Art. 263 III. Klagefrist (1)
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2 Besteht schon ein Kindesverhältnis zu einem andern Mann, so kann die Klage in jedem Fall innerhalb eines Jahres seit dem Tag, da es beseitigt ist, angebracht werden.
3 Nach Ablauf der Frist wird eine Klage zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird.
(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LZ230048 | Vaterschaft | Vater; Berufung; Vaters; Vaterschaft; Vorinstanz; Klage; Vaterschaftsklage; Recht; Gericht; Entscheid; Verfügung; Habe; Wäre; Lasse; Erbschaft; Beschwerde; Urteil; Zürich; Rechtsmittel; Berichtigung; Testament; Pietät; Bundesgericht; Oberrichter; Berufungskläger; Stadt; Verfahren; Klägers; SchlT; Sinne |
ZH | LF190021 | Eröffnung eines Erbvertrages mit letztwilligen Verfügungen Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 19. März 2019 (EL180069) | Berufung; Berufungsklägerin; Erblasser; Erben; Erbschein; Verfügung; Verfahren; Vorinstanz; Erblassers; Gericht; Gemeinsame; Beschwerde; Eröffnung; Letztwillige; Erbbescheinigung; Sinne; Entscheid; Tochter; Obergericht; Geboren; Urteil; Ehefrau; Gesetzliche; Einzelgericht; Provisorisch; Ehelich; Anerkennung; Person; Erbvertrag; Akten |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
140 V 82 (8C_751/2013) | Art. 52 ATSG; Art. 9 OR; Widerruf eines Einspracheverzichts. Der Widerruf einer (Einsprache-)Verzichtserklärung kann im Unfallversicherungsrecht in analoger Anwendung von Art. 9 OR auch per E-Mail erfolgen (E. 4.3). | Einsprache; Beschwerde; Mobiliar; Verzicht; Verzichtserklärung; Beschwerdeführerin; Urteil; E-Mail; Widerruf; Einsprache-; Recht; Widerrufen; Werden; Versicherung; Verzichtet; Einspracheverzicht; Hinweis; Verfügung; Entscheid; Kantonale; Gericht; Zutreffend; Erwogen; Leistungsverzicht; Schweizer; Rechtzeitig; Versand; Schweizerische; Versicherungsgesellschaft; Erfolgen |
129 III 646 | Ungerechtfertigte Bereicherung. Klage des Registervaters gegen den Erzeuger für geleisteten Kindesunterhalt. Wird das rechtliche Kindesverhältnis zum Registervater durch Anfechtungsklage beseitigt, entfällt dessen Unterhaltsverpflichtung rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung, während gleicherweise das rechtliche Kindesverhältnis zum anerkennenden leiblichen Vater rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt entsteht. Als Folge hat der Registervater gegen den leiblichen einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (Ersparnisbereicherung). | Kindes; Bereich; Unterhalt; Bereicherung; Klagt; Rechtlich; Beklagten; Vater; Verhält; Kindesverhältnis; Ungerechtfertigt; Register; Registervater; Leistung; Klage; Ungerechtfertigte; Kommentar; HEGNAUER; Erzeuger; Rückwirkend; Ersparnisbereicherung; Vaterschaft; Verhältnis; Geburt; Ungerechtfertigter; Berner; Recht; Irrtum; Anfechtung; Vermögens |