Art. 274a II. Dritte (1)
1 Liegen ausserordentliche Umstände vor, so kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch andern Personen, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient.
2 Die für die Eltern aufgestellten Schranken des Besuchsrechtes gelten sinngemäss.
(1) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ220051 | Teilnahme an Anhörung | Beschwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Verfahren; Recht; Entscheid; Besuchsrecht; Antrag; Anhörung; Bezirksrat; Kindes; Betreuung; Eltern; KESB-act; Regelung; Rechtsmittel; Interesse; Gutzumachen; Beschwerdeführers; Einzutreten; Entscheide; Anspruch; Erwachsenenschutzbehörde; BR-act; Besuchsrechts; Bezirksrats; Wiedergutzumachender; Umstände; Vorliegen; Beschwerdegegnerin |
ZH | PQ220030 | Abweisung der Anträge des Grossvaters betreffend persönlicher Verkehr mit den Grosskindern | Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Kinder; Beschwerdegegner; Besuchsrecht; Bezirksrat; Entscheid; Beschwerdeführers; Partei; Eltern; Parteien; Kindes; Recht; Vorinstanz; Enkel; Kontakt; Vorsorglich; Verfahren; Massnahme; Anträge; Beziehung; Vorsorgliche; Umstände; Beschwerdegegnerin; Massnahmen; Beschwerdeverfahren; Bezirksrats; Besuchsrechts |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | V-2017/246 | Entscheid Art. 274a Abs. 1 ZGB (SR 210). Einräumung eines Besuchsrechts an die Grosseltern. Das Gesetz sieht für Drittpersonen und somit auch Grosseltern nur ausnahmsweise, nämlich bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände ein eigenes Besuchsrecht vor. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist der Schutz gewachsener sozialpsychischer Beziehungen; als oberste Richtschnur gilt immer das Kindeswohl. Ausserordentliche Umstände sind nicht leichthin anzunehmen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, | |
BS | VD.2019.229 (AG.2020.596) | Kindsvertreterin gemäss Art. 314a bis ZGB: Frau G____ Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 273 - 275 ZGB |