MVG Art. 27 - Streitigkeiten

Einleitung zur Rechtsnorm MVG:



Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.

Art. 27 MVG vom 2024

Art. 27 Bundesgesetz
über die Militärversicherung (MVG) drucken

Art. 27 Streitigkeiten

1 Streitigkeiten zwischen der Militärversicherung und Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien entscheidet ein für das ganze Kantonsgebiet zuständiges Schiedsgericht.

2 Zuständig ist das Schiedsgericht des Kantons, in dem die ständige Einrichtung einer dieser Personen oder Anstalten liegt.

3 Die Kantone bezeichnen das Schiedsgericht und regeln das Verfahren. Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus einem neutralen Vorsitzenden und je einer Vertretung der Parteien in gleicher Zahl. Der schiedsgerichtlichen Behandlung eines Streitfalles hat ein Vermittlungsverfahren vorauszugehen, sofern nicht schon eine vertraglich eingesetzte Vermittlungsinstanz geamtet hat.

4 Die Entscheide werden den Parteien mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung schriftlich eröffnet.

5 Gegen Entscheide des Schiedsgerichts kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (1) beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. (2)

(1) SR 173.110
(2) Eingefügt durch Anhang Ziff. 112 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 V 215Art. 8 Abs. 1, 2 und 3 lit. d, Art. 21 Abs. 1, 2 und 3 IVG; Art. 2 Abs. 1, 2 und 4 HVI; Ziff. 1.01 HVI Anhang (jeweils in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung): Hilfsmittelabgabe als Eingliederungsmassnahme. Prüfung des Anspruchs auf eine Oberschenkel-Prothese mit C-Leg-Kniegelenk unter dem Gesichtspunkt der Geeignetheit, Notwendigkeit sowie persönlichen, sachlichen, finanziellen und zeitlichen Angemessenheit (Erw. 1-5). Das C-Leg-Kniegelenksystem kommt grundsätzlich als Hilfsmittelversorgung in Betracht; sein Einsatz zu Lasten der Invalidenversicherung ist jedoch auf die Fälle eines besonders gesteigerten Eingliederungsbedürfnisses zu beschränken (hier: spezielle berufliche Anforderungen an die Gehfähigkeit und Herabsetzung des Sturzrisikos). (Erw. 4.3.3 und 4.3.4)
Regeste b
Art. 8 Abs. 1 Satz 2 IVG (in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung): Praxisänderung. Bei der Beurteilung der zeitlichen Angemessenheit des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen ist im Falle einer relativ kurz (hier: rund 3 Jahre) vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter stehenden, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübenden versicherten Person grundsätzlich davon auszugehen, dass sich "die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer" im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Satz 2 IVG auf den verbleibenden Zeitraum bis zur Vollendung des 64./65. Altersjahres beschränkt und eine Abweichung hievon nur bei Vorliegen ganz besonderer und konkreter Umstände möglich ist, welche die Weiterführung einer Erwerbstätigkeit über das Rentenalter hinaus prognostizieren lassen (Änderung der Rechtsprechung in EVGE 1969 S. 151 Erw. 5). (Erw. 4.4 und 4.5)
Regeste c
Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG (je in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung); Art. 61 lit. g ATSG: Parteientschädigung. Nach der zu alt Art. 69 IVG in Verbindung mit dem früheren Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG ergangenen Rechtsprechung gilt es im kantonalen Verwaltungsgerichtsverfahren im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei, wenn die Streitsache zu ergänzender Abklärung und neuer Verfügung an die Verwaltung zurückgewiesen wird. An dieser Gerichtspraxis ist auch im Hinblick auf den am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Art. 61 lit. g ATSG festzuhalten. (Erw. 6.2)
C-Leg; Eingliederung; Kniegelenk; Recht; Prothese; C-Leg-Kniegelenk; Versorgung; Arbeit; Erwerbs; Anspruch; Hilfsmittel; Invalide; Beschwerdegegner; Angemessenheit; Invalidenversicherung; Rechtsprechung; Eingliederungsmassnahme; Beinprothese; Regel; Urteil; Beurteilung; Rentenalter; Verhältnis; Sozialversicherung; Person; Sinne
105 V 31Art. 81 Abs. 1 KUVG. - Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung und Pflicht der SUVA, einen Rückfall oder Spätfolgen eines versicherten Unfalles zu übernehmen (Bestätigung der Rechtsprechung). - Keine analoge Anwendung der Bestimmungen des Art. 27 Abs. 1 MVG über die Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung (Erw. 4). Operation; Behandlung; Rente; Spätfolge; Unfall; Arbeit; Pseudarthrose; Erwerbsfähigkeit; Fibula; Schmerzen; Rückfall; Gutachten; Wiederaufnahme; Spätfolgen; Erhöhung; Klinik; Versicherung; Unfallversicherung; Beschwerdegegner; Versicherungsgericht; Verfügung; Verminderung; Voraussetzung; Renten; Unfalles