Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 273

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 273 SchKG vom 2024

Art. 273 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 273 Haftung für
Arrestschaden
(1)

1 Der Gläubiger haftet sowohl dem Schuldner als auch Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Der Richter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten.

2 Die Schadenersatzklage kann auch beim Richter des Arrestortes eingereicht werden.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

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Art. 273 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230042ArresteinspracheArrest; Schuldner; LugÜ; Schuldnerin; Recht; Entscheid; Urteil; Verfahren; LugÜ-; Arresteinsprache; Rechtsbehelf; Vollstreckbarkeit; Sistierung; Gesuch; Gesuchsgegnerin; Einsprache; Vorinstanz; Gläubiger; Auflage; Gläubigerin; SchKG; Vollstreckung; Rechtsmittel; Berufung; Urteils; Verfahrens; Parteien; Staat; Einzelgericht
ZHPS220111ArrestArrest; SchKG; Entscheid; Forderung; Recht; Schweiz; Gläubiger; LugÜ; Entscheide; Betreibung; Arrestbefehl; Arrestgr; Schuldner; Kosten; Beschwerdegegner; Vorinstanz; Gericht; Raiffeisen; Raiffeisenbank; Kantons; Zivil; Verfügung; Konto; Forderungen; Horgen; Bezirksgericht; Frist; Entscheides
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB080017Gerichtsgebühr nach aLugÜ (Vollstreckbarerklärung)Arrest; Verfahren; Recht; Gerichtsgebühr; Staat; Vollstreckbarerklärung; LugÜ; Gebühr; SchKG; Kostenbeschwerde; Haftung; Einzelrichter; Beschwerdegegner; Verfügung; Gebühren; Kommentar; Kanton; Staats; Obergericht; Bezirksgericht; Protokolls; Streitwert; Staates; Gläubiger; Entscheid; Kantons; Verwaltungskommission; Meilen; Beklagten; Stellung
SOZKBES.2024.55-Recht; Sicherstellung; Sicherstellungsverfügung; Steuer; Rechtsöffnung; Bundesgericht; Betreibung; Entscheid; Urteil; Rechtskraft; Schweiz; Schweizerische; Rechtsmittel; Verfügung; Vollstreckbarkeit; Arrest; Verfahren; Sicherheitsleistung; Veranlagung; Verwaltung; Eidgenossenschaft; Beschwerdegegner; Bundesgerichts; SchKG; Schweizerischen; Verfahrens
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 III 93 (5A_83/2012)Art. 273 SchKG; Haftung für Arrestschaden. Prüfung der Widerrechtlichkeit als Voraussetzung zur verschuldensunabhängigen Haftung (E. 4.1 und 4.2). Arrest; SchKG; Obergericht; Haftung; Schaden; Arresteinsprache; Urteil; Einsprache; Arrestschaden; Interlaken; Schadenersatz; Arrestes; Zivilsachen; Prüfung; Liegenschaft; Gerichtskreis; Bundesgericht; Schadenersatzprozess; Vorfrage; Auszug; Widerrechtlichkeit; Voraussetzung; Wohnsitz; Interlaken-Oberhasli; Zinsen; Kantons; Appellation; Bundesgerichts; Klage
126 III 485Art. 86 OG und Art. 273 ff. SchKG; Rechtsmittel gegen die Verpflichtung des Arrestgläubigers zur Sicherheitsleistung. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde (E. 1). Kantonales Recht, das betreffend Sicherheitsleistung des Arrestgläubigers ein vom Einspracheverfahren gesondertes und damit gleichlaufendes Rechtsmittelverfahren vorsieht, ist bundesrechtswidrig (E. 2). Pretore; Appello; Opposizione; Tribunale; Ordine; Autorità; Recht; Contro; Cantoni; Messaggio; GASSER; SchKG; Rechtsmittel; Arrestgläubigers; Sicherheitsleistung; Camera; Ufficio; Giusta; Infatti; Ambito; STOFFEL; Commento; Urteilskopf; Estratto; Corte; Regeste; Verpflichtung; Zulässigkeit; Kantonales; Einspracheverfahren

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Kren Kostkiewicz Kommentar zum Bundesgesetz ber Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]2017
Jolanta Kren Kostkiewicz, Vock Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG2017