Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) Art. 268

Zusammenfassung der Rechtsnorm LP:



Art. 268 LP de 2024

Art. 268 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 268 Clôture de la faillite A. Rapport final et ordonnance de clôture

1 Après la distribution, l’administration présente un rapport final au juge qui a déclaré la faillite.

2 Celui-ci prononce la clôture après avoir constaté que la liquidation est terminée.

3 Si l’administration de la faillite lui paraît donner lieu des observations, il en fait part l’autorité de surveillance.

4 L’office publie la clôture.


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Art. 268 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220127Beschwerde gegen die Höhe des Kostenvorschusses im Konkurs über die ... AG in LiquidationKonkurs; Kostenvorschuss; Konkursamt; Konkursverfahren; SchKG; Gläubiger; Konkursverfahrens; Betrag; Frist; Gläubigern; Verfahren; Kanton; Höhe; Kostenvorschusses; Vorinstanz; Recht; Kantons; Urteil; Betrags; Aufsichtsbehörde; Mobile; Bezirksgericht; Konkursgericht; Equipe; Entscheid; Zustellung; Frist; Schuldbetreibung
ZHPS150113Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Konkurs; Betreibung; SchKG; Gläubiger; Fortsetzung; Recht; Konkurseröffnung; Betreibungen; Konkurses; Einstellung; Betreibungs; Pfändung; Fortsetzungsbegehren; Entscheid; Bundesgericht; Rechtsprechung; Schuldbetreibung; Betreibungsamt; Aktiven; Vorinstanz; Wiederaufleben; Verfahren; Kantons; Winterthur; Beschwerde; Frist
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 437 (5A_772/2011)Art. 251 Abs. 1 SchKG; verspätete Konkurseingaben. Versehentlich bei der Kollokation übergangene Ansprachen können wie verspätete Konkurseingaben bis zum Schluss des Konkursverfahrens berücksichtigt werden (E. 4). Konkurs; SchKG; Kollokation; Konkursverfahren; Entscheid; Forderung; Konkursamt; Aufsichtsbehörde; Konkursverfahrens; Kollokationsplan; Verteilung; Schuldbetreibung; Konkurseingabe; Recht; Vorinstanz; Urteil; Auffassung; Gläubiger; Eingabe; Konkursrichter; Konkurseingaben; Bundesgesetz; Konkursschluss; Nidwalden; ührte
130 III 481Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven; Konkurrenz zwischen einem auf Art. 230 Abs. 4 SchKG gestützten Begehren um Wiederaufnahme einer wegen der Konkurseröffnung aufgehobenen Betreibung auf Pfandverwertung und einem Begehren um Verwertung des Pfandes gemäss Art. 230a Abs. 2 SchKG. Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach Einstellung des Konkurses wieder auf, d.h. nach der Veröffentlichung des Eintrages der Einstellung und des Schlusses des Konkursverfahrens mangels Aktiven im SHAB (E. 2.1). Die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven einer juristischen Person bedeutet nicht notwendigerweise das Ende des Verfahrens, wenn die Masse mit Pfandrechten belastete Vermögenswerte umfasst; in diesem Fall bleibt das Konkursamt zuständig, um die Spezialliquidation nach den aufeinander folgenden Regeln von Art. 230a Abs. 2-4 SchKG von Amtes wegen zu eröffnen und durchzuführen (E. 2.2 und 2.3). Wenn ein Pfandgläubiger die Verwertung seines Pfandes gemäss Art. 230a Abs. 2 SchKG verlangt, darf der Konkurs nicht geschlossen werden (Art. 268 Abs. 2 SchKG) und kann die durch den Konkurs aufgehobene Betreibung auf Pfandverwertung noch nicht wiederaufleben; daher geht bei dieser Ausgangslage das Verfahren nach Art. 230a Abs. 2 SchKG demjenigen nach Art. 230 Abs. 4 SchKG vor (E. 3). Office; été; éalisation; Konkurs; édure; éancière; éancier; être; SchKG; Actif; écision; ément; VOUILLOZ; élai; Application; éanciers; Einstellung; étaire; Ouverture; Administration; ôture; LORANDI; Betreibung; Aktiven; Cette; éré; édéral; écifique; Office; Genève

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-6350/2010Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungVorinstanz; Verfügung; Recht; Bundes; Konkurs; Betreibung; Forderung; Quot;; Begründung; Urteil; Arbeitgeber; SchKG; Vorsorge; Bundesverwaltungsgericht; Einzelfirma; Beiträge; Rechnung; Konkurseröffnung; Verfahren; Beitrags; Alter; Aufhebung; Konkursverfahren; Arbeitnehmer; Höhe; ändig
C-3673/2010Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungVorinstanz; Verfügung; Bundes; Quot;; Recht; Betreibung; Konkurs; Forderung; Begründung; Rechnung; SchKG; Urteil; Rechtsvorschlag; Bundesverwaltungsgericht; Anschluss; Verfahren; Parteien; Beschwerdeführers; Beitrags; Akten; Vorsorge; Höhe; Konkurseröffnung; Betreffnis; Zahlung