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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 274a ZGB vom 2024

Art. 274a Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 274a II. Dritte (1)

1 Liegen ausserordentliche Umstände vor, so kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch andern Personen, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient.

2 Die für die Eltern aufgestellten Schranken des Besuchsrechtes gelten sinngemäss.

(1) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 274a Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ220051Teilnahme an Anhörung Beschwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Verfahren; Recht; Entscheid; Besuchsrecht; Antrag; Anhörung; Bezirksrat; Kindes; Betreuung; Eltern; KESB-act; Regelung; Rechtsmittel; Interesse; Gutzumachen; Beschwerdeführers; Einzutreten; Entscheide; Anspruch; Erwachsenenschutzbehörde; BR-act; Besuchsrechts; Bezirksrats; Wiedergutzumachender; Umstände; Vorliegen; Beschwerdegegnerin
ZHPQ220030Abweisung der Anträge des Grossvaters betreffend persönlicher Verkehr mit den GrosskindernBeschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Kinder; Beschwerdegegner; Besuchsrecht; Bezirksrat; Entscheid; Beschwerdeführers; Partei; Eltern; Parteien; Kindes; Recht; Vorinstanz; Enkel; Kontakt; Vorsorglich; Verfahren; Massnahme; Anträge; Beziehung; Vorsorgliche; Umstände; Beschwerdegegnerin; Massnahmen; Beschwerdeverfahren; Bezirksrats; Besuchsrechts
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGV-2017/246Entscheid Art. 274a Abs. 1 ZGB (SR 210). Einräumung eines Besuchsrechts an die Grosseltern. Das Gesetz sieht für Drittpersonen und somit auch Grosseltern nur ausnahmsweise, nämlich bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände ein eigenes Besuchsrecht vor. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist der Schutz gewachsener sozialpsychischer Beziehungen; als oberste Richtschnur gilt immer das Kindeswohl. Ausserordentliche Umstände sind nicht leichthin anzunehmen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V,
BSVD.2019.229 (AG.2020.596)Kindsvertreterin gemäss Art. 314a bis ZGB: Frau G____ Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 273 - 275 ZGB
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