StPO Art. 289 - Genehmigungsverfahren

Einleitung zur Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 289 StPO vom 2024

Art. 289 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 289 Genehmigungsverfahren

1 Der Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.

2 Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht innert 24 Stunden seit der Anordnung der verdeckten Ermittlung folgende Unterlagen ein:

  • a. die Anordnung;
  • b. die Begründung und die für die Genehmigung wesentlichen Verfahrensakten.
  • 3 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet mit kurzer Begründung innert 5 Tagen seit der Anordnung der verdeckten Ermittlung. Es kann die Genehmigung vorläufig oder mit Auflagen erteilen oder eine Ergänzung der Akten oder weitere Abklärungen verlangen.

    4 Die Genehmigung äussert sich ausdrücklich darüber, ob es erlaubt ist:

  • a. Urkunden zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer Legende herzustellen oder zu verändern;
  • b. die Anonymität zuzusichern;
  • c. Personen einzusetzen, die über keine polizeiliche Ausbildung verfügen.
  • 5 Die Genehmigung wird für höchstens 12 Monate erteilt. Sie kann einmal oder mehrmals um jeweils 6 Monate verlängert werden. Ist eine Verlängerung notwendig, so stellt die Staatsanwaltschaft vor Ablauf der bewilligten Dauer einen begründeten Verlängerungsantrag.

    6 Wird die Genehmigung nicht erteilt oder wurde keine Genehmigung eingeholt, so beendet die Staatsanwaltschaft den Einsatz unverzüglich. Sämtliche Aufzeichnungen sind sofort zu vernichten. Durch die verdeckte Ermittlung gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden.


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    Art. 289 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUH160330AktenentfernungVerteidigung; Verfahren; JStPO; Verteidiger; Einvernahme; Kanton; Polizei; Verfahren; Basel; Sinne; Entscheid; Verfahrens; Recht; Jugendanwaltschaft; Akten; Kammer; Beweise; Bundesgericht; Kantons; Person; Thurgau; Verteidigers; Beschwerdeführers; Beweismittel; Basel-Land
    VDEntscheid/2021/511 étention; énal; énale; ’il; Ministère; égal; édure; était; édiate; édéral; ’ordonnance; Chambre; éléphone; ’au; éliminaires; élai; Strada; éfiants; évenu; ’existence; ètes; édiatement; étaient; ’en
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSTBER.2021.69-Beschuldigte; Richt; Beschuldigten; Urteil; Betrug; Explorand; IV-Stelle; Recht; Beweis; Staat; Apos; Ausführung; Ausführungen; Solothurn; Akten; Verhalten; Betrugs; Beruf; Gutachten; Staatsanwalt; Mutter; Berufung; Staatsanwaltschaft
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 IV 387 (1B_75/2017)Art. 8 EMRK; Art. 13 Abs. 1, 36 Abs. 1 BV; Art. 141 Abs. 2, 197 Abs. 1 lit. a, 248, 282 StPO; Observationen durch Privatdetektive; Verwertbarkeit im Entsiegelungs- und Untersuchungsverfahren. Für systematische private Observationen im Strafprozess besteht keine gesetzliche Grundlage. Die Frage, ob die insofern rechtswidrig erhobenen Beweismittel im Entsiegelungsverfahren verwertbar oder bereits im Vorverfahren auszuscheiden sind, ist nach Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen. Falls die Beweismittel nicht klarerweise unverwertbar sind, besteht kein Entsiegelungshindernis und ist die abschliessende Prüfung der Verwertbarkeit dem Sachrichter im Endentscheid vorzubehalten (E. 4). Observation; Observationen; Verfahren; Gericht; Recht; Beweismittel; Entsiegelung; Beweise; Entsiegelungs; Versicherung; Prozess; Bundesgericht; Urteil; Person; Verfahren; Unverwertbarkeit; Behörde; Untersuchung; Staatsanwaltschaft; Verwertbarkeit; Grundlage; Schweiz; Privatdetektiv; Zwangsmassnahme; Regel; Privatdetektive; Überwachung; Sozialversicherung
    143 I 310 (1B_118/2016)Art. 151 Abs. 2 und Art. 297 Abs. 3 StPO; Art. 13 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 36 BV; Art. 8 EMRK; Entdeckung der verdeckten Ermittlung durch die Beschuldigte, Schutz der verdeckten Ermittler. Für die sofortige und unwiederbringliche Löschung von Bildaufnahmen der verdeckten Ermittler auf Datenträgern der Beschuldigten bestand eine hinreichende gesetzliche Grundlage (E. 3.3). Die Massnahme war jedoch unverhältnismässig. Die Staatsanwaltschaft hätte zumindest Kopien der Aufnahmen sicherstellen und zu den Akten geben müssen (E. 3.4). Ermittler; Fotos; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Recht; Schutz; Löschung; Massnahme; Daten; Polizei; Datenträger; Hausdurchsuchung; Grundlage; Gefahr; Grundrechtseingriff; Hinweis; Bestimmtheit; Verfahren; Ermittlerinnen; Kantons; Einsatz; Vorinstanz; Verfahrens; Hinweisen

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BB.2019.57Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).
    Bundes; Einvernahme; Beschuldigte; Akten; Beweise; Recht; Verteidigung; Einvernahmen; Beweiserhebungen; Teilnahme; Beschuldigten; Untersuchung; Verfahrens; Bundesanwaltschaft; Verfahren; Beschwerdekammer; Parteien; Beweismittel; Interesse; Teilnahmerechte; Protokolle; Beschränkung; Kollusion; Verteidiger
    BP.2018.58Berichtigung des Protokolls (Art. 79 StPO). Beweisanträge (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Entfernung von Beweismitteln aus den Akten (Art. 140 f. StPO). Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).Einvernahme; Verfahren; Gericht; Ordonner; ès-verbal; Verfahrens; Protokoll; Einvernahmeprotokolle; Dispositiv; Antrag; Dispositiv-Ziff; Zeugin; Gesuch; Entscheid; Apos;; Bundesstrafgericht; Beschwerdeführers; Gericht; Verfahren; Aussagen; Interesse; Akten; Bundesstrafgerichts; Beweise; Beschwerdekammer; Beweismittel; April