Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 268

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 268 SchKG vom 2024

Art. 268 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 268 Schluss des Konkursverfahrens A. Schlussbericht und
Entscheid des Konkursgerichtes

1 Nach der Verteilung legt die Konkursverwaltung dem Konkursgerichte einen Schlussbericht vor.

2 Findet das Gericht, dass das Konkursverfahren vollständig durchgeführt sei, so erklärt es dasselbe für geschlossen.

3 Gibt die Geschäftsführung der Verwaltung dem Gerichte zu Bemerkungen Anlass, so bringt es dieselben der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis.

4 Das Konkursamt macht den Schluss des Konkursverfahrens öffentlich bekannt.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 268 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220127Beschwerde gegen die Höhe des Kostenvorschusses im Konkurs über die ... AG in LiquidationKonkurs; Kostenvorschuss; Konkursamt; Konkursverfahren; SchKG; Gläubiger; Konkursverfahrens; Betrag; Frist; Gläubigern; Verfahren; Kanton; Höhe; Kostenvorschusses; Vorinstanz; Recht; Kantons; Urteil; Betrags; Aufsichtsbehörde; Mobile; Bezirksgericht; Konkursgericht; Equipe; Entscheid; Zustellung; Frist; Schuldbetreibung
ZHPS150113Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Konkurs; Betreibung; SchKG; Gläubiger; Fortsetzung; Recht; Konkurseröffnung; Betreibungen; Konkurses; Einstellung; Betreibungs; Pfändung; Fortsetzungsbegehren; Entscheid; Bundesgericht; Rechtsprechung; Schuldbetreibung; Betreibungsamt; Aktiven; Vorinstanz; Wiederaufleben; Verfahren; Kantons; Winterthur; Beschwerde; Frist
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 437 (5A_772/2011)Art. 251 Abs. 1 SchKG; verspätete Konkurseingaben. Versehentlich bei der Kollokation übergangene Ansprachen können wie verspätete Konkurseingaben bis zum Schluss des Konkursverfahrens berücksichtigt werden (E. 4). Konkurs; SchKG; Kollokation; Konkursverfahren; Entscheid; Forderung; Konkursamt; Aufsichtsbehörde; Konkursverfahrens; Kollokationsplan; Verteilung; Schuldbetreibung; Konkurseingabe; Recht; Vorinstanz; Urteil; Auffassung; Gläubiger; Eingabe; Konkursrichter; Konkurseingaben; Bundesgesetz; Konkursschluss; Nidwalden; ührte
130 III 481Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven; Konkurrenz zwischen einem auf Art. 230 Abs. 4 SchKG gestützten Begehren um Wiederaufnahme einer wegen der Konkurseröffnung aufgehobenen Betreibung auf Pfandverwertung und einem Begehren um Verwertung des Pfandes gemäss Art. 230a Abs. 2 SchKG. Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach Einstellung des Konkurses wieder auf, d.h. nach der Veröffentlichung des Eintrages der Einstellung und des Schlusses des Konkursverfahrens mangels Aktiven im SHAB (E. 2.1). Die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven einer juristischen Person bedeutet nicht notwendigerweise das Ende des Verfahrens, wenn die Masse mit Pfandrechten belastete Vermögenswerte umfasst; in diesem Fall bleibt das Konkursamt zuständig, um die Spezialliquidation nach den aufeinander folgenden Regeln von Art. 230a Abs. 2-4 SchKG von Amtes wegen zu eröffnen und durchzuführen (E. 2.2 und 2.3). Wenn ein Pfandgläubiger die Verwertung seines Pfandes gemäss Art. 230a Abs. 2 SchKG verlangt, darf der Konkurs nicht geschlossen werden (Art. 268 Abs. 2 SchKG) und kann die durch den Konkurs aufgehobene Betreibung auf Pfandverwertung noch nicht wiederaufleben; daher geht bei dieser Ausgangslage das Verfahren nach Art. 230a Abs. 2 SchKG demjenigen nach Art. 230 Abs. 4 SchKG vor (E. 3). Office; été; éalisation; Konkurs; édure; éancière; éancier; être; SchKG; Actif; écision; ément; VOUILLOZ; élai; Application; éanciers; Einstellung; étaire; Ouverture; Administration; ôture; LORANDI; Betreibung; Aktiven; Cette; éré; édéral; écifique; Office; Genève

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-6350/2010Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungVorinstanz; Verfügung; Recht; Bundes; Konkurs; Betreibung; Forderung; Quot;; Begründung; Urteil; Arbeitgeber; SchKG; Vorsorge; Bundesverwaltungsgericht; Einzelfirma; Beiträge; Rechnung; Konkurseröffnung; Verfahren; Beitrags; Alter; Aufhebung; Konkursverfahren; Arbeitnehmer; Höhe; ändig
C-3673/2010Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungVorinstanz; Verfügung; Bundes; Quot;; Recht; Betreibung; Konkurs; Forderung; Begründung; Rechnung; SchKG; Urteil; Rechtsvorschlag; Bundesverwaltungsgericht; Anschluss; Verfahren; Parteien; Beschwerdeführers; Beitrags; Akten; Vorsorge; Höhe; Konkurseröffnung; Betreffnis; Zahlung