SCC Art. 274a -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 274a SCC from 2024

Art. 274a Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 274a II. Third parties (1)

1 In extraordinary circumstances, a right of contact with the child may also be granted to other persons and in particular to relatives, to the extent this serves the child’s best interests.

2 The restrictions on parents’ visiting rights apply mutatis mutandis.

(1) Inserted by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

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Art. 274a Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ220051Teilnahme an Anhörung Verfahren; Recht; Entscheid; Besuchsrecht; Beschwer; Beschwerde; Antrag; Anhörung; Bezirksrat; Kindes; Betreuung; Eltern; Regel; KESB-act; Regelung; Rechtsmittel; Interesse; Beschwerdeführers; Entscheide; Anspruch; Erwachsenenschutzbehörde; BR-act; Besuchsrechts; Bezirksrats; Umstände; Stadt; Lebenspartner; Kammer; Verfahrens
ZHPQ220030Abweisung der Anträge des Grossvaters betreffend persönlicher Verkehr mit den GrosskindernKinder; Besuchsrecht; Bezirksrat; Entscheid; Beschwerdeführers; Beschwerdegegner; Eltern; Parteien; Kindes; Recht; Vorinstanz; Enkel; Kontakt; Verfahren; Massnahme; Anträge; Beziehung; Umstände; Massnahmen; Beschwerdeverfahren; Bezirksrats; Besuchsrechts; Konflikt; Entscheide; Antrag; Urteil; Verkehr; Kindeswohl
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGV-2017/246Entscheid Art. 274a Abs. 1 ZGB (SR 210). Einräumung eines Besuchsrechts an die Grosseltern. Das Gesetz sieht für Drittpersonen und somit auch Grosseltern nur ausnahmsweise, nämlich bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände ein eigenes Besuchsrecht vor. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist der Schutz gewachsener sozialpsychischer Beziehungen; als oberste Richtschnur gilt immer das Kindeswohl. Ausserordentliche Umstände sind nicht leichthin anzunehmen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, Besuch; Grosseltern; Besuchsrecht; Recht; Eltern; Vorinstanz; Vater; Umstände; Kindes; Tochter; Verkehr; Beistand; Kindsvater; Verfügung; Besuche; Samstag; Verfahren; Rechtsvertreterin; Kindsmutter; Kontakt; Verhandlung; Sonntag; Montag; Regelung
BSZB.2024.6-Mutter; Berufung; Vater; Entscheid; Obhut; Besuch; Verfahren; Gewalt; Recht; Partner; Vaters; Bruder; Kindes; Gericht; Eltern; Lebenspartner; Frauenhaus; Kinder; Berufungskläger; Beiständin; Kontakt; Zivilgericht; Besuchsrecht; Vorinstanz; Eingabe; Parteien; Kindsmutter
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