Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 263

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 263 ZGB vom 2024

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Art. 263 III. Klagefrist (1)

1 Die Klage kann vor oder nach der Niederkunft angebracht werden, ist aber einzureichen:

  • 1. von der Mutter vor Ablauf eines Jahres seit der Geburt;
  • 2. (2) vom Kind vor Ablauf eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit.
  • 2 Besteht schon ein Kindesverhältnis zu einem andern Mann, so kann die Klage in jedem Fall innerhalb eines Jahres seit dem Tag, da es beseitigt ist, angebracht werden.

    3 Nach Ablauf der Frist wird eine Klage zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
    (2) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 263 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLZ230048VaterschaftVater; Berufung; Vaters; Vaterschaft; Vorinstanz; Klage; Vaterschaftsklage; Recht; Gericht; Entscheid; Verfügung; Erbschaft; Urteil; Rechtsmittel; Berichtigung; Testament; Pietät; Bundesgericht; Oberrichter; Berufungskläger; Stadt; Verfahren; Klägers; SchlT; Sinne; ätete
    ZHLF190021Eröffnung eines Erbvertrages mit letztwilligen Verfügungen Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 19. März 2019 (EL180069)Berufung; Berufungsklägerin; Erblasser; Erben; Erbschein; Verfügung; Verfahren; Erblassers; Vorinstanz; Gericht; Eröffnung; Erbbescheinigung; Sinne; Tochter; Entscheid; Obergericht; Urteil; Ehefrau; Einzelgericht; Anerkennung; Person; Erbvertrag; Akten; Vater; Personen; Register; Kinder; Legitimation; Bundesgericht
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    140 V 82 (8C_751/2013)Art. 52 ATSG; Art. 9 OR; Widerruf eines Einspracheverzichts. Der Widerruf einer (Einsprache-)Verzichtserklärung kann im Unfallversicherungsrecht in analoger Anwendung von Art. 9 OR auch per E-Mail erfolgen (E. 4.3). Einsprache; Mobiliar; Verzicht; Verzichtserklärung; Urteil; E-Mail; Widerruf; Einsprache-; Recht; Versicherung; Einspracheverzicht; Hinweis; Verfügung; Entscheid; Gericht; Leistungsverzicht; Schweizer; Versand; Schweizerische; Versicherungsgesellschaft; Erwägungen; Hinweisen; Willenserklärung; Person; Empfänger; Privatrecht; Prozess
    129 III 646Ungerechtfertigte Bereicherung. Klage des Registervaters gegen den Erzeuger für geleisteten Kindesunterhalt. Wird das rechtliche Kindesverhältnis zum Registervater durch Anfechtungsklage beseitigt, entfällt dessen Unterhaltsverpflichtung rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung, während gleicherweise das rechtliche Kindesverhältnis zum anerkennenden leiblichen Vater rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt entsteht. Als Folge hat der Registervater gegen den leiblichen einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (Ersparnisbereicherung). Kindes; Bereich; Unterhalt; Bereicherung; Beklagten; Vater; Kindesverhältnis; Register; Registervater; Leistung; Klage; Kommentar; HEGNAUER; Erzeuger; Ersparnisbereicherung; Vaterschaft; Verhältnis; Geburt; Berner; Recht; Irrtum; Anfechtung; Vermögens; Urteil; Sachverhalt; Kindsmutter