Code civil suisse (CC) Art. 274a

Zusammenfassung der Rechtsnorm CC:



Art. 274a CC de 2025

Art. 274a Code civil suisse (CC) drucken

Art. 274a Tiers (1)

1 Dans des circonstances exceptionnelles, le droit d’entretenir des relations personnelles peut aussi être accordé à d’autres personnes, en particulier à des membres de la parenté, à condition que ce soit dans l’intérêt de l’enfant.

2 Les limites du droit aux relations personnelles des père et mère sont applicables par analogie.

(1) Introduit par le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 274a Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ220051Teilnahme an Anhörung Verfahren; Recht; Entscheid; Besuchsrecht; Beschwer; Beschwerde; Antrag; Anhörung; Bezirksrat; Kindes; Betreuung; Eltern; Regel; KESB-act; Regelung; Rechtsmittel; Interesse; Beschwerdeführers; Entscheide; Anspruch; Erwachsenenschutzbehörde; BR-act; Besuchsrechts; Bezirksrats; Umstände; Stadt; Lebenspartner; Kammer; Verfahrens
ZHPQ220030Abweisung der Anträge des Grossvaters betreffend persönlicher Verkehr mit den GrosskindernKinder; Besuchsrecht; Bezirksrat; Entscheid; Beschwerdeführers; Beschwerdegegner; Eltern; Parteien; Kindes; Recht; Vorinstanz; Enkel; Kontakt; Verfahren; Massnahme; Anträge; Beziehung; Umstände; Massnahmen; Beschwerdeverfahren; Bezirksrats; Besuchsrechts; Konflikt; Entscheide; Antrag; Urteil; Verkehr; Kindeswohl
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGV-2017/246Entscheid Art. 274a Abs. 1 ZGB (SR 210). Einräumung eines Besuchsrechts an die Grosseltern. Das Gesetz sieht für Drittpersonen und somit auch Grosseltern nur ausnahmsweise, nämlich bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände ein eigenes Besuchsrecht vor. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist der Schutz gewachsener sozialpsychischer Beziehungen; als oberste Richtschnur gilt immer das Kindeswohl. Ausserordentliche Umstände sind nicht leichthin anzunehmen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, Besuch; Grosseltern; Besuchsrecht; Recht; Eltern; Vorinstanz; Vater; Umstände; Kindes; Tochter; Verkehr; Beistand; Kindsvater; Verfügung; Besuche; Samstag; Verfahren; Rechtsvertreterin; Kindsmutter; Kontakt; Verhandlung; Sonntag; Montag; Regelung
BSZB.2024.6-Mutter; Berufung; Vater; Entscheid; Obhut; Besuch; Verfahren; Gewalt; Recht; Partner; Vaters; Bruder; Kindes; Gericht; Eltern; Lebenspartner; Frauenhaus; Kinder; Berufungskläger; Beiständin; Kontakt; Zivilgericht; Besuchsrecht; Vorinstanz; Eingabe; Parteien; Kindsmutter
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