräuchen sieht Art. 52 Abs. 1 AVIG eine zeitliche Limite von vier Monaten für die Bezugsdauer vor (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Mai 2019, AVI 2018/30). Arbeit; Arbeitgeber; Insolvenzentschädigung; Arbeitgeberin; Konkurs; Arbeitslosen; Arbeitnehmer; Kündigung; Anspruch; Schaden; Lohnforderung; Mitarbeitenden; Kasse; Verfügung; Lohnforderungen; Unternehmen; Arbeitsverhältnis; Löhne; Zeitraum; Arbeitslosenentschädigung; Schadenminderungspflicht; E-Mail; Sinne; Lohnansprüche
SGAVI 2017/5Entscheid Art. 53 Abs. 2, Art 27 ATSG. Art. 19 AVG. Wiedererwägung und Rückforderung. Aufklärungs- und Beratungspflicht. Der zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Arbeitgeberin abgeschlossene Arbeitsvertrag, welcher ein Arbeitspensum von 45 Stunden pro Woche vorsieht, ist gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. d AVG bindend. Somit bestand kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und der Teil der Arbeitslosentaggelder, welcher rechtzeitig zurückgefordert wurde, ist zurückzuerstatten. Eine Verletzung der Beratungspflicht ist zu verneinen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Juli 2018, AVI 2017/5). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_623/2018. Arbeit; Arbeitslosen; Einsatz; Stunden; Person; Verfügung; Arbeitslosenentschädigung; Einsprache; Leistung; Recht; Anspruch; Arbeitszeit; Zwischenverdienst; Woche; Einsatzvertrag; Rückforderung; Vertrag; Beratung; Arbeitgeber; Taggeld; Einspracheentscheid
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 V 362 (8C_55/2011)Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 95 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 2 AVIG; Art. 25 Abs. 1 ATSG; Rückforderung von gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG ausgerichteter Arbeitslosenentschädigung. Die Subrogation gemäss Art. 29 Abs. 2 AVIG verschafft der Arbeitslosenkasse keinen Rückforderungsanspruch gegenüber dem Versicherten, sondern gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber. Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG ausgerichtete Leistungen der Arbeitslosenkasse sind nicht unrechtmässig bezogen worden und können daher nicht nach Art. 95 Abs. 1 AVIG und Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückgefordert werden. Die Sonderregelung für die Rückerstattung von Insolvenzentschädigung von Art. 55 Abs. 2 AVIG kann nicht analog auf die Rückforderung von gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG ausgerichteter Arbeitslosenentschädigung angewendet werden (E. 4.1-4.3). Arbeitslosenkasse; Rückforderung; Arbeitslosenentschädigung; Leistungen; Arbeitgeber; Anspruch; Insolvenzentschädigung; Klage; Ansprüche; Rückerstattung; Arbeitgeberin; Einsprache; Entscheid; Zweifel; Taggeld; Gallen; Subrogation; Firma; Verfahren; Vergleich; Gericht; Kasse; Sinne; Vorinstanz; Rückforderungstitel; Lohnforderung
132 V 82Art. 51 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1, Art. 121 AVIG; Art. 21 und 53 EFTA-Übereinkommen; Art. 8, 16 Abs. 2 und Art. 18 Anhang K des EFTA-Übereinkommens; Art. 1 Abs. 1 Anhang K Anlage 2 des EFTA-Übereinkommens; Art. 4 Abs. 1 Bst. g und Art. 71 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1408/71; Art. 9 Abs. 2 Anhang K Anlage 1 des EFTA-Übereinkommens; Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Arbeitslosenversicherung: Anspruch einer Grenzgängerin auf Insolvenzentschädigung. Arbeitnehmern, welche in Liechtenstein wohnen und als Grenzgänger in der Schweiz arbeiten, steht, wenn sie vom insolventen Arbeitgeber freigestellt werden und somit vermittlungsfähig sind und die Kontrollvorschriften erfüllen können, für diese Zeit ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung weder nach Art. 51 ff. AVIG noch auf Grund des EFTA-Übereinkommens und seiner Anhänge oder des Abkommens zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Arbeitslosenversicherung zu. Arbeit; Insolvenzentschädigung; Arbeitnehmer; Arbeitslosen; Übereinkommen; Anspruch; Schweiz; Verordnung; Arbeitgeber; Übereinkommens; EFTA-Übereinkommens; Liechtenstein; Leistung; Recht; Anlage; Urteil; Abkommen; Person; Sicherheit; Fürstentum; Arbeitslosenversicherung; Arbeitslosigkeit; Grenzgänger; Verfügung; Arbeitgebers; Arbeitsverhältnis; Leistungen; Diskriminierung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6081/2016ArbeitslosenversicherungArbeitgeber; Arbeitgeberin; Vorinstanz; Ansprüche; Verfügung; Schaden; Kasse; Arbeitslosenversicherung; Rückforderung; Einsprache; Urteil; Subrogation; Geltendmachung; Träger; Recht; Pflicht; Gesuch; Verschulden; Verfahren; Vergleich; Bundesverwaltung; Leistung; Handlung; Entscheid; Betrag; Leistungen; ührt
A-2718/2016Auflösung des ArbeitsverhältnissesArbeit; Vorinstanz; Urteil; Kündigung; Quot;; Recht; Bundes; Arbeitsverhältnis; BVGer; Beschwerdeführers; Urteile; Arbeitszeit; Beweis; Arbeitsverhältnisse; Arbeitsverhältnisses; Erfahre; Arbeitgeber; Angestellte; Bundesverwaltung; Praxis; Dienstreise; Person; Audit; Einladung; Spesen; ähig