Codice civile svizzero (CCS) Art. 263

Zusammenfassung der Rechtsnorm CCS:



Art. 263 CCS dal 2024

Art. 263 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 263 III. Termine (1)

1 L’azione può essere proposta prima o dopo il parto, ma al più tardi:

  • 1. dalla madre, entro un anno dalla nascita;
  • 2. dal figlio, entro un anno dalla raggiunta maggiore et .
  • 2 Se gi esiste rapporto di filiazione con un altro uomo, l’azione può essere in ogni caso proposta entro un anno dal giorno dell’estinzione di tale rapporto.

    3 Scaduto il termine, l’azione è ammessa se il ritardo è scusato da gravi motivi.

    (1) Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 263 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLZ230048VaterschaftVater; Berufung; Vaters; Vaterschaft; Vorinstanz; Klage; Vaterschaftsklage; Recht; Gericht; Entscheid; Verfügung; Erbschaft; Urteil; Rechtsmittel; Berichtigung; Testament; Pietät; Bundesgericht; Oberrichter; Berufungskläger; Stadt; Verfahren; Klägers; SchlT; Sinne; ätete
    ZHLF190021Eröffnung eines Erbvertrages mit letztwilligen Verfügungen Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 19. März 2019 (EL180069)Berufung; Berufungsklägerin; Erblasser; Erben; Erbschein; Verfügung; Verfahren; Erblassers; Vorinstanz; Gericht; Eröffnung; Erbbescheinigung; Sinne; Tochter; Entscheid; Obergericht; Urteil; Ehefrau; Einzelgericht; Anerkennung; Person; Erbvertrag; Akten; Vater; Personen; Register; Kinder; Legitimation; Bundesgericht
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    140 V 82 (8C_751/2013)Art. 52 ATSG; Art. 9 OR; Widerruf eines Einspracheverzichts. Der Widerruf einer (Einsprache-)Verzichtserklärung kann im Unfallversicherungsrecht in analoger Anwendung von Art. 9 OR auch per E-Mail erfolgen (E. 4.3). Einsprache; Mobiliar; Verzicht; Verzichtserklärung; Urteil; E-Mail; Widerruf; Einsprache-; Recht; Versicherung; Einspracheverzicht; Hinweis; Verfügung; Entscheid; Gericht; Leistungsverzicht; Schweizer; Versand; Schweizerische; Versicherungsgesellschaft; Erwägungen; Hinweisen; Willenserklärung; Person; Empfänger; Privatrecht; Prozess
    129 III 646Ungerechtfertigte Bereicherung. Klage des Registervaters gegen den Erzeuger für geleisteten Kindesunterhalt. Wird das rechtliche Kindesverhältnis zum Registervater durch Anfechtungsklage beseitigt, entfällt dessen Unterhaltsverpflichtung rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung, während gleicherweise das rechtliche Kindesverhältnis zum anerkennenden leiblichen Vater rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt entsteht. Als Folge hat der Registervater gegen den leiblichen einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (Ersparnisbereicherung). Kindes; Bereich; Unterhalt; Bereicherung; Beklagten; Vater; Kindesverhältnis; Register; Registervater; Leistung; Klage; Kommentar; HEGNAUER; Erzeuger; Ersparnisbereicherung; Vaterschaft; Verhältnis; Geburt; Berner; Recht; Irrtum; Anfechtung; Vermögens; Urteil; Sachverhalt; Kindsmutter