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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 273 SchKG vom 2024

Art. 273 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 273 Haftung für
Arrestschaden
(1)

1 Der Gläubiger haftet sowohl dem Schuldner als auch Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Der Richter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten.

2 Die Schadenersatzklage kann auch beim Richter des Arrestortes eingereicht werden.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 273 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230042ArresteinspracheArrest; Schuldner; LugÜ; Schuldnerin; Recht; Entscheid; Beschwerde; Urteil; Verfahren; LugÜ-; Behelf; Arresteinsprache; Rechtsbehelf; Gesuch; Vollstreckbarkeit; Sistierung; Einsprache; Gesuchsgegnerin; Vorinstanz; Auflage; Gläubigerin; SchKG; Vollstreckung; Order; Partei; Erwähnt; Berufung; Rechtsmittel; Vorliegende; Urteils
ZHPS220111ArrestArrest; Beschwerde; SchKG; Beschwerdeführer; Entscheid; Forderung; Biger; Recht; Schweiz; Gläubiger; Entscheide; LugÜ; Betreibung; Arrestbefehl; Arrestgr; Schuldner; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Gericht; Raiffeisen; Raiffeisenbank; Kantons; Zivil; Gerichtlich; Verfügung; Konto; Forderungen; Aufl; Vollstreckbar; Horgen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB080017Gerichtsgebühr nach aLugÜ (Vollstreckbarerklärung)
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 III 93 (5A_83/2012)Art. 273 SchKG; Haftung für Arrestschaden. Prüfung der Widerrechtlichkeit als Voraussetzung zur verschuldensunabhängigen Haftung (E. 4.1 und 4.2). Arrest; Beschwerde; SchKG; Obergericht; Haftung; Schaden; Arresteinsprache; Urteil; Beschwerdeführerin; Einsprache; Interlaken; Schadenersatz; Arrestschaden; Arrestes; Zivilsachen; Prüfung; Liegenschaft; Gerichtskreis; Nebst; Bundesgericht; Schadenersatzprozess; Beurteilt; Verschieden; Vorfrage; Auszug; Widerrechtlichkeit; Voraussetzung; Wohnsitz; Zinsen
126 III 485Art. 86 OG und Art. 273 ff. SchKG; Rechtsmittel gegen die Verpflichtung des Arrestgläubigers zur Sicherheitsleistung. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde (E. 1). Kantonales Recht, das betreffend Sicherheitsleistung des Arrestgläubigers ein vom Einspracheverfahren gesondertes und damit gleichlaufendes Rechtsmittelverfahren vorsieht, ist bundesrechtswidrig (E. 2). Sequestro; Opposizione; Della; Garanzia; Diritto; Decisi; Procedura; Decisione; Canto; Corso; Federale; Contro; Ricorso; Dell'; Opposizione; Rimedi; Appello; Decreto; Creditore; Debitore; Pretore; Essere; Cantonale; Sequestro; Rimedio; Possono; Prestazione; Tribunale; Quindi; Giudice

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Jolanta Kren Kostkiewicz Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG2017
Walter A. StoffelBasler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs2010
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