Zivilgesetzbuch (ZGB)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 274a ZGB vom 2025

Art. 274a Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 274a Dritte (1)

1 Liegen ausserordentliche Umstände vor, so kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch andern Personen, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient.

2 Die für die Eltern aufgestellten Schranken des Besuchsrechtes gelten sinngemäss.

(1) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

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Art. 274a Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ220051Teilnahme an Anhörung Verfahren; Recht; Entscheid; Besuchsrecht; Beschwer; Beschwerde; Antrag; Anhörung; Bezirksrat; Kindes; Betreuung; Eltern; Regel; KESB-act; Regelung; Rechtsmittel; Interesse; Beschwerdeführers; Entscheide; Anspruch; Erwachsenenschutzbehörde; BR-act; Besuchsrechts; Bezirksrats; Umstände; Stadt; Lebenspartner; Kammer; Verfahrens
ZHPQ220030Abweisung der Anträge des Grossvaters betreffend persönlicher Verkehr mit den GrosskindernKinder; Besuchsrecht; Bezirksrat; Entscheid; Beschwerdeführers; Beschwerdegegner; Eltern; Parteien; Kindes; Recht; Vorinstanz; Enkel; Kontakt; Verfahren; Massnahme; Anträge; Beziehung; Umstände; Massnahmen; Beschwerdeverfahren; Bezirksrats; Besuchsrechts; Konflikt; Entscheide; Antrag; Urteil; Verkehr; Kindeswohl
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGV-2017/246Entscheid Art. 274a Abs. 1 ZGB (SR 210). Einräumung eines Besuchsrechts an die Grosseltern. Das Gesetz sieht für Drittpersonen und somit auch Grosseltern nur ausnahmsweise, nämlich bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände ein eigenes Besuchsrecht vor. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist der Schutz gewachsener sozialpsychischer Beziehungen; als oberste Richtschnur gilt immer das Kindeswohl. Ausserordentliche Umstände sind nicht leichthin anzunehmen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, Besuch; Grosseltern; Besuchsrecht; Recht; Eltern; Vorinstanz; Vater; Umstände; Kindes; Tochter; Verkehr; Beistand; Kindsvater; Verfügung; Besuche; Samstag; Verfahren; Rechtsvertreterin; Kindsmutter; Kontakt; Verhandlung; Sonntag; Montag; Regelung
BSZB.2024.6-Mutter; Berufung; Vater; Entscheid; Obhut; Besuch; Verfahren; Gewalt; Recht; Partner; Vaters; Bruder; Kindes; Gericht; Eltern; Lebenspartner; Frauenhaus; Kinder; Berufungskläger; Beiständin; Kontakt; Zivilgericht; Besuchsrecht; Vorinstanz; Eingabe; Parteien; Kindsmutter
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