Codice civile svizzero (CCS) Art. 274a

Zusammenfassung der Rechtsnorm CCS:



Art. 274a CCS dal 2025

Art. 274a Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 274a Terzi (1)

1 In circostanze straordinarie, il diritto alle relazioni personali può essere conferito anche a altre persone, segnatamente a parenti, in quanto ciò serva al bene del figlio.

2 I limiti del diritto di visita posti ai genitori vigono per analogia.

(1) Introdotto dalla cifra I n. 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 274a Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ220051Teilnahme an Anhörung Verfahren; Recht; Entscheid; Besuchsrecht; Beschwer; Beschwerde; Antrag; Anhörung; Bezirksrat; Kindes; Betreuung; Eltern; Regel; KESB-act; Regelung; Rechtsmittel; Interesse; Beschwerdeführers; Entscheide; Anspruch; Erwachsenenschutzbehörde; BR-act; Besuchsrechts; Bezirksrats; Umstände; Stadt; Lebenspartner; Kammer; Verfahrens
ZHPQ220030Abweisung der Anträge des Grossvaters betreffend persönlicher Verkehr mit den GrosskindernKinder; Besuchsrecht; Bezirksrat; Entscheid; Beschwerdeführers; Beschwerdegegner; Eltern; Parteien; Kindes; Recht; Vorinstanz; Enkel; Kontakt; Verfahren; Massnahme; Anträge; Beziehung; Umstände; Massnahmen; Beschwerdeverfahren; Bezirksrats; Besuchsrechts; Konflikt; Entscheide; Antrag; Urteil; Verkehr; Kindeswohl
Dieser Artikel erzielt 28 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGV-2017/246Entscheid Art. 274a Abs. 1 ZGB (SR 210). Einräumung eines Besuchsrechts an die Grosseltern. Das Gesetz sieht für Drittpersonen und somit auch Grosseltern nur ausnahmsweise, nämlich bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände ein eigenes Besuchsrecht vor. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist der Schutz gewachsener sozialpsychischer Beziehungen; als oberste Richtschnur gilt immer das Kindeswohl. Ausserordentliche Umstände sind nicht leichthin anzunehmen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, Besuch; Grosseltern; Besuchsrecht; Recht; Eltern; Vorinstanz; Vater; Umstände; Kindes; Tochter; Verkehr; Beistand; Kindsvater; Verfügung; Besuche; Samstag; Verfahren; Rechtsvertreterin; Kindsmutter; Kontakt; Verhandlung; Sonntag; Montag; Regelung
BSZB.2024.6-Mutter; Berufung; Vater; Entscheid; Obhut; Besuch; Verfahren; Gewalt; Recht; Partner; Vaters; Bruder; Kindes; Gericht; Eltern; Lebenspartner; Frauenhaus; Kinder; Berufungskläger; Beiständin; Kontakt; Zivilgericht; Besuchsrecht; Vorinstanz; Eingabe; Parteien; Kindsmutter
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.