Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 27 SchKG vom 2024

Art. 27 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 27 Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren (1)

1 Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.

2 Die Kosten der Vertretung im Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern dürfen nicht der Gegenpartei überbunden werden.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3643; BBl 2014 8669).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 27 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220578Widerhandlung gegen das kantonale AnwaltsgesetzBeschuldigte; Betreibung; Beschuldigten; Geschädigte; Nötigung; Dossier; Vorinstanz; Gericht; Sinne; Anwaltsmonopol; Höhe; Urteil; Staatsanwalt; Handlung; Geldstrafe; Staatsanwaltschaft; Berufung; Verfahren; Vertreter; Anwaltsgesetz; Forderung; Busse; Rezension; Kantons; Widerhandlung; Bundesgericht; ätig
ZHRT190032Rechtsöffnung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)Recht; Partei; Parteien; Vertretung; Gericht; Parteientschädigung; Vorinstanz; Betreibung; Zahlung; Rechtsöffnung; Entschädigung; Betreibungs; Forderung; Gerichtskosten; Verfahren; AnwGebV; Verfügung; Beklagten; Ziffer; Streitwert; Entscheid; Sinne; Entschädigungsfolge; SchKG; Kostenvorschuss; önne
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2024.22-Vertreter; Recht; Vertretung; Arbeitnehmer; Vertreterin; Gericht; Parteien; Arbeitsgericht; Verfügung; Arbeitnehmers; Zivilgericht; Kanton; Zivilgerichts; Gerichte; Gerichten; Basel; Auflage; Begründung; Basel-Stadt; Kommentar; Vertreterinnen; Gewerkschaft; Ansicht; Beschwer; Kantons; Stellungnahme; Zivilgerichtspräsident
BSZB.2019.1 (AG.2019.341)fristlose KündigungBerufung; Berufungs; Berufungsbeklagte; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagten; Recht; Zivilgericht; Verfahren; Vertretung; Zeuge; Parteien; Vertreter; Arbeitsverhältnis; Entscheid; Zivilgerichts; Beweis; Gericht; Streitwert; Berufungsverfahren; Zeugen; Geschäftsführer; Appellationsgericht; Arbeitsgericht; Stellung; Vertreterinnen; Basel; Rechtsmittel; önne
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 491 (5A_697/2020)
Regeste
 a Art. 32 ff. LugÜ ; Anerkennung und Vollstreckung eines englischen Urteils; Folgen des Brexit für die Anwendbarkeit des LugÜ. Das Vereinigte Königreich ist bis zum 31. Dezember 2020 ein an das LugÜ gebundener Staat (E. 6.1.1). Es besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse, das IPRG zum ersten Mal vor Bundesgericht anzuwenden, wenn sich das bisherige Verfahren nach dem LugÜ richtete (E. 6.1.2).
Lugano; équestre; être; Convention; Royaume-Uni; Lugano; Brexit; écembre; écision; Kommentar; éenne; Lugano; Exequatur; Übereinkommen; écutoire; Suisse; Union; ériode; édure; Lugano-Übereinkommen; Arrêt; Arrest; LugÜ; -après:; Order; été; Exécution; écisions; édéral; Recht
145 III 30 (5A_930/2017)Art. 165 Abs. 3 und Art. 169 f. DBG; Art. 279 SchKG; Prosequierung eines Steuerarrestes. Der aufgrund eines Gesuches um Sicherstellung im Sinn von Art. 169 f. DBG vollzogene Arrest muss nach den Regeln von Art. 279 SchKG prosequiert werden (E. 7.3.3). Die Eröffnung des Veranlagungsverfahrens entspricht einer Anerkennungsklage im Sinn dieser Bestimmung (E. 7.3.3.1). Die Frist von 10 Tagen gemäss Art. 279 Abs. 4 SchKG zur Einleitung der Prosequierungsbetreibung beginnt ab dem Tag zu laufen, an welchem das verurteilende Urteil vollstreckbar wird (E. 7.3.3.2). équestre; édéral; écision; Impôt; ûretés; écisions; éance; éclamation; élai; Amende; été; équestres; Tribunal; Effet; éances; édure; Opposition; Genève; Chambre; Autorité; ABBET; écutoire; Arrêt; écembre; édérale; Office; SchKG; ériodes; écité; équisitions

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2237/2018ZölleBeschlagnahme; Zollverwaltung; Einfuhr; Verfügung; Forderung; Forderungen; Verfahren; Verfahren; Kunstwerk; Einfuhrsteuer; Akten; Bundes; Zollpfand; Sicherstellung; Recht; Stellungnahme; Zollpfandrecht; Verfügung; Forderungsverfügung; Verfahrens; Spezialitätsprinzip; Verlagerung; Kunstwerke; Zusammenhang; Urteil; Verlagerungsverfahren; Vereinbarung
A-1531/2015AmtshilfeQuot;; Sicherstellung; Sicherstellungsverfügung; Amtshilfe; Bundes; Umsatz; Umsatzsteuer; Steuer; MWSTG; Recht; Einziehung; Forderung; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Schweiz; Arrest; Betrag; Ersuchen; Umsatzsteuerforderung; Verfahren; Vertrag; BVGer; Vertragspartei; Arrestbefehl; Vermögenswerte

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
StaehelinBasler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs2021
StaehelinBasler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs2021