Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG) Art. 28

Zusammenfassung der Rechtsnorm MVG:



Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.

Art. 28 MVG vom 2024

Art. 28 Bundesgesetz
über die Militärversicherung (MVG) drucken

Art. 28 4. Abschnitt: Taggeld Anspruch und Bemessung

1 Ist der Versicherte infolge der Gesundheitsschädigung arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld.

2 Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit entspricht das Taggeld 80 Prozent des versicherten Verdienstes. (1) Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld entsprechend herabgesetzt.

3 In Abweichung von Artikel 6 ATSG (2) wird der Grad der Arbeitsunfähigkeit in der Regel bestimmt nach dem Verhältnis zwischen dem Verdienst, den der Versicherte zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage ist, und dem Verdienst, den er ohne die Gesundheitsschädigung im bisherigen Beruf oder Tätigkeitsbereich erzielt hätte. (3) Erfüllt eine Person ausschliesslich oder teilweise Haushalts- oder Erziehungsaufgaben, so wird der Grad ihrer Arbeitsunfähigkeit nach der Behinderung bei Erfüllung dieser Aufgaben bemessen.

4 Versichert ist der Verdienst, der während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ohne die versicherte Gesundheitsschädigung erzielt worden wäre. Der Bundesrat geht bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) vom Betrag aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn, zusammen mit den Renten nach Artikel 43, der vom zuständigen Bundesamt ermittelten Entwicklung des Nominallohnindexes an. (3)

5 Der Bundesrat umschreibt durch Verordnung die Ermittlung des versicherten Verdienstes bei einer Arbeit, deren Wert lediglich geschätzt werden kann.

6 Bei Arbeitslosen entspricht das Taggeld der Entschädigung der Arbeitslosenversicherung.

7 Befindet sich ein volljähriger Versicherter in der Aus- oder Weiterbildung, so wird von einem Verdienst von mindestens 20 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ausgegangen. (5) Wird wegen einer versicherten Gesundheitsschädigung eine Berufsausbildung verzögert und besteht nach Ablauf der üblichen Studien- oder Lehrzeit noch eine Arbeitsunfähigkeit, so hat der Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, das nach den Verdienstverhältnissen bei abgeschlossener Ausbildung bemessen wird.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5427; BBl 2005 759).
(2) SR 830.1
(3) (4)
(4) Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
(5) Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den französischen und den italienischen Text (AS 2016 689; BBl 2013 3729).

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGMV 2012/1Entscheid Art. 1a, Art. 3 MVG; Art. 7a MVV; Art. 30 ZDG; Art. 70, Art. 71 ZDV: Urlaub; Einsatz; Zivildienst; Urlaubs; Militärversicherung; Versicherung; Urlaubstag; Einsatzbetrieb; Beschwerdeführers; Einsatzleiter; Unfall; Rechtsvertreter; Verfahren; Gesuch; Vorgehen; Person; Versicherungsgericht; Zivildienstleistende; Leistung; Daten; Verordnung; Weiterbildung; Gewährung; Bundesgesetzes; Holtag; Entscheid
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 V 50 (9C_298/2012)Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 6 Abs. 2 lit. b und Art. 7 lit. p AHVV; Art. 29 Abs. 3bis MVG; massgebender Lohn bei Taggeldern der Militärversicherung. Die AHV/IV/EO/ALV-Arbeitnehmerbeiträge, welche die SUVA, Abteilung Militärversicherung, als Arbeitgeberin auf den von ihr direkt an die Versicherten ausgerichteten Militärversicherungstaggeldern übernommen hat, stellen massgebenden Lohn dar. Für die Beitragsbemessung sind die ausgerichteten Taggelder deshalb durch Aufrechnung der übernommenen AHV/IV/EO/ALV-Arbeitnehmerbeiträge in Bruttowerte umzurechnen (E. 4.9). Arbeit; Militärversicherung; Arbeitnehmer; Arbeitgeber; Taggeld; Beiträge; Taggelder; Arbeitnehmerbeiträge; AHV/IV/EO/ALV; Unfall; Abteilung; Invalidenversicherung; Übernahme; Unfallversicherung; Arbeitnehmerbeitrag; Urteil; Leistungen; Hinterlassenen; AHV/IV/EO/ALV-Arbeitnehmerbeiträge; Arbeitgeberin; Militärversicherungstaggelder; Entscheid; Einkommen; Erwerbsersatzordnung; Arbeitslosenversicherung
135 V 50 (8C_695/2008)Art. 47 Abs. 1 MVG; Umwandlung einer Invaliden- in eine Altersrente; massgebender Jahresverdienst. Die Altersrente der Militärversicherung ist auch dann auf lediglich der Hälfte des Jahresverdienstes, welcher der vorhergehenden Invalidenrente der Militärversicherung zugrunde liegt, auszurichten, wenn die Invalidenrente infolge nur teilweiser Haftung der Militärversicherung gekürzt worden ist (E. 5). Invalide; Invalidenrente; Militärversicherung; Altersrente; Rente; Jahresverdienst; Renten; Kürzung; Jahresverdienstes; Gesetzes; Haftung; Invalidenrenten; Botschaft; SUVA-MV; AHV-Rentenalter; Bundesgesetz; Inkrafttreten; Ratio; Bezüger; Regelung; Altersrenten; Umwandlung; Entscheid; Gesundheit; Bundesgericht; Erwägungen; Ergebnis